TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/6 89/08/0357

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §413;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Wien vom 14. November 1989, Zl. MA 14-Sch 46/89 und Zl. MA 14-Sch 13/88, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden vom 20. Oktober 1989 (betreffend Beschäftigungsverhältnisse des Y. und des Ch. und mit zwei weiteren Bescheiden vom 31. Oktober 1989 (betreffend ein Beschäftigungsverhältnis des K.) und vom 6. November 1989 (betreffend ein Beschäftigungsverhältnis des T.) stellte der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Berufungsbehörde fest, daß die genannten Personen in näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer jeweiligen Beschäftigung als Botendienstfahrer bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen seien. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin nach ihren Behauptungen in den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (zu den Zlen. 89/08/0349 hinsichtlich der Versicherungspflicht des Y., 89/08/0351 hinsichtlich der Versicherungspflicht des Ch., 89/08/0357 hinsichtlich der Versicherungspflicht des K. und 89/08/0358 hinsichtlich der Versicherungspflicht des T.) am 6., 9., 13. bzw. 20. November 1989 zugestellt.

Mit Bescheid vom 14. November 1989 (betreffend das Beschäftigungsverhältnis des K. zur Beschwerdeführerin) und mit einem weiteren Bescheid vom 14. November 1989 (betreffend die Beschäftigungsverhältnisse des Y., des Ch. und des T. zur Beschwerdeführerin) wies die belangte Behörde die Einsprüche der Beschwerdeführerin gegen näher bezeichnete Bescheide der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen in näher bezeichneter Höhe gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab. In den (im wesentlichen) gleichlautenden Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit den mit Einspruch bekämpften Bescheiden die im Spruch genannten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen mit der Begründung vorgeschrieben, daß die genannten, als Botendienstfahrer beschäftigten Personen nicht zur Versicherung gemeldet gewesen seien. In den Einsprüchen werde die Richtigkeit der Berechnung der Beitragsvorschreibung nicht bestritten. Auch die belangte Behörde finde keinen Anlaß, sie in Zweifel zu ziehen. Bestritten werde in den Einsprüchen nur die grundsätzliche Berechtigung einer Beitragsvorschreibung mangels Versicherungspflicht. Die Vorfrage der Versicherungspflicht der genannten Personen auf Grund der gegenständlichen Beschäftigungen sei jedoch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit den (in der Sachverhaltsdarstellung bereits genannten) Bescheiden vom 20. Oktober, 31. Oktober und 6. November 1989 bejaht worden. Da keine sonstigen Bedenken gegen die bekämpften Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestünden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den erstgenannten Bescheid vom 14. November 1989, der ihr nach ihrer Behauptung am 13. Dezember 1989 zugestellt worden sei, die zu

hg. 89/08/0357 protokollierte Beschwerde, gegen den zweitgenannten Bescheid vom 14. November 1989, der ihr nach ihrer Behauptung am 22. Dezember 1989 zugestellt worden sei, die zur hg. 90/08/0001, protokollierte Beschwerde. Nach den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeausführungen erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Bescheide in den ihr nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zustehenden Rechten verletzt. Die belangte Behörde begründe ihre Bescheide damit, daß die Vorfrage der Versicherungspflicht der Beschäftigten vom Bundesminister für Arbeit und Soziales mit den genannten Bescheiden in letzter Instanz bejaht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber gegen diese Bescheide Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In ihnen habe sie unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, weshalb der Bundesminster für Arbeit und Soziales zu Unrecht das Vorliegen der Versicherungspflicht der Beschäftigten bejaht habe. Bestehe aber keine Versicherungspflicht, so müßten zwangsläufig auch die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgenommenen Beitragsvorschreibungen rechtswidrig sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der beiden Beschwerden zur gemeinsamen Erledigung beschlossen und erwogen:

Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A). Über diese Vorfrage wurde mit den obgenannten Bescheiden des Bundesministers für Arbeit und Soziales (der in letzter Instanz zur Entscheidung über diese Frage als Hauptfrage berufenen Behörde) noch vor Erlassung der angefochtenen Bescheide gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgesprochen. An solche rechtskräftige Bescheide sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ändert an der Verbindlichkeit dieser Bescheide nichts. Zufolge dieser Bindungswirkung war es aber der belangten Behörde verwehrt, in den die Beitragsvorschreibungen betreffenden Einspruchsverfahren neuerlich die bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage der Versicherungspficht der obgenannten Beschäftigten aufzurollen. Die belangte Behörde hatte vielmehr vom Bestehen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht dieser Dienstnehmer in den angeführten Zeiträumen auszugehen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1985, Zlen. 84/08/0138, 0139, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daraus folgt aber auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, deren Vorschreibung der Höhe nach von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft wird.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG, und zwar, da die entscheidende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen, die in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Die Beendigung der Beschwerdeverfahren, für deren Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, macht einen Abspruch über diese Anträge entbehrlich.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080357.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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