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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
BewG 1955 §11 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 303;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte
Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom 31. März 1989, Zl. 30.236-3/89, betreffend Einkommensteuer 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine pauschalierte Landwirtin, verkaufte Teilwaldrechte (inklusive dem stehenden Holz) ihrer Stammsitzliegenschaft an einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück im Jahre 1983 an diese Gemeinde um
S 517.800,--. Hievon erhielt sie im erwähnten Jahr
S 200.000,--.
Die belangte Behörde vertrat bei Festsetzung der Einkommensteuer für das genannte Jahr im Instanzenzug die Meinung, der Erlös aus dem Verkauf der Teilwaldrechte sei von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht erfaßt. Es handle sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte gemäß § 37 EStG 1972; der ermäßigte Steuersatz sei daher nicht anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 13. Juni 1989, B 616/89-3).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einbeziehung des Verkaufs der Teilwaldrechte in die Durchschnittssatzbesteuerung verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In einer gleichgelagerten Rechtssache hat der Verwaltungsgerichtshof über eine in den wesentlichen Punkten gleichlautende Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0143, die maßgeblichen Rechtsfragen bereits klargestellt. Auf diese Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
Aus den dort genannten Gründen wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, weil der Inhalt der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Schriftsätze und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließ, daß von der mündlichen Erörterung in einer Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat erfolgen, weil die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Teilwaldrecht, Waldnutzung, Holz am StockEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140146.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008