TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/6 89/04/0192

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte

Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 1989, Zl. MA 63-S 61/88/Str, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 1989 wurde - abgesehen von einer gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 verfügten Einstellung - der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Betriebsinhaber beim Betrieb seiner gewerblichen Betriebsanlage in Wien, mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebene Auflagen am 6. Juni 1988 insofern nicht eingehalten, als folgende Mängel bestanden hätten:

1.) Entgegen Punkt 1 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. September 1978 sei die Betriebsanlage nicht in vier Brandabschnitte unterteilt gewesen;

2.) entgegen Punkt A des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986 seien die in die Stiegenhäuser führenden Türen (drei Hauptstiegenhaustüren und eine versperrt gehaltene Türe in ein Nebenhaus) nicht zumindest brandhemmend (T 30) gemäß der ÖNORM B 3850 hergestellt gewesen;

3.) entgegen Punkt 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1981 seien der nichtbenützte Aufzugsschacht in der Handwerkstätte nicht feuerbeständig (F 90) und dessen Schachttüren nicht zumindest feuerhemmend (T 30) ausgebildet gewesen;

4.) entgegen Punkt 4 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. September 1978 seien in den Lagerräumen und im Maschinenraum keine Handfeuerlöscher vorgesehen gewesen;

5.) entgegen Punkt B lit. c des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986 seien die Rauchrohre an der Decke insofern nicht so befestigt gewesen, daß eine Wärmeübertragung auf Holzteile der Decke ausgeschlossen sei, als die Befestigung der Rauchrohre zwar gegen direkte Berührung durch Asbest geschützt gewesen sei, eine Abschirmung der Strahlungswärme der Rauchrohre zur Decke jedoch gefehlt habe;

6.) entgegen Punkt 9 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 18. September 1958 sei die elektrische Anlage insofern nicht nach den geltenden Vorschriften für Elektrotechnik (§§ 60 Abs. 22 und 24, 61 ÖVE-E 1/1962) ausgeführt gewesen, als die als rot verwendeten Schutzleiter nicht an den Enden gelb-grün gekennzeichnet gewesen seien und im Magazinraum die Zuleitung zur Schleifmaschine mit YE-Drähten ausgeführt gewesen sei, wobei die letzten 20 cm nicht in einem Überschubrohr verlegt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 367 Z. 26 GewO 1973 verletzt. Gemäß § 367, Einleitungssatz, GewO 1973 wurde zu 1.) bis 6.) eine Geldstrafe in der Höhe von je S 1.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung sei vorgebracht worden, daß der Betrieb seit 1956 bestehe und in den vergangenen 25 Jahren bei Überprüfungen der vorhandene Feuerschutz als ausreichend angesehen worden sei und niemals die in den Punkten 1.) bis 4.) genannten teuren Maßnahmen verlangt worden seien, obwohl während der vergangenen Hochkonjunktur wegen des intensiveren Einsatzes von Arbeitskräften und Maschinen eine größere Brandbelastung als heute bestanden habe. Die gegenständlichen Auflagen seien widersprüchlich und deren bautechnische Durchführung fraglich. Der Beschwerdeführer sei Mieter des Betriebslokales und es wäre deshalb auf Grund eines Hauseigentümerwechsels die Einholung der Zustimmung des nunmehrigen Hauseigentümers zu baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Einhaltung der Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Einteilung in Brandabschnitte, erfordere statische Berechnungen. Dies treffe auch auf den Aufzugschacht zu, wobei mangels dessen Benützung seitens des Hauseigentümers Bedenken gegen diesbezügliche bauliche Änderungen bestünden. Jene Beanstandungen, die nur einen relativ geringen baulichen und wirtschaftlichen Aufwand erforderten, würden nunmehr behoben. Im übrigen sei mit dem Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986 der seinerzeitige erstinstanzliche Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25. September 1978 teilweise behoben worden und habe dadurch insofern die Argumentation über die Widersprüchlichkeit von Teilinhalten der insgesamt ergangenen Bescheide Wirkung gezeigt. Der Beschwerdeführer werde nämlich einerseits dazu verhalten, Fluchtmöglichkeiten einzubauen, andererseits seien diese Fluchtmöglichkeiten nunmehr durch Untergliederungen in Brandabschnitte zuzumauern, sodaß die Sinnhaftigkeit der Auflagen nicht immer verstanden werde. Der Landeshauptmann habe als Berufungsbehörde zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zunächst festzuhalten, daß entsprechend der laut Rückschein am 1. September 1988 erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses die zweiwöchige Berufungsfrist mit dem Verstreichen des 15. September 1988 geendet habe. Da die Berufung laut Aktenvermerk des Magistrates am 20. September 1988 bei der Erstinstanz im Postweg eingelangt, jedoch der Aufgabetag mangels Poststempel am Kuvert nicht zu eruieren sei, sei im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von der noch rechtzeitigen Einbringung der Berufung auszugehen. Abgesehen von der Einstellung hinsichtlich des Punktes 7.) des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, ihn von der ihn treffenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlasten. Dem Einwand der teilweisen Abänderung und Ergänzung der im Bescheid des Magistrates vom 25. September 1978 gemäß § 79 GewO 1973 zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen durch den letztinstanzlichen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986 komme keine rechtliche Relevanz zu, da dem Beschwerdeführer nur die Nichteinhaltung rechtskräftiger Betriebsanlagenauflagen zur Last liege. Die Rechtskraft dieser Auflagen stehe auch der vom Beschwerdeführer geforderten nochmaligen Überprüfung von deren Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit entgegen. Es sei auch keine objektive Erfüllungsunmöglichkeit oder logische Widersprüchlichkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheidauflagen zu erkennen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer bezweifelte, im Punkt 1.) des Bescheides des Magistrates vom 25. September 1978 geforderte Unterteilung der Betriebsanlage in vier Brandabschnitte resultiere aus der entsprechend der jeweiligen Raumwidmung verschieden hohen Brandbelastung des Betriebes. Der Zweck dieser Auflage, nämlich die Verhinderung einer Brandausbreitung auf den gesamten Betrieb, stehe durchaus mit den für den Gefahrenfall zu schaffenden Fluchtmöglichkeiten (entsprechend ausgestaltete Notausgänge innerhalb eines Brandabschnittes) im Einklang. Auch die eingewendete Nichtbenützung des Aufzugschachtes stelle kein entlastendes Argument dar, zumal die im Punkt 3.) des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1981 normierte Verpflichtung zur feuerbeständigen Ausbildung des Aufzugschachtes ausdrücklich aus der Gefahr einer Feuer- und Rauchverbreitung durch einen nicht benützten, offenen Liftschacht resultiere. Das Vorbringen der noch ausständigen Zustimmung des neuen Hauseigentümers zu den mit der Auflageneinhaltung verbundenen baulichen Maßnahmen stelle ebenfalls keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar. Denn es treffe den Beschwerdeführer der Vorwurf, nicht rechtzeitig und erforderlichenfalls im Zivilrechtsweg die Zustimmung des Hauseigentümers zur baulichen Realisierung der - jedenfalls seit April 1986 im vollen Umfang rechtskräftigen - Auflagen eingeholt zu haben. Schließlich exkulpiere auch der Standpunkt der wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Gewerbeausübung in einer gesetzeskonform ausgestatteten Betriebsanlage nicht. Der Beschwerdeführer habe daher gemäß § 5 Abs. 1, zweiter Satz, VStG 1950 nicht glaubhaft darlegen können, daß ihm die Einhaltung der Auflagen der zitierten Bescheide unverschuldet nicht möglich gewesen sei. Er sei wegen der im Straferkenntnis in den Punkten 1.) bis 6.) des Spruches umschriebenen Verwaltungsübertretungen daher dem Grunde nach zu Recht bestraft worden. Die Änderung des Spruches, soweit nicht mit der Behebung und Verfahrenseinstellung vorgegangen worden sei, sei zur präzisen Anführung der durch die Straftaten verletzten Bescheidauflagen notwendig gewesen. Die hier anzuwendende Strafbestimmung des § 367, Einleitungssatz, GewO 1973, in der Fassung vor der Gewerbeordnungsnovelle 1988, sehe bei Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, die Verhängung von Geldstrafen bis zu S 20.000,-- je Übertretung vor. Die von der Erstinstanz mit jeweils nur einem Zehntel des Höchstausmaßes zugemessenen Strafen seien nicht als überhöht anzusehen. Jedoch habe wegen der dem Beschwerdeführer zugute kommenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und wegen der den vorgelegten, zu den Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre gehörenden Bilanzen zu entnehmenden Verlustsituation des Unternehmens, welche laut Beschwerdeführer nur durch die Zurverfügungstellung einer privaten Erbschaft seiner Gattin überwunden habe werden können, eine Ermäßigung der Geldstrafen auf das nunmehrige Ausmaß erfolgen können. Eine weitergehende Ermäßigung der Strafen habe aber nicht in Erwägung gezogen werden können, weil keine Anhaltspunkte für ein nur geringfügiges Verschulden hervorgekommen seien. Schließlich sei der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 1987 durch die Erstinstanz vom Bestehen der eine Gefahr für die Gesundheit von Kunden, Nachbarn und Arbeitnehmern darstellenden Mängel unter Hinweis auf die Straffolgen aufmerksam gemacht worden. Im übrigen sollten die Strafen durch ihre Höhe auch geeignet sein, den Täter von der künftigen Begehung gleichartiger oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Ein solcher Erfolg sei aber von niedrigeren Strafen nicht zu erwarten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, es werde ihm im wesentlichen vorgeworfen, daß er beim Betrieb seiner Betriebsanlage die Bescheide wie folgt nicht eingehalten habe:

1.

Bescheid vom 25. September 1978

2.

Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986

              3.              Bescheid vom 18. September 1958.

Des weiteren werde aufgelistet, welche dieser Bestimmungen nicht entsprechend den Bescheiden ausgeführt worden seien. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe in seinen zahllosen Eingaben - die er im einzelnen nicht aufzählen möchte - seine Gründe dargelegt, wieso es ihm unmöglich sei, diesen Bescheiden in allen Punkten Folge zu leisten. Er habe auch bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß auf Grund der Vielzahl der Verwaltungsverfahren und auch Verwaltungsstrafverfahren in dieser Gewerbeangelegenheit nicht identische Bescheide vorliegen "bzw. der Bescheid vom 25. September 1978 bzw. der Bescheid des Bundesministeriums für Bauten - Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986". Darüber hinaus habe sich - wie bei der letzten Beschau - zur Zl. MBA 10-19/118/8 ergeben, daß der Vorwurf nicht gerechtfertigt gewesen sei, da ein Teil dieser Auflagen erfüllt worden sei. Der eschwerdeführer habe auch in dem nunmehr zitierten Verwaltungsverfahren expressis verbis dargelegt, aus welchen Gründen die Erfüllung aller Auflagen nicht möglich gewesen sei, da insbesondere mit der Hausinhabung kein Konsens habe hergestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zumindest zuletzt den Eindruck gewonnen gehabt, daß diesbezüglich die Behörde im wesentlichen einsichtig sei. Der Beschwerdeführer habe daher zu den letztzitierten Verfahren MBA 10-19/118/8 nachweislich darauf verweisen können, daß bei allem Bemühen einerseits aus wirtschaftlichen Überlegungen, andererseits aus baustatischen Überlegungen die Auflagen nicht hätten erfüllt werden können. Wenn man daher davon ausgehe, daß Auflagen bautechnisch nicht durchführbar seien, da deren Erfüllung z. B. auf Grund gewisser statischer Gegebenheiten die gesamte Sicherheit des Gebäudes gefährden würde, könne nicht aus diesem Grund eine nicht unerhebliche Strafe verhängt werden. Darüber hinaus übersehe die Behörde bei allen formalen Überlegungen, daß der Beschwerdeführer gewisse bauliche Veränderungen ohne den Willen und die Zustimmung des Eigentümers des Gebäudes nicht durchführen könne. Um Wiederholungen im größeren Umfang zu vermeiden, verweise der Beschwerdeführer auf seine ausführlichen Eingaben bzw. die Eingaben seines Rechtsfreundes in dieser Angelegenheit. Bei gegebenem Sachverhalt und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher der Berufung zur Gänze Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach § 367 GewO 1973, und zwar im Hinblick auf die im Jahre 1988 gelegene Tatzeit in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist, (Z. 26) wer ... die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Auf dem Boden der Aktenlage ist der Beschwerdeführer zunächst darauf hinzuweisen, daß die Punkte 1.) und 4.) des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 25. September 1978 im Verwaltungsrechtszug durch den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. April 1986 bestätigt worden waren. Durch diesen Ministerialbescheid war ferner der durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. April 1981 neugefaßte Auflagenpunkt 3.) im Verwaltungsrechtszug bestätigt worden. Hingegen war der Auflagenpunkt 2.) des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. September 1978 durch den unter lit. A des angeführten Ministerialbescheides vorgesehenen Auflagenpunkt ersetzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, daß es sich um Auflagenpunkte handelt, die als Abspruchspunkte der hiezu angeführten Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Der Hinweis der Beschwerde darauf, es lägen identische "oder nicht" identische Bescheide vor, enthält nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermag.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ging die belangte Behörde nicht zu Unrecht davon aus, daß der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Betrieb seiner Betriebsanlage dergestalt zu führen, daß die angeführten Auflagenpunkte eingehalten werden. Nach der Aktenlage, und zwar gesehen auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, ergab sich für die belangte Behörde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens kein Sachverhalt, demzufolge dem Beschwerdeführer etwa ein Rechtfertigungs- oder ein Entschuldigungsgrund zugute zu halten gewesen wäre. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen über das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zum Hauseigentümer und über die rechtliche Unerheblichkeit der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers in Ansehung seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Auflagen sind nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insbesondere auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zufolge baustatischer Überlegungen einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund zuzubilligen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß er zur Frage der Baustatik in seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis nur unbestimmt gehaltene Ausführungen erstattet hatte: "... bauliche Änderungen ..., soweit sie grundsätzlich zielführend waren und auch der Statik des Hauses entsprechen. Nicht alle Auflagen sind - ohne entsprechende statische Berechnung - überhaupt durchzuführen". Weder diesem Vorbringen noch nach der sonstigen Aktenlage hatte die belangte Behörde irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß im gegebenen Zusammenhang ein Sachverhalt vorliegen würde, dem im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren rechtliche Relevanz zukommen würde.

Darüberhinaus ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides das vom Beschwerdeführer zur Zl. MBA 10-19/118/8 in einem anderen Verfahren erstattete Vorbringen berücksichtigen hätte müssen.

Auf die Strafbemessungen bezieht sich der folgende in der vorliegenden Beschwerde enthaltene Satz: "Wenn man daher davon ausgeht, daß Auflagen bautechnisch nicht durchführbar sind, da sie z. B. auf Grund gewisser statischer Gegebenheiten die gesamte Sicherheit des Gebäudes gefährden würde, kann nicht aus diesem Grund eine nicht unerhebliche Strafe verhängt werden."

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Bedachtnahme auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen die Strafbemessung auf der Grundlage des § 367, Einleitung, GewO 1973 in Verbindung mit § 19 VStG 1950 nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040192.X00

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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