TE Vwgh Beschluss 1990/2/6 89/04/0220

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache 1) des M und 2) der G, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. Juli 1989, Zl. 310.754/1-III-3/87, betreffend Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1989 erging an die Beschwerdeführer zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes gemäß 5 34 Abs. 2 VwGG die Aufforderung zur Beschwerdeergänzung durch Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde für den als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden L und Bekanntgabe dessen Anschrift. Zur Behebung dieses Mangels wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt und ihnen weiter aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Innerhalb der gesetzten Frist legten die Beschwerdeführer die als Aktenbestandteil des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gekennzeichnete zurückgestellte Ausfertigung der Beschwerde mit dem Vermerk "verbessert unter Beischluß einer weiteren Ausfertigung für L samt Adressenbekanntgabe neuerlich vorgelegt" vor, wobei im Rubrum dieser Beschwerdeausfertigung weiters die Beifügung der Bezeichnung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei samt Anschrift zu ersehen ist. Dem Inhalt dieser Ausfertigung entspricht die nunmehr vorgelegte weitere Ausfertigung des Beschwerdeschriftsatzes, wogegen die aufgetragene Ergänzung in der zurückgestellten und wieder vorgelegten zweiten Beschwerdeausfertigung nicht enthalten ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind von jedem Schriftsatz so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.

Da nach der dargestellten Gesetzeslage sämtliche Ausfertigungen der Beschwerde den gleichen Inhalt aufzuweisen haben, sind somit die Beschwerdeführer - denen es unbenommen blieb, anstelle des in dreifacher Ausfertigung aufgetragenen Ergänzungsschriftsatzes eine entsprechende Ergänzung in den Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes selbst vorzunehmen -dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. hiezu u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1988, Zi. 88/04/0004, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 6. Februar 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040220.X00

Im RIS seit

22.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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