TE Vwgh Beschluss 1990/2/6 89/04/0198

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

N-GmbH gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Magistrat der Stadt Wien vom 30. März 1989, betreffend Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen (Betriebsrevision nach § 338 GewO 1973)

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1989 ist der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. folgender Auftrag erteilt worden: "Es ist eine weitere Ausfertigung der (ergänzten) Beschwerde ... für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."

Der innerhalb der gesetzten Frist beigebrachte Textabdruck weist die Unterschrift des Rechtsanwaltes weder im Original noch in vervielfältigter Form auf und stellt daher keine weitere Beschwerdeausfertigung dar (siehe u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0125).

Die Beschwerdeführerin ist dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel somit nur teilweise nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. den in Slg. N.F. Nr. 8788/A veröffentlichten Rechtssatz aus dem hg. Beschluß vom 18. März 1975, Zl. 173/75).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1, zweiter Satz, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040198.X00

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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