Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ZustG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte
Dr. Schubert und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat II, vom 14. Februar 1989, Zl. 31.339-3/88, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1984, über den Antrag, das mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/14/0099-6, abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen,
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Mit dem eben erwähnten Beschluß vom 12. September 1989 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den ebenfalls bereits erwähnten Bescheid (angefochtener Bescheid) als verspätet zurückgewiesen. Der Gerichtshof ging dabei davon aus, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller entgegen seinen Angaben in der Beschwerde nicht erst am 24. März, sondern schon - durch Hinterlegung beim Postamt - am 14. März 1989 zugestellt worden wäre.
Der Antragsteller begehrte rechtzeitig die Wiederaufnahme des mit dem Beschluß vom 12. September 1989 abgeschlossenen Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, daß er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe, sondern am 11. März 1989 nach Schweden gereist und von dort erst am 25. März 1989 zurückgekehrt zu sein. Am Dienstag, den 28. März 1989, habe er den angefochtenen Bescheid dann behoben. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt der Behebung habe er die Beschwerde (am 2. Mai 1989) innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof seinen Reisepaß, die Urschrift des angefochtenen Bescheides sowie Belege über den Rückflug vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich für den Gerichtshof in unbedenklicher Weise, daß der Antragsteller am 11. März 1989 in Schweden einreiste (schwedischer Einreisestempel im Reisepaß) und am 25. März ("25 mar", "89.03.25") 1989 nach Österreich (Innsbruck) zurückflog (Rückflugbelege). Der Vermerk des Postamtes am Original des angefochtenen Bescheides bescheinigt, daß der Antragsteller diesen Bescheid am 28. März 1989 dort selbst behob.
Bei dieser Sachlage ist der Wiederaufnahmeantrag begründet.
Gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 162 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP) führen zu § 17 Abs. 3 Zustellgesetz aus, eine Zustellung mittels Hinterlegung erfolge auf Grund des Abs. 3 dann nicht, wenn der Empfänger sich vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe. Kehre der Empfänger jedoch noch innerhalb der Abholfrist zurück, so werde die Zustellung an dem folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1984, Zl. 83/15/0133 ff).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in einer Zeit, in der sich der Antragsteller vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufhielt. Er kehrte noch (am Karsamstag, dem 25. März 1989) innerhalb der am 14. März 1989 begonnenen, mindestens zweiwöchigen Abholfrist (§ 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz) an die Abgabestelle zurück und behob den angefochtenen Bescheid (ebenfalls noch innerhalb der Abholfrist) an jenem der Rückkehr folgenden Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (am Dienstag nach Ostern, dem 28. März 1989). Damit wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 28. März 1989 wirksam. Bezogen auf den 28. März 1989 erweist sich die am 2. Mai 1989 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig. Die im Beschluß vom 12. September 1989, Zl. 89/14/0099, als maßgeblich erachtete Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 14. März 1989 beruht im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme des Gerichtshofes, womit dem Beschluß vom 12. September 1989 auch die irrige Annahme der Versäumnis der Beschwerdefrist zu Grunde liegt. Dem Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140253.X00Im RIS seit
06.02.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008