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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §7;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 20. Juli 1989, Zl. Ge-41.164/1-1989/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 16. Februar 1989 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der 'A-Verein' mit dem Sitz in X hat vom 25.10.1988 bis 18.1.1989 und in der Nacht vom 28.1.1989 bis 29.1.1989 ab 20.00 Uhr in X eine nach §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Gastgewerbebetriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Der Obmann des genannten Vereines, Herr B, wh. in Y, hat dadurch im angeführten Zeitraum eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung begangen. Sie haben im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb im angeführten Zeitraum fallweise als Köchin und Kellnerin mitgearbeitet und Herrn B dadurch die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in dieser Zeit vorsätzlich erleichtert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 i.V.m.
§ 7 VStG 1950." Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 in Verbindung mit § 7 VStG 1950 wurde hiefür über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 20. Juli 1989 ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrem subjektiven Recht auf Unbescholtenheit verletzt". In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950, da die angenommene konkrete Betriebsart des Gastgewerbes fehle.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht.
Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1986, Zl. 86/04/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A, u.a.).
Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil u.a. sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.
Diesem Erfordernis kommt der Spruch des von der belangten Behörde zur Gänze übernommenen erstbehördlichen Straferkenntnisses insofern nicht nach, als sich die Behörde bei Umschreibung der Tat des Haupttäters auf die Wiedergabe der verba legalia, ergänzt durch die rechtliche Bewertung des von ihm in der fraglichen Betriebsanlage betriebenen Gewerbes als Gastgewerbe, beschränkte, ohne das vom Haupttäter gesetzte konkrete Tatverhalten darzustellen. Darüber hinaus fehlt es an einem konkreten Tatvorwurf, welcher die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnte, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen.
Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es war daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040190.X00Im RIS seit
06.02.1990