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95/06 Ziviltechniker;Norm
IngKG §29 idF 1987/212;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte
Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter,
im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Kammertag der Bundes-Ingenieurkammer vom 30. Juni 1989, Zl. 586/89/mr/gm, betreffend Antrag auf Nichtteilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Kammertages der Bundes-Ingenieurkammer vom 30. Juni 1989 (ausgefertigt am 3. Juli 1989) der Antrag des Beschwerdeführers "auf Nichtteilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen" abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der am geborene Beschwerdeführer sei Ziviltechniker seit 1986 und als solcher Mitglied der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten. Er besitze eine aufrechte Befugnis als Ziviltechniker seit Dezember 1988 und sei zu diesem Zeitpunkt 46 Jahre alt gewesen. Sein vorbezeichneter Antrag sei vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen in der Sitzung vom 20. April 1989 abgewiesen worden. Auf Grund seiner dagegen erhobenen Beschwerde sei folgendes auszuführen: § 27 Abs. 1 erster Satz Ingenierkammergesetz in der derzeit geltenden Fassung bestimme:
"Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Versorgungsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben."
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen seien die Mittel des Fonds aus Fondsbeiträgen aufzubringen. Diese seien vom Kammertag unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen in einer solchen Höhe festzusetzen, die den Erfordernissen der Fonds unter Berücksichtigung ihres dauernden Bestandes und der Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit entspreche. § 29 Abs. 1 Ingenieurkammergesetz bestimme sinngemäß, daß nähere Bestimmungen zum Versorgungs- und Sterbekassenfonds bzw. die Beitragspflicht hiezu in einem Statut festzusetzen seien. Gemäß "§ 2 leg. cit." seien Ziviltechniker, sofern die Abs. 3, 4 und 7 nichts anderes bestimmten, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet. Das Gesetz kenne jedoch folgende Ausnahmen von der Teilnahmepflicht an den Wohlfahrtseinrichtungen: Nach § 2 Abs. 3 Ingenieurkammergesetz seien Ziviltechniker, deren Befungis ruhe, von der Teilnahme am Versorgungsfonds befreit. § 29 Abs. 7 Ingenieurkammergesetz bestimme, daß das Statut Ziviltechniker von der Teilnahme an beiden oder an einer der Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen könne, wenn ihre Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst ab einem bestimmten Lebensalter beginne, das im Statut festzusetzen sei und 50 Jahre nicht unterschreiten dürfe. § 6 Abs. 1 des auf Grund § 29 Ingenieurkammergesetz erlassenen Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen (StWE), welcher die Teilnahmepflicht am Versorgungsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen normiere, laute wie folgt:
"Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Ziviltechniker zur Teilnahme am Versorgungsfonds und zur Leistung von Beiträgen verpflichtet."
§ 6 Abs. 2 StWE, welcher die Ausnahme von der Teilnahmepflicht regle, bestimme folgendes:
"Befreit von der Teilnahme am Versorgungsfonds und der Beitragspflicht sind Ziviltechniker, deren Befugnis ruht. Ausgeschlossen sind Ziviltechniker, deren Mitgliedschaft zu einer Länderkammer erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres beginnt, sofern sie nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft auf Grund einer früheren Mitgliedschaft am Versorgungsfonds teilnehmen."
Der Beschwerdeführer habe eine aufrechte Befugnis als Ziviltechniker und sei daher nach den vorangeführten Normen zwingend zur Teilnahme am Versorgungsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen verpflichtet. Die auf das Beitrittsalter zu einer Länderkammer abgestellte Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz StWE komme hier nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht 50 Jahre alt gewesen sei. Da somit kein Rechtsgrund für die Nichtteilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen vorliege, sei die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - nach Ablehnung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 892/89-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt in dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz u.a. vor, er sei in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, mehr als einmal zur Sozialversicherung pflichtversichert zu sein, wobei sich in diesem Zusammenhang aus dem gesamten Inhalt des Beschwerdevorbringens ergibt, daß sich der Beschwerdeführer durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides in dem Recht auf Nichtteilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen verletzt erachtet. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen habe, wie aktenkundig sei, bisher noch nie im Sinne des § 3 Abs. 1 StWE über seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen entschieden. Seine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen hätte jedoch das Kuratorium bescheidmäßig zu entscheiden gehabt. Solange eine derartige bescheidmäßige Entscheidung des Kuratoriums nicht vorliege, bestehe aber eine Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen durch ihn (noch) gar nicht. Es hätte daher seinem Antrag "auf Nichtteilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen" Folge gegeben werden müssen. Weiters bringt der Beschwerdeführer - der seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof u.a. darauf gestützt hatte, das Ingenieurkammergesetz sehe (im § 29) nicht vor, daß das Statut Ziviltechniker von der Teilnahme an allen Wohlfahrtseinrichtungen ausschließen müsse, wenn ihre Mitglieder bereits Ansprüche auf eine anderweitige Versorgungsleistung oder Person hätten, weshalb das Ingenieurkammergesetz insofern verfassungswidrig sei, und daß, da auch § 6 StWE eine gleichlautende Bestimmung nicht enthalte, auch das Statut der Wohlfahrtseinrichtung (im § 6) "als verfassungswidrig" erscheine - in seinem ergänzenden Schriftsatz vor, § 29 Abs. 3 Z. 2 Ingenieurkammergesetz bestimme, daß das Statut eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht zum Versorgungsfonds für Ziviltechniker vorsehen könne, die den Nachweis erbrächten, daß ihnen und ihren Hinterbliebenen die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine anderweitige Versorgungsleistung oder Pension zustehe. Er habe nun vorgebracht, daß er bereits auf Grund seines Betriebes einer Land- und Forstwirtschaft einer Pflichtversicherung unterliege. Die belangte Behörde habe Gegenteiliges nicht festgestellt. Nach der zitierten Stelle des Ingenieurkammergesetzes hätte daher seinem Antrag Folge gegeben werden müssen. Darauf beruhe aber auch ein Verfahrensmangel, da er vorgebracht habe, daß er eine Land- und Forstwirtschaft betreibe und damit auch pensionsversichert sei. Die Verwaltungsbehörden hätten aber zu diesem Vorbringen kein Beweisverfahren durchgeführt. Wäre der von ihm vorgebrachte Sachverhalt festgestellt worden, hätte "anschließend" gemäß § 29 Abs. 3 Z. 2 Ingenieurkammergesetz seinem Antrag Folge gegeben werden müssen.
Auszugehen ist nach dem dargelegten Sachverhalt davon, daß § 29 Abs. 3 Ingenieurkammergesetz in seiner durch BGBl. Nr. 212/1987 normierten Fassung anzuwenden war. Die hier im Hinblick auf das dargestellte Beschwerdevorbringen in Betracht zu ziehenden Bestimmungen dieses Paragraphen lauten wie folgt:
"§ 29. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Versorgungs- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Gewährung und Höhe der Zuwendungen, die Art der Auszahlung, allfällige Beschränkungen der Auszahlungen und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 27, 28 und 29 Abs. 2 bis 7 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit zu Berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammern und der Länderkammern kundzumachen. Das Statut tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3, 4 und 7 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet.
(3) Von der Teilnahme am Versorgungsfonds sind Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, befreit."
Nach dem im Beschwerdefall maßgebenden Inhalt des § 29 Abs. 2 und 3 Ingenieurkammergesetz - die Abs. 4 und 7 dieses Paragraphen kommen im Beschwerdefall im Hinblick auf den dargestellten Beschwerdepunkt und das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen tatbestandsmäßig nicht in Betracht - ist daher zunächst entsprechend der Regelung des Abs. 2 davon auszugehen, daß Ziviltechniker im Sinne des § 1 Ziviltechnikergesetz bereits kraft gesetzlicher Anordnung zur vollen Teilnahme am Versorgungs- und Sterbekassenfonds verpflichtet sind. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist daher diese Verpflichtung nicht etwa durch eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung bedingt, zumal insbesondere der von ihm in der Beschwerde angeführte § 3 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen entsprechend § 28 Ingenieurkammergesetz lediglich die Zuständigkeit des Kuratoriums bei Erforderlichkeit einer Entscheidung über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen und über Ansprüche auf Zuwendungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen normiert.
Unter weiterer Bedachtnahme auf den im Beschwerdefall nach den obigen Darlegungen anzuwendenden normativen Inhalt des § 29 Abs. 3 Ingenieurkammergesetz - wovon im übrigen nach den vorstehenden Darlegungen des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ausging - fehlt aber eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung allfälliger sonstiger bereits bestehender pensionsrechtlicher Ansprüche des Beschwerdeführers.
Mit Rücksicht auf die im vorangeführten Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes dargestellte Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Rechtsgrund des angefochtenen Bescheides darstellenden Gesetzesstellen in dieser Hinsicht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040197.X00Im RIS seit
06.02.1990