TE Vwgh Beschluss 1990/2/6 AW 89/04/0071

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Veröffentlicht am 06.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Verein N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 16. Mai 1989, Zl IIa-21.367/2, betreffend aufschiebende Wirkung (Maßnahme gemäß § 360 Abs 1 GewO 1973)

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Mai 1989 wurde gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 die Schließung des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Gastgewerbebetriebes "N-Cafe" verfügt. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. November 1988, Zl. I-12.990/1988, sei rechtskräftig festgestellt worden, daß durch die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 30. September 1988 bis 17. Oktober 1988 durch den Betrieb des sogenannten "N-Cafe" das Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus ausgeübt worden sei, ohne über die hiefür erforderliche Gastgewerbekonzession im Umfang des § 189 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 verfügt zu haben. Diese rechtskräftig festgestellte gesetzwidrige Gewerbeausübung sei in der Folge fortgesetzt worden. Damit seien die gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen, wobei die gänzliche Schließung des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes die einzig mögliche und angemessene Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1989, B 756/89-7, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde (protokolliert zu hg. Zl. 89/04/0235), mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei würde durch die sofortige Schließung der Gefahr ausgesetzt, eine Vielzahl ihrer Mitglieder zu verlieren, wodurch ihr Bestand gefährdet wäre. Da auch kein Anhalt bestehe, daß zwingende öffentliche Interessen eine sofortige Vollstreckung geböten, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gegeben.

Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere auch im Hinblick darauf ausgesprochen, daß aus zahlreichen, nach wie vor beim Stadtmagistrat Innsbruck einlangenden Beschwerden hervorgehe, daß die Bewohner und Nachbarn des Hauses, in dem die beschwerdeführende Partei ihr Lokal betreibe, durch den "Kaffeehausbetrieb" empfindlich gestört würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen und vermag auch die diesem zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen nicht etwa von vornherein als unschlüssig erkennen. Danach übt aber die beschwerdeführende Partei ungeachtet einer rechtskräftigen Bestrafung wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes dieses, ohne über eine entsprechende Gastgewerbekonzession zu verfügen, in der Betriebsart "Kaffeehaus" am genannten Standort weiterhin aus.

Ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren zu beachtenden Sach- und Rechtslage kann aber durch das dargestellte Antragsvorbringen allein, mit dem die Gefahr des Verlustes einer "Vielzahl von (Vereins-)Mitgliedern" geltend gemacht wird, ein unverhältnismäßiger Nachteil i. S. des entsprechenden Tatbestandsmerkmales des § 30 Abs. 2 VwGG nicht dargetan werden (vgl. hiezu sinngemäß u. a. den hg. Beschluß vom 2. März 1988, Zl. AW 88/04/0001).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989040071.A00

Im RIS seit

06.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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