TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/20 G40/87

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Veröffentlicht am 20.06.1987
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs1
Bgld LBG 1978 §2 Abs1
BDG 1979 §112 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §112 Abs2 BDG 1979 Bgld. LandesbeamtenG wegen Widerspruchs zu Art18 Abs1 B-VG mit VfSlg. 11035/1986; Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gem. §2 Bgld. LandesbeamtenG 1978 idF LGBl. 23/1980 als Landesrecht in Geltung gestandenen §112 Abs2 BDG

Spruch

Der gemäß §2 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 23/1980, als Landesrecht in Geltung gestandene §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VwGH ist ein Verfahren über die Beschwerde des Dr. J H in Eisenstadt, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stand und bis zu seiner Suspendierung als Leiter der Abteilung VII (Schul- und Kulturangelegenheiten) Dienst versah, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Mai 1985 anhängig, mit dem der von der Disziplinarkommission erster Instanz erlassene Bescheid vom 12. Feber 1985 bestätigt wurde, der die Suspendierung des Bf. vom Dienst und für deren Dauer die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - um 20 v.H. ausgesprochen hatte. Der Bf. erachtet sich durch den beim VwGH angefochtenen Bescheid über die Suspendierung und die Bezugskürzung in seinen Rechten verletzt. Der VwGH ist der Ansicht, bei der Erledigung dieser Beschwerde den §2 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes LGBl. 31/1979, i.d.Fg. LGBl. 23/1980 (künftig: Bgld. LBG), soweit er den §112 Abs2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. 333/1979 (künftig: BDG) anwendbar gemacht hat, anwenden zu müssen.

§2 Abs1 Bgld. LBG i.d.Fg. LGBl. 31/1979 hatte folgenden Wortlaut:

"Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden."

Die 1. Nov. zum LBG 1978, LGBl. 23/1980, bestimmte folgendes:

"Die Bestimmung des §2 Abs1 des Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, wird wie folgt ergänzt:

Auf die Landesbeamten sind folgende BG sinngemäß anzuwenden:

         1.  . . .

         2.  . . .

         3.  . . .

         4.  . . .

         5.  Das BG vom 27. Juni 1979, BGBl. Nr. 333, über das

Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG

1979); dieses Gesetz ist mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1980 und nach

Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:  . . ."

Durch diese Bestimmung wurde §112 Abs2 BDG i.d.g.F.

BGBl. 333/1979, unmittelbar anwendbar. Dieser lautete wie folgt:

"(2) Anläßlich der Suspendierung kann die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden."

3. Der VwGH beantragte beim VfGH mit Beschluß vom 17. Dezember 1986, A160/86, unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 und 4 B-VG, auszusprechen, daß der gemäß §2 Bgld. LBG als burgenländisches Landesrecht anwendbare §112 Abs2 BDG, BGBl. Nr. 333/1979, als verfassungswidrig aufzuheben ist, wobei er den Beschluß wie folgt begründete:

"Bereits eingangs darf der VwGH darauf hinweisen, daß der VfGH auf Antrag des VwGH mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, Zl. G13/86, ausgesprochen hat, daß §112 Abs2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, verfassungswidrig war.

Für die Bediensteten, die zum Land Burgenland in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind gemäß §2 des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, - soweit das genannte Gesetz selbst nicht anderes bestimmt - die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der öffentlich-rechtlich Bediensteten des Bundes maßgebenden BG sinngemäß anzuwenden. Sonderbestimmungen hinsichtlich der Bezugskürzungen im Zusammenhang mit einer Suspendierung beinhaltet das Burgenländische Landesbeamtengesetz 1978 nicht. Demnach gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Landesbeamtengesetzes 1978 §112 Abs2 BDG 1979 in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. Nr. 333, als burgenländisches Landesrecht und hat folgenden Wortlaut:

'(2) Anläßlich der Suspendierung kann die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Haushaltszulage - bis auf zwei Drittel verfügt werden.'

Auf diese Bestimmung stützt sich die vor dem VwGH unter anderem angefochtene Bezugskürzung.

Nach Art18 Abs1 B-VG darf 'die gesamte staatliche Verwaltung' nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Diese Verfassungsbestimmung verpflichtet auch den Gesetzgeber zur Vorsorge, daß jeder Verwaltungsakt nach allen Richtungen hin durch das Gesetz bestimmt ist.

Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Verwaltungsbehörden zu einem Handeln zu ermächtigen, das durch das Gesetz inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist. Die Norm, die einen Eingriff in die dem Beamten zustehenden Rechte begründet, muß nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, sodaß die Last des Eingriffes meßbar und für den zur Leistung Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird.

Diese verfassungsmäßigen Anforderungen vermag die angefochtene Bestimmung des §112 Abs2 BDG 1979 in der für das Land Burgenland geltenden Fassung nicht zu erfüllen.

Der Gesetzgeber regelt weder die sachlichen Voraussetzungen, wann und ob überhaupt eine Kürzung des Monatsbezuges zu verfügen ist (z. B. im Falle der voraussichtlichen Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung), noch stellt er allgemeine Bestimmungskriterien (z. B. Alimentationsgrundsatz, Bedürftigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse des Beamten) auf, in welcher Höhe gegebenenfalls die Kürzung des Monatsbezuges erfolgen soll. Lediglich das Mindestausmaß, das dem Beamten zu belassen ist (zwei Drittel des Monatsbezuges), ist bestimmt. Dieser vom Gesetzgeber völlig ungeregelte Freiheitsraum für die im Einzelfall zur Entscheidung berufene Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Sind die Vollmachten der Vollziehung nicht hinreichend bestimmt, so führt sie nicht mehr das Gesetz aus und handelt nicht nach den Richtlinien des Gesetzgebers, sondern entscheidet an dessen Stelle. Dieser gesetzgeberische Mangel läßt sich auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung beheben, denn der Inhalt des Gesetzes gibt keinen Anhaltspunkt dafür, ob überhaupt und in welchem Ausmaß eine Kürzung des Monatsbezuges des suspendierten Beamten zu verfügen ist.

Der VwGH ist daher aus den oben dargelegten Gründen der Meinung, daß §112 Abs2 BDG 1979 in der nach dem Burgenländischen Landesbeamtengesetz 1978 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 333, dem Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG widerspricht."

4. Die Disziplinaroberkommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung als bel. Beh. sowie die Burgenländische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen jeweils auf den Umstand hingewiesen wurde, daß seit dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. 48, am 18. Dezember 1985, nicht mehr §112 Abs2 BDG i.d.Fg. BGBl. 333/1979, sondern die entsprechende Bestimmung des BDG in der Fassung BGBl. 137/1983 als burgenländisches Landesrecht anwendbar ist. Hinsichtlich der vom VwGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des §112 Abs2 BDG 1979, BGBl. 333, aufgezeigten Bedenken wurde in Anbetracht des Erkenntnisses des VfGH vom 6. Oktober 1986, G13/86, von einer Äußerung Abstand genommen.

5. Mit Beschluß vom 14. Mai 1987 änderte der VwGH seinen Antrag vom 17. Dezember 1986 dahingehend ab, der VfGH möge aussprechen, daß der gemäß §2 Bgld. LBG 1978 als burgenländisches Landesrecht anwendbar gewesene §112 Abs2 BDG 1979, BGBl. 333, verfassungswidrig war.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Im Hinblick auf den Beschluß des VwGH vom 14. Mai 1987 erübrigt sich ein Eingehen auf etwaige Fragen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Aufhebungsantrages vom 17. Dezember 1986.

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist weiters nichts hervorgekommen, was Anlaß geben könnte, daran zu zweifeln, daß der VwGH die bekämpfte Bestimmung in dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, G13/86, hat der VfGH ausgesprochen, daß §112 Abs2 BDG 1979, BGBl. 333, wegen Widerspruchs zum Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verfassungswidrig war.

Da §2 Abs1 Bgld. LBG 1978 i.d.Fg. LGBl. 23/1980, die als verfassungswidrig erkannte Bundesnorm als burgenländisches Landesrecht anwendbar gemacht hat, war auszusprechen, daß diese, seit dem Inkrafttreten des LBG 1985, LGBl. 48/1985 nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung, insoweit gleichfalls verfassungswidrig war.

Der Ausspruch betreffend die Kundmachung der Feststellung des VfGH stützt sich auf Art140 Abs5 zweiter Satz B-VG.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 abgesehen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge Kürzung, Disziplinarrecht, Suspendierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G40.1987

Dokumentnummer

JFT_10129380_87G00040_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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