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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Anfechtung der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt; diese Personalvertretung ist eine gesetzliche berufliche Vertretung iSd Art141 B-VG, jedoch kein satzungsgebendes Organ; keine Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die vorliegende Wahlanfechtung richtet sich gegen die am 13. und 14. November 1986 durchgeführte Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt. Der - sowohl inhaltlich als auch formal - auf Art141 B-VG gestützte Antrag begehrt die Nichtigerklärung dieser Wahl und begründet dies mit diversen Unzukömmlichkeiten im Wahlverfahren, welche dieses mit - das Wahlergebnis beeinflussender Rechtswidrigkeit belastet hätten.
2. Bereits mit Bescheid vom 20. Feber 1987, Z1 W-11/39/86, hat der Zentralwahlausschuß beim Amt der Kärntner Landesregierung die Wahlanfechtung durch die Wählergruppe "Freiheitliche Standesliste (FSL)" gemäß §18 Abs13 und 14 Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 49/1976, als unbegründet abgewiesen.
II. 1. Nach Art141 Abs1 B-VG erkennt der VfGH ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
Bei der angefochtenen Wahl wurde über die Zusammensetzung der Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt entschieden.
Wie der VfGH erstmals in seinem Erkenntnis VfSlg. 1936/1950 und danach wiederholt (vgl. VfSlg. 4584/1963, 4585/1963, VfGH 9. 3. 1987 B 1144-1192/86) ausgesprochen hat, sind die Personalvertretungen der öffentlichen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden grundsätzlich als gesetzliche berufliche Vertretungen anzusehen.
Das Personalvertretungsrecht der Kärntner Landesbediensteten ist im Gesetz vom 5. März 1976, LGBl. 49, umfassend geregelt. Die Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt - einer Landesdienststelle - ist somit als gesetzliche berufliche Vertretung im Sinne des Art141 B-VG zu qualifizieren.
2. Die Dienststellenpersonalvertetung ist jedoch - wie im übrigen jedes Organ einer Personalvertretung - kein satzungsgebendes Organ.
Unter satzungsgebenden Organen von gesetzlichen Berufsvertretungen sind solche Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (VfSlg. 4584/1963, 6751/1972, 8639/1979, 8975/1980).
Weder aus den Bestimmungen des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes zu den Aufgaben der Personalvertretung im allgemeinen (§2 leg.cit.) noch zum Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung im besonderen (§8 leg.cit.), noch aus irgend einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß Dienststellenpersonalvertretungen bzw. überhaupt Organe der Personalvertretung satzungsgebende Organe sind (vgl. VfSlg. 4584/1963, VfGH 9. 3. 1987 B 1144-1192/86). Es wird diesen Organen nämlich durch keine Rechtsnorm die Aufgabe übertragen, grundlegende Anordnungen zu erlassen oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu entscheiden.
3. Da somit die Wahl in die Dienststellenpersonalvertretung des Straßenbauamtes Klagenfurt keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung im Sinne des Art141 Abs1 lita B-VG war, ist der VfGH nicht zuständig, über ihre Anfechtung durch die Antragstellerin zu entscheiden.
Zufolge der Nichtzuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die eingebrachte Wahlanfechtung war der Antrag auf Aufhebung dieser Wahl zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI2.1987Dokumentnummer
JFT_10129380_87W00I02_00