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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §81;Betreff
1) Verlassenschaft nach JH sowie 2) MÜ und 3) HÜ und 4) EK gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. September 1989, Zl 310.568/9-III-3/89, betreffend aufschiebene Wirkung (Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage) (mitbeteiligte Partei: AS)
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. September 1989 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer Betriebsanlage (Holzdrahterzeugung) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende unter der hg. Zl. 89/04/0262 protokollierte Beschwerde, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, der wie folgt begründet ist:
"Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Wie auch durch die Behörde festgestellt wurde, werden durch die gegenständliche Anlage Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen verursacht. Dies begründet nach den in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken die dringende Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführer und ihrer Familien. Dem stehen auf der Seite des Genehmigungswerbers schon rein theoretisch nur mögliche Vermögensnachteile gegenüber. Sollten diese gegeben sein, so hat er sie sich aber selbst zuzuschreiben. Er war es ja, der vor Vorliegen, ja sogar vor Beantragung der entsprechenden Genehmigung mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage begann. Die schwerwiegende Gefahr einer Gesundheitsschädigung gibt eindeutig den Ausschlag zugunsten der Gewährung der aufschiebenden Wirkung."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegende Aufschiebungsantrag bezieht sich auf Staub-, Geruchs- und Lärmimmissionen, durch welche eine Gesundheitsschädigung zu befürchten sei. Für die Erstbeschwerdeführerin, eine Verlassenschaft, kann die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht bestehen. (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1983, Zl. 82/04/0025).
Hinsichtlich der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ist dem Aufschiebungsantrag ebenfalls kein Erfolg beschieden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein - und zwar auch nicht im Hinblick auf das Antragsvorbringen - als unschlüssig zu erkennen.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden wäre.
Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989040076.A00Im RIS seit
12.02.1990