TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 90/05/0010

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;

Betreff

1. N und 2. O gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 28. August 1989, Zl. BauR-010060/18-1989 Le/Pe, betreffend einen Antrag auf Zustellung eines Bescheides über die Erteilung einer Benützungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis, vertreten durch den Bürgermeister)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen letztinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid, dessen Zustellung die Beschwerdeführer als Nachbarn begehrten, lediglich die Erteilung einer Benützungsbewilligung zum Gegenstand habe, wobei auch keine Auflagen erteilt worden seien. Schon daraus sei ersichtlich, daß diese Bewilligung nicht in Auflagen des Baubewilligungsbescheides eingreife, sodaß auch Nachbarrechte nicht berührt werden könnten. Eine baubehördliche Bewilligung für Planabweichungen sei mit diesem Bescheid entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Den Beschwerdeführern sei daher in diesem Verfahren keine Parteistellung zugekommen, weshalb ihr Antrag auf Zustellung des Benützungsbewilligungsbescheides zu Recht abgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 27. November 1989, Zl. B 1202/89-4, jedoch ablehnte. Gleichzeitig wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß sie auf Gemeindeebene die Zustellung eines Bescheides begehrt haben, mit dem ohne Vorschreibung von Auflagen eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt worden ist, sie meinen aber, ihnen stünde ein Recht darauf zu, daß eine Benützungsbewilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werde.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus § 57 der OÖ Bauordnung, daß im Verfahren betreffend die Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung einem Nachbarn keine Parteistellung zukommt (vgl. auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., S. 240). Einen Rechtsanspruch, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, räumen die hier maßgeblichen Vorschriften der OÖ Bauordnung nicht ein. Kam aber den Beschwerdeführern bezüglich der erteilten baubehördlichen Benützungsbewilligung im Verfahren Parteistellung nicht zu, so ist ihr Antrag auf Zustellung dieses Bescheides im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Bei dieser Situation konnte dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften vorlagen oder nicht, weil selbst ihr Vorliegen nicht zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen könnte.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050010.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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