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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1Leitsatz
Anfechtung der Wahlen zur Dienststellenpersonalvertretung einer Dienststelle beim Amt der Ktn. Landesregierung sowie zur Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten; hinreichende Kennzeichnung als Antrag gem. Art141 B-VG; keine Wertung der Wahlanfechtung als Beschwerde gem. Art144 B-VG möglich - kein Eingehen auf sich daraus ergebende Fragen, ua. auf die vorgebrachten Normbedenken; diese Personalvertretungen sind gesetzliche Vertretungen iSd Art141 B-VG jedoch keine satzungsgebenden Organe - keine Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die vorliegende Wahlanfechtung richtet sich gegen die am 13. und 14. November 1986 durchgeführte Wahl der Dienststellenpersonalvertretung der Dienststelle Verwaltung beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie der Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten. Der als "Beschwerde gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 17. Feber 1987, Z1 W-11/38/86", titulierte Antrag wendet sich inhaltlich an den "VfGH in seiner Funktion als Wahlgerichtshof gemäß Art141 Abs1 lita" und begehrt neben der Aufhebung des zitierten Bescheides die "Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten vom
13. und 14. 11. 1986 wegen Rechtswidrigkeit sowie die Aufhebung des gesamten Wahlverfahrens gemäß §70 VerfGG".
2. Weiters wird angeregt, bestimmte Regelungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 49/1976, insbesondere die Absätze 2 und 13 des §18 als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die angebliche Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, welche von erheblichem Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sei, wird im wesentlichen damit begründet, daß der Zentralwahlausschuß in letzter Instanz insgesamt 71 Personen zu Unrecht vom aktiven Wahlrecht (durch Nichtaufnahme in die Wählerliste) ausgeschlossen habe. Daß dasselbe Organ (Zentralwahlausschuß) auch über die Anfechtung der Wahl - aus eben denselben Gründen - zu entscheiden habe, begründe die Verfassungswidrigkeit dieser Kompetenzbestimmung (§18 Abs2 und 13 L-PVG).
4. Der Zentralwahlausschuß beim Amt der Kärntner Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Feber 1987, Z1 W-11/38/86, die Wahlanfechtung durch die Wählergruppe "Österr. Arbeiter- und Angestelltenbund Fraktion Christlicher Gewerkschafter (ÖAAB-FCG)" gemäß §18 Abs13 und 14 L-PVG als unbegründet abgewiesen.
II. 1. Obwohl der eingereichte Schriftsatz als Beschwerde und der Antragsteller als Bf. bezeichnet sind, ist die Eingabe wegen der Berufung auf Art141 B-VG und §70 VerfGG und im Hinblick darauf, daß sie die Aufhebung des gesamten Wahlverfahrens begehrt, hinreichend als Antrag gemäß Art141 B-VG gekennzeichnet (vgl. VfSlg. 6424/1971, 9085/1981, 9964/1984).
Nach Art141 Abs1 B-VG erkennt der VfGH ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
Bei der angefochtenen Wahl wurde über die Zusammensetzung der Dienststellenpersonalvertretung der Dienststelle Verwaltung beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie der Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten entschieden.
Wie der VfGH erstmals in seinem Erkenntnis VfSlg. 1936/1950 und danach wiederholt (vgl. VfSlg. 4584/1963, 4585/1963, VfGH 9. 3. 1987 B 1144-1192/86) ausgesprochen hat, sind die Personalvertretungen der öffentlichen Angestellten des Bundes, der Länder und der Gemeinden grundsätzlich als gesetzliche berufliche Vertretungen anzusehen.
Das Personalvertretungsrecht der Kärntner Landesbediensteten ist im Gesetz vom 5. März 1976, LGBl. 49, umfassend geregelt.
Die Dienststellenpersonalvertretung der Dienststelle Verwaltung beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie die Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten sind somit als gesetzliche berufliche Vertretungen im Sinne des Art141 B-VG zu qualifizieren.
2. Die Dienststellenpersonalvertretung und die Zentralpersonalvertretung sind jedoch - wie im übrigen jedes Organ einer Personalvertretung - keine satzungsgebenden Organe.
Unter satzungsgebenden Organen von gesetzlichen Berufsvertretungen sind solche Gremien zu verstehen, die aus allen Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung bestehen oder deren Mitglieder von den Angehörigen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gewählt werden und deren Aufgabe es ist, grundlegende Anordnungen zu erlassen und in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (VfSlg. 4584/1963, 6751/1972, 8639/1979, 8975/1980).
Weder aus den Bestimmungen des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes zu den Aufgaben der Personalvertretung im allgemeinen (§2 leg.cit.) noch zum Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung (§8 leg.cit.) oder Zentralpersonalvertretung (§9 leg.cit) im besonderen, noch aus irgend einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift ergibt sich, daß Organe der Personalvertretung satzungsgebende Organe sind (vgl. VfSlg. 4584/1963, VfGH 9. 3. 1987 B 1144-1192/86). Es wird diesen Organen nämlich durch keine Rechtsnorm die Aufgabe übertragen, grundlegende Anordnungen zu erlassen oder in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu entscheiden.
3. Da somit die Wahl in die Dienststellenpersonalvertretung der Dienststelle Verwaltung beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie in die Zentralpersonalvertretung der Bediensteten des Landes Kärnten keine Wahl zu satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung im Sinne des Art141 Abs1 lita B-VG war, ist der VfGH nicht zuständig, über ihre Anfechtung durch die antragstellende Wählergruppe zu entscheiden.
Zufolge der Nichtzuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die eingebrachte Wahlanfechtung war der Antrag auf Aufhebung dieser Wahl zurückzuweisen.
4. Bei der durch den Antrag der einschreitenden Wählergruppe eindeutig bestimmten Prozeßsituation ist der VfGH nicht in der Lage, die ausdrücklich auf Art141 B-VG gestützte Wahlanfechtung als Beschwerde gemäß Art144 B-VG zu werten, weshalb auch auf die sich bei einer solchen Wertung ergebenden Fragen (ua. die vorgebrachten Normbedenken) nicht einzugehen war (vgl. VfSlg. 6751/1972).
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:WI3.1987Dokumentnummer
JFT_10129380_87W00I03_00