TE Vwgh Beschluss 1990/2/20 90/01/0020

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

A gegen Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Devolutionsantrag vom 27. Juli 1989

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinem am 27. Juli 1989 gestellten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die belangte Behörde zur Entscheidung über seinen Asylantrag vom 11. August 1988 bislang nicht entschieden, wodurch er in seinem Recht auf Bescheiderlassung gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 verletzt worden sei.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der sie einzubringen war.

Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AVG 1950 ist ein Devolutionsantrag unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 AVG 1950 enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Aus der hg. Feststellung vom 6. Februar 1990 ergibt sich, daß der Devolutionsantrag am 31. Juli 1989 beim Bundesminister für Inneres eingelangt ist. Daraus folgt aber, daß die vorliegende, bereits am 23. Jänner 1990 zur Post gegebene und am 24. Jänner 1990 eingelangte Säumnisbeschwerde verfrüht ist.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, weil zur Zeit ihrer Erhebung die sechsmonatige Frist des § 27 leg. cit. noch nicht abgelaufen war (vgl. den hg. Beschluß vom 17. Oktober 1973, Zl. 1.002/73 Slg. N.F. Nr. 8.484/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010020.X00

Im RIS seit

20.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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