TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/05/0007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.1990
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5 idF 1982/013;

Betreff

N-GmbH gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 8. November 1988, Zl. 64-B 90/88 betreffend ein Ansuchen um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der am 28. Mai 1982 beim Magistrat eingelangten Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Planes um die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für zwei Leuchtschilder über einer öffentlichen Guts-Fläche.

Gleichzeitig wurde ausgeführt, eine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei gemäß § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 nicht erforderlich, da die Zustimmung zu der mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes schon früher einem anderen Erlaubnisträger gegeben worden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 9. Juni 1982 forderte die Magistratsabteilung 35 den Vertreter der Beschwerdeführerin auf, innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung der Eigentümer der Liegenschaft nachzuweisen. Mit Bescheid vom 7. Juni 1988 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Gebrauchserlaubnis gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, eine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei gemäß § 2 Abs. 5 des Gebrauchsabgabegesetzes nicht erforderlich, da die Zustimmung zu der mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes schon früher einem anderen Erlaubnisträger gegeben worden sei.

Einer Stellungnahme der MA 35 (Magistratsabteilung für allgemeine baubehördliche Angelegenheiten) vom 12. September 1988 ist zu entnehmen, daß mit Bescheid vom 18. Mai 1979 der B-OHG die Bewilligung für

eine frontale Lichtreklame, 6 m lang, 0,5 m hoch, 2,6 m Bodenabstand und einen Leuchtkasten, senkrecht zur Wand, 1,6 m lang, 0,4 m hoch, 1,6 m Vorsprung, 3,6 m Bodenabstand erteilt wurde und diese Bewilligungen noch aufrecht sind. Die Stellungnahme schließt mit dem Satz "Für die beiden vorhandenen Lichtreklamen mit der Aufschrift 'Parfumerie' und 'N' bestand daher nie eine Bewilligung, auch nicht in ähnlicher Art." Einem Vorhalt dieser Stellungnahme entgegnete die Beschwerdeführerin, die mit der angeführten Bewilligung genehmigte Lichtreklame sei zweifellos der gegenständlichen, von der Beschwerdeführerin montierten Lichtreklame ähnlich. Eine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers sei daher nicht (mehr) erforderlich. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 8. November 1988 wies der Berufungssenat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf die mit dem in der Berufung zitierten Bescheid erteilte Bewilligung sei am 13. März 1979 verzichtet worden, die Gebrauchserlaubnis sei somit gemäß § 4 Abs. 3 des Gebrauchsabgabegesetzes erloschen und zeige keinerlei Rechtswirkungen. Mit Bescheid vom 18. Mai 1979 sei eine noch aufrechte Bewilligung für die Anbringung einer frontalen Lichtreklame und eines Leuchtkastens erteilt worden, die beiden im Antrag der Beschwerdeführerin angeführten Lichtreklamen unterschieden sich jedoch in Form und Ausmaß von den bewilligten Lichtreklamen so wesentlich, daß sie von der damaligen Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümer nicht erfaßt sein könnten. Da der Nachweis der Zustimmung der Liegenschaftseigentümer zum Ansuchen auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nicht nachgereicht worden sei, habe das Ansuchen zurückgewiesen werden müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 5 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes ist anläßlich des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis die Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden überdies die Zustimmung des Eigentümers der Baulichkeit, von der aus jeweils der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, nachzuweisen, sofern die Zustimmung zu der mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes nicht schon früher einem anderen Erlaubnisträger gegeben wurde.

Im Beschwerdefall hat nun die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß mit Zustimmung zu einer mit der gleichen Gebrauchsart verbundenen Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes schon früher einem anderen Erlaubnisträger eine Gebrauchserlaubnis gegeben worden sei. Die Stellungnahme der MA 35 vom 12. September 1988 enthält keine Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Lichtreklamen. Nach einem beigefügten Foto ist aber nicht auszuschließen, daß die beiden Lichtreklamen "Parfumerie" und "N" sowohl hinsichtlich der Anordnung als auch dem Flächenausmaß in etwa der frontalen Lichtreklame, für die der B-OHG eine Bewilligung erteilt wurde, entsprechen. Dies bedeutet aber in rechtlicher Hinsicht, daß unter dieser Voraussetzung die Behörde nicht berechtigt war, die Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im Rahmen einer Verfahrensanordnung nach § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu fordern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0256, BauSlg. 425). Die Stellungnahme der MA 35 vom 12. September 1988 allein war keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Schon aufgrund des beigefügten Fotos hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, weshalb sich die beiden im Antrag angeführten Lichtreklamen von den bewilligten so unterschieden, daß das Ausmaß der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes eine wesentliche Änderung erfahren hätte.

Aufgrund dieser Begründungslücke hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050007.X00

Im RIS seit

08.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten