TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/20 89/05/0200

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;

Norm

OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs3;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung vom 5. September 1989, Zl. Ro-250/2/89, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach § 10 Abs. 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldkirchen)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. August 1988 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes aufgetragen, die konsenslos errichtete "Werbeanlage/Ankündigungsanlage, welche an der westlichen Außenwand des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. nn1 KG Feldkirchen angebracht wurde", innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides zu beseitigen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, daß es sich bei dieser Anlage nicht um eine bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage im Sinne des § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, sondern um eine Anlage handle, die dem Wärmeschutz diene.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. September 1989 wurde diese Vorstellung unter Berufung auf § 95 Abs. 4 der Allgemeinen Gemeindeordnung als unbegründet abgewiesen.

Die Aufsichtsbehörde vertrat in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß die im gemeindebehördlichen Verfahren getroffene Feststellung, es handle sich um eine konsenslos errichtete, bewilligungspflichtige Ankündigungsanlage nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz, zu Recht erfolgt sei. Allein eine Nebennutzung als Wärmeschutz bzw. als Lärmschutzwand vermöge an der Tatsache, daß im Gegenstand eine Plakatwand errichtet (und bereits in Betrieb genommen) worden sei, nicht zu rütteln. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Konstruktion (Art der Anbringung an der Fassade) sei dem im Akt erliegenden Foto "doch eine starke Aussagekraft zuzumessen". Die Behauptungen der Beschwerdeführerin stellten sich eher als Schutzbehauptungen dar. Lediglich am Rande werde bemerkt, daß die Anlage ursprünglich als Lärmschutzwand und nunmehr als Wärmeschutz deklariert werde. Die Errichtung einer Werbeanlage müsse und könne jedenfalls auch durch Anbringen in einer entsprechenden Konstruktion auf einer Fassade bzw. Hausmauer erfolgen. Diese Meinung habe auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, indem er bereits die Beschwerde eines Werbeunternehmens hinsichtlich eines Beseitigungsauftrages bei solcherart errichteten Plakattafeln als unbegründet abgewiesen habe. Es möge dahingestellt bleiben, ob die gegenständliche Anlage (auch) den Zweck einer Wärmeschutzwand erfülle. Sie falle jedenfalls (auch) unter den Tatbestand des § 6 Abs. 1 (Plakatwand) des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes. In diesem Zusammenhang sei auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welchem dieser gewissermaßen im umgekehrten Fall festgestellt habe, daß eine Plakatwand (auch) eine bewilligungspflichtige Einfriedung darstelle. Selbst wenn wegen ähnlicher Anlagen im Sprengel der Gemeindebehörde nicht vorgegangen werde (was aber nicht angenommen werde), könne die Beschwerdeführerin daraus keinen Rechtsanspruch bzw. keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ableiten. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei konkret die Verfügung der Beseitigung der konsenslos errichteten Ankündigungsanlagen durch die Beschwerdeführerin. Zivilrechtliche Verpflichtungen (die sich aus dem Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Vermieterin jener Mauer ergeben, auf welcher die Ankündigungsanlage befestigt worden sei) könnten jedenfalls an der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen jedenfalls vor der Errichtung der Plakatwand einzuholen, nichts ändern. Die Beschwerdeführerin könne daher die gegenständliche Beseitigungsverfügung nicht als Eingriff in ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen geltend machen. Insgesamt habe sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht zielführend erwiesen, weshalb die Gemeindebehörde zu Recht von der konsenslosen Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage ausgegangen und infolgedessen nach § 10 Abs. 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes vorgegangen sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, sind Verunstaltungen des Ortsbereiches verboten. Als Verunstaltung gilt zufolge lit. c dieser Gesetzesstelle das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen (§ 6). Im Abs. 1 dieses § 6 ist vorgesehen, daß die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt sind (Plakatwände, Litfaßsäulen u. dgl.) - ausgenommen nicht ortsfeste Plakatständer - und die Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen hievon für die Anbringung von gleichbleibenden oder wechselnden Ankündigungen einer Bewilligung bedürfen. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde die Beseitigung von Verunstaltungen nach § 4 gegenüber demjenigen, der die Verunstaltung herbeigeführt hat, kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber demjenigen Grundeigentümer, der durch die Verletzung einer ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht die Verunstaltung mitverursacht hat, binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen. Diese Regelung gilt gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß für die Beseitigung von Ankündigungsanlagen, die ohne Bewilligung oder abweichend von einer Bewilligung gemäß § 6 errichtet wurden oder hinsichtlich welcher die Berechtigungsdauer abgelaufen ist. Im Falle einer Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder Teilen hievon für die Anbringung von Ankündigungen (§ 6 Abs. 1) gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Beseitigung der Ankündigungen zu verfügen ist.

Der Gerichtshof folgt der Auffassung der belangten Behörde, daß die in Rede stehende Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. (jedenfalls auch) für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt ist, zumal die im Akt erliegenden und von der Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens als unrichtig bezeichneten Lichtbilder eindeutig einen diesbezüglichen Verwendungszweck der Anlage erkennen lassen, und in dem schon erwähnten Mietvertrag ausdrücklich davon die Rede ist, daß die Vermieterin der Beschwerdeführerin "ihre in Feldkirchen, X-Gasse, gelegene Mauerfläche im Ausmaß von 2,60 m Höhe ca. 12 m Länge, zur Anbringung einer Werbetafel ..."

vermietet. Selbst wenn diese Anlage zusätzlich die Funktion einer "Wärmeschutz- bzw. Lärmschutzwand" haben sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermag dies angesichts der geschilderten Umstände nichts daran zu ändern, daß sie für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmt ist und daher einer Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. bedurft hätte, welche unbestritten nie erteilt worden ist. Schon aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin (auf Grund ihres Vorbringens, es handle sich um eine Wärmeschutz- bzw. Lärmschutzwand, wäre ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen) nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß die belangte Behörde unter Hinweis auf eine diesbezügliche Information der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Erwiderung auf ein entsprechendes Beschwerdevorbringen in ihrer Gegenschrift erwähnt hat, am 5. Dezember 1989 sei "keinerlei Tellwolle zwischen der Holzkonstruktion und der Gebäudemauer festgestellt" worden.

Mit Rücksicht darauf, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beseitigungsauftrag eine für die Anbringung wechselnder Ankündigungen bestimmte Anlage - nämlich die eben erwähnte Holzkonstruktion - zum Gegenstand hat, im Beschwerdefall also nicht von einer "Widmung baulicher oder sonstiger Anlagen oder von Teilen hievon für die Anbringung von gleichbleibenden oder wechselnden Ankündigungen" im Sinne des zweiten Tatbestandes § 6 Abs. 1 leg. cit. die Rede sein kann, liegt auch kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vor, wonach - lediglich - die Beseitigung der Ankündigungen zu verfügen ist, weshalb die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 1987, Zl. 87/05/0025, BauSlg. Nr. 880, für ihren Standpunkt nichts gewinnen kann. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hatten die Behörden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu prüfen, ob die Ankündigungen gleichbleibend oder wechselnd sind.

Da die Beschwerdeführerin sohin keine ihre Rechte verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050200.X00

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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