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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 14. Dezember 1988, Zl. 11-75 Ha 64-1988, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde wurde der Beschwerdeführer wegen Verwaltungsübertretung 1) nach § 16 Abs. 2 lit. b, 2) nach § 4 Abs. 1 lit. a, 3) nach § 4 Abs. 1 lit. c und 4) nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Umfang der Punkte 2) bis 4) des Schuldspruches Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 10 Abs. 1 AVG 1950 können sich die Beteiligten und
ihre gesetzlichen Vertreter ..... durch eigenberechtigte
Personen vertreten lassen. ..... Inhalt und Umfang der
Vertretungsbefugnis richten sich zufolge § 10 Abs. 2 AVG 1950 nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Die Behörde ist nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln, es sei denn, daß die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmißverständlich zu erkennen gegeben hat. Die Tatsache allein, daß in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Bevollmächtigung zur Vertretung in allen Angelegenheiten beurkundet, reicht hiezu nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1955, Slg. N. F. Nr. 3726/A, und des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1971, Slg. 6474).
In Ansehung des vorliegenden Falles übersieht der Beschwerdeführer den durch das Geschehen vom 4. April 1988,
17.30 Uhr, gegebenen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Vorwürfen einerseits nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO und andererseits nach § 4 StVO. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß es sich (im Sinne der obgenannten Judikatur) beim Vorwurf der Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO um eine andere Angelegenheit als um die schon durch den Vorwurf wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO angesprochene Angelegenheit gehandelt habe. Weder der mit Schriftsatz vom 20. Mai 1988 erstatteten Rechtfertigung, in deren Rubrum dem Namen des Beschwerdeführers zunächst die Klausel "verteten durch: ....." und im Anschluß daran im Hinblick auf die Aufforderung der Erstbehörde vom 27. April 1988 der als Gegenstandsbezeichnung gewählte Ausdruck "wegen: § 16/2 lit. b StVO" beigefügt ist, noch der dieser Rechtfertigung angeschlossenen allgemeinen Vollmacht ist der Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, sich nicht insgesamt wegen der das Geschehen vom 4. April 1988, 17.30 Uhr, in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht bestehenden Angelegenheit durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Erstbehörde ging daher nicht rechtswidrig vor, indem sie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. April 1988 (§ 4 StVO) zu Handen des Rechtsanwaltes, dessen Vollmacht damals ausgewiesen war, zustellen ließ. Hätte sich der Beschwerdeführer in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach § 4 StVO nicht durch diesen Rechtsanwalt vertreten lassen wollen, hätte er im Zusammenhang mit seiner Erklärung vom 10. Juni 1988 die Erstbehörde hierauf hinweisen müssen. Da er der Erstbehörde eine derartige umfängliche Begrenzung der Vollmacht nicht bekanntgab, wurde schließlich auch das erstbehördliche Straferkenntnis durch Zustellung an den Rechtsanwalt, dessen Vollmacht damals ausgewiesen war, am 26. Juli 1988 rechtswirksam erlassen. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die erst am 3. Oktober 1988 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurückwies.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030044.X00Im RIS seit
12.06.2001