TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/21 89/02/0147

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs2 litb;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 14. Juli 1989, Zl. MA 70-9/551/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Juni 1988 von 19.45 Uhr bis 21.50 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien "vor einer Garage geparkt" und dadurch eine Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 400,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben je eine weitere Äußerung erstattet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 ist vor Haus- und Grundstückseinfahrten das Parken verboten.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, vor einer "Garage" geparkt zu haben. Dies ist mit dem Vorwurf, vor einer Haus- oder Garagenstückseinfahrt geparkt zu haben, rechtlich gleichwertig. Soferne sich daher am Tatort eine Hauseinfahrt befunden hat, ist es unerheblich, ob es sich dabei auch um eine Einfahrt in eine Garage gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es am Tatort eine Haus- oder Grundstückseinfahrt gebe.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Haus- oder Grundstückseinfahrt im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, kommt es ausschließlich auf die äußeren Merkmale, nicht aber darauf an, ob für diese Einfahrt die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (etwa nach der Bauordnung) gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden und ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1985, Zl. 85/18/0076).

Bei dem Tatort handelt es sich um eine vor einer Hauseinfahrt gelegene Verkehrsfläche. Das ergibt sich bereits eindeutig aus einem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten Lichtbild. Zwischen der asphaltierten Fahrbahn und dem in Ansehung seiner Breite jedenfalls für einen Pkw durchfahrbaren Haustor (seine Breite wurde vom Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsstrafverfahren mit 2,80 m angegeben) befindet sich kein Randstein. Von der Fahrbahn führt ein offenbar zunächst nicht befestigter und in der Folge betonierter leicht ansteigender Weg in der Breite des Haustores zu diesem. Dieser Weg ist ungefähr sechs Meter lang und beiderseits von Grasflächen begrenzt. Nach den derart gestalteten örtlichen Verhältnissen liegt demnach eine Hauseinfahrt vor. Von der Fahrbahn führt nämlich ein für einen Pkw befahrbarer Weg zu dem Haustor. Es ist ein offensichtlicher und von der Fahrbahn aus auch erkennbarer Zusammenhang zwischen diesem Weg und dem Haustor gegeben.

Auf eine behördliche Bewilligung kommt es nach dem Gesagten nicht an. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1989, mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen eine (im Zusammenhang mit demselben Vorfall erfolgte) Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 Folge gegeben wurde und dem eine gegenteilige Rechtsansicht zugrunde liegt, ist mangels jeglicher Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren unerheblich.

Es ist auch unerheblich, ob ein Pkw unter teilweiser Benützung einer Grasfläche von der Fahrbahn zum Haustor oder umgekehrt gelangen kann. Es bedurfte im gegenständlichen Fall für das Vorliegen eines gesetzlichen Parkverbotes wegen der objektiven Erkennbarkeit der Einfahrtsmöglichkeit auch nicht der ausdrücklichen Bezeichnung des Haustores als "Einfahrt" oder "Garage" (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 84/02/0206, wonach eine solche Beschilderung nur in besonders gelagerten Fällen für das Vorliegen einer Haus- oder Grundstückseinfahrt erforderlich ist).

Irrelevant sind auch die Beschwerdeausführungen betreffend das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Heurigenbetrieb des Bewohners des in Rede stehenden Hauses und dem Betrieb, in dem sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit aufgehalten hat. Ebenso unerheblich ist es für das Vorliegen einer Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960, ob durch das Parken vor der Hauseinfahrt tatsächlich eine Behinderung beim Ein- oder Ausfahren eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht einer Übertretung nach dieser Bestimmung für schuldig erkannt.

Soweit der Beschwerdeführer auch die Strafbemessung bekämpft, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu erkennen. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des Strafrahmens gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (bis S 10.000,--). Der Beschwerdeführer weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Er hat im übrigen seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz ausdrücklicher Erklärung in der Niederschrift vom 19. Dezember 1988 nicht angegeben. Die belangte Behörde konnte daher bei ihm in unbedenklicher Weise von nicht ungünstigen Einkommensverhältnissen und vom Fehlen von Sorgepflichten ausgehen. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde über seine diesbezüglichen Verhältnisse nichts ausgeführt und damit die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020147.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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