TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/21 89/13/0108

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

AbgÄG 1983/587 Abschn14 §7 Abs2 ;
BAO §240;
ZEStG 1983 §7 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 312;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident  Mag. Hofstätter  und die Hofräte

Dr. Schubert ,  Dr. Drexler,  Dr. Pokorny  und  Dr. Graf  als

Richter, im Beisein der Schriftführerin

Mag. Wimmer,  über die Beschwerde des X-Verein gegen den

Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vom 28. Februar 1989,

GZ 6/2 - 2450/88, betreffend Rückerstattung von

Zinsertragsteuer für die Jahre 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe

von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein gemeinnütziger Verein; außer Streit steht daher, daß er mit seinen Erträgen, von welchen Zinsertragsteuer einbehalten wurde, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist.

Mit Schreiben vom 16. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Zinsertragsteuer für die Jahre 1984 bis 1986 gemäß § 240 BAO.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit welchem dieses Ansuchen abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nach Abweisung derselben mittels Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Gegen denselben erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 1988, G 7-36/88-14, G 66, 67/88-12, den Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, BGBl. Nr. 587/1983, den Abschnitt X ("Zinsertragsteuer") des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1984 sowie den Abschnitt I ("Zinsertragsteuer") des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1986 als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch wurden die betreffenden Vorschriften verfassungsrechtlich unangreifbar. Sie sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen hat. Der Beschwerdefall ist kein Anlaßfall.

Die Befreiung des Beschwerdeführers von der Körperschaftsteuer befreite ihn nicht von der Zinsertragsteuer, mag es sich bei dieser auch um eine Sonderform der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) handeln.

Wie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1988, Zl. 88/14/0051, und vom 17. Mai 1989, Zl. 88/13/0192) dargelegt hat, führt nämlich eine Befreiung von der Körperschaftsteuer nicht zur Befreiung von der Zinsertragsteuer. Gemäß Abschnitt XIV § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Zinsertragsteuer haben die in Bundesgesetzen vorgesehenen Abgabenbefreiungen für die Steuerpflicht nach diesem Bundesgesetz keine Wirkung. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß der Gesetzgeber des Zinsertragsteuergesetzes beabsichtigte, auch Zinserträge dieser Besteuerung zu unterwerfen, die nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz steuerfrei sind. Damit mangelt es im Beschwerdefall aber an der Grundvoraussetzung einer Rückerstattung von Abgaben gemäß § 240 BAO, die nur "bei zu Unrecht einbehaltenen Beträgen" vorgesehen ist.

Da die belangte Behörde durch die Ablehnung der Rückzahlung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130108.X00

Im RIS seit

23.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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