Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 3. Oktober 1989, Zl. VerkR-9710/2-1989-II/Aum, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Juni 1987 um 14.41 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Bundesstraße 133 von A. kommend in Richtung Linz gelenkt und im Ortsgebiet von St. bei km 9,8 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG 1950 und die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, (über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei) die Rechtsqualität der angefochtenen Erledigung vom 3. Oktober 1989 als "Bescheid" bestreitet, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135 Bezug genommen, in welchem der Gerichtshof einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters bei einem analogen Sachverhalt nicht gefolgt ist.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, genügt es, auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, jene Teile des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides zu wiederholen, welche sie sich zu eigen macht. Im vorliegenden Fall hat sie (zulässigerweise) diesen Spruch dahin ergänzt, daß sie den Tatort näher umschrieben hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe in der Berufung die Behauptung aufgestellt, daß der Meßstrahl des die Geschwindigkeit messenden Radargerätes nicht den von ihm gelenkten Pkw, sondern ein auf dem Radarfoto ersichtliches Kraftfahrzeug aus der Gegenrichtung getroffen habe. Die belangte Behörde habe dazu kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern in der Begründung des Bescheides (lediglich) dargelegt, daß in diesem, vom Beschwerdeführer behaupteten Fall der Buchstabe "F" auf dem Lichtbild aufscheinen müßte.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde bereits auf die von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen stützen konnte, welche nicht nur eine Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich eingeholt hatte, wonach bei Messung der Geschwindigkeit von entgegenkommenden Fahrzeugen am Radarfoto der Buchstabe "F" aufscheinen müßte, sodaß das im Gegenverkehr sichtbare Fahrzeug nicht im Meßbereich des Radargerätes gewesen sei, sondern auch die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten als Zeugen einvernehmen ließ, welche übereinstimmend u.a. ausgesagt hatten, im gegenständlichen Falle sei nur die Geschwindigkeit der Kraftfahrzeuge gemessen worden, die sich (so wie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug) von der Antenne wegbewegt hätten, wobei die Bedienungsanleitung genauestens eingehalten und die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Die Vermutung des Beschwerdeführers, daß der Meßstrahl des Radargerätes nicht die Fahrgeschwindigkeit des von ihm gelenkten Pkws, sondern jene des entgegenkommenden Pkws gemessen habe, blieb hingegen im Abstrakten und vermochte keine weitere Pflicht der belangten Behörde zu Ermittlungen herbeizuführen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1989, Zl. 88/18/0372). Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist daher nicht berechtigt; ebensowenig kann der von ihm behauptete, diesbezügliche Begründungsmangel wesentlich sein, wozu im übrigen bemerkt wird, daß die These des Beschwerdeführers, bei nicht nachvollziehbarer Begründung liege "kein Bescheid" vor, jedweder Stütze entbehrt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeglaubigung der KanzleiVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020173.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009