TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/21 89/03/0149

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §62 Abs1;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 13. Februar 1989, Zl. 11-75 La 24-88 betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 4. März 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. November 1987, von 16.45 bis 17.35 Uhr, am bezeichneten Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Ladetätigkeit, werktags von Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 18.00 Uhr" geparkt. (Während der besagten Zeit habe keine Ladetätigkeit festgestellt werden können.) Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß der von ihm abgestellte Pkw zwischen 16.45 und 17.35 Uhr in der Ladezone abgestellt geblieben sei, ohne daß der Beschwerdeführer zum Pkw zurückgekehrt sei. Unter den Begriff der Ladetätigkeit falle keineswegs die Übergabe, welche im gegenständlichen Fall nahezu 50 Minuten gedauert habe, von irgendwelchen Waren an einen Empfänger.

Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Halten und Parken ist nach § 24 Abs. 1 StVO verboten:

a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b .....

Nach § 43 Abs. 1 lit. c StVO sind unter Ladezonen Straßenstrecken, die durch ein Parkverbot oder ein mit einer entsprechenden Ausnahme versehenes Halteverbot für Ladetätigkeiten freigehalten werden, zu verstehen. Nach § 62 Abs. 1 StVO ist unter einer Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen.

Das Zeichen "Halten und Parken verboten" nach § 52 lit. a Z. 13b StVO zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, daß das rasche Auf- und Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an.

Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muß sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Ladetätigkeit ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten hat (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom 13. November 1979, Zl. 1671/79) ein Vorgang des Auf- und Abladens.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner vorliegenden Beschwerde auf die von ihm ausgeführte Tätigkeit. Nach der dem angefochtenen Bescheid in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zugrundegelegten Sachverhaltsfeststellung äußerte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines in der Ladezone abgestellten Pkw darin, daß er in der Zeit von 16.45 bis 17.35 Uhr zum Pkw nicht zurückkehrte. Es war im Hinblick auf den vorstehend wiedergegebenen Begriff der Ladetätigkeit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dieses Verhalten des Beschwerdeführers in bezug auf den abgestellten Pkw als Parken und nicht als Durchführung einer Ladetätigkeit beurteilte. Ob der Beschwerdeführer vor der Zeit seiner fünfzigminütigen Abwesenheit vom Pkw, welche als Tatzeit festgestellt wurde, eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, war von der belangten Behörde nicht zu prüfen und ist somit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unerheblich.

In seiner gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung bezog sich der Beschwerdeführer auf die Frage des Tragens von Gold- und Silberwaren. Gold- und Silberwaren könnten keineswegs unter der Hand getragen werden. Auf keinen Fall könne eine Person einen Koffer Silber tragen. Für den Transport von Silberwaren würden Flugcontainer und Lastkraftwagen benötigt. Wahrscheinlich habe der Verfasser des Bescheides noch nie Silberwaren getragen. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereit vorzuführen, wie schwer Silber sei. Auch könne man vom Empfänger einer wertvollen Ware nicht verlangen, daß er den Empfang bestätige, ohne die Vollständigkeit der Waren geprüft zu haben.

Schon im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Rechtslage hatte die belangte Behörde in diesem Berufungsvorbringen keinen für die Erledigung der Verwaltungsstrafsache maßgebenden Beweisantrag zu erblicken. In rechtsinhaltlicher Hinsicht ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, daß die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände nicht zur Ladetätigkeit gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 87/03/0157).

Mit dem Beschwerdevorbringen, daß durchaus mit Pkw eine Ladetätigkeit durchgeführt werden könne, geht der Beschwerdeführer am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei, weil ihm aus den dargelegten Gründen, nicht aber wegen der Verwendung eines Pkw ein unzulässiges Parken in einer Ladezone vorgeworfen wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030149.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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