TE Vwgh Beschluss 1990/2/22 90/09/0017

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Bundesminister für Arbeit und Soziales vom 21. September 1989, Zl. 840.973/1-5a/1989, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Haftentschädigung nach dem Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 4. Juli 1989 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Haftentschädigung für die Haft der Mutter Anna M in Minsk gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 1989 hat die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben am 20. Oktober 1989 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen mit einem in englischer Sprache verfaßten, von einem englischen Rechtsanwalt (unleserlich) unterfertigten Schreiben vom 22. Oktober 1989 Beschwerde erhoben. Dieses an die belangte Behörde adressierte Schreiben langte am 27. Oktober 1989 beim Amt der Wiener Landesregierung ein, von wo es erst am 12. Jänner 1990 an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Diese hat eine Kopie dieses Schreibens am 26. Jänner 1990 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde sechs Wochen ab dem Tage der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Diese Frist ist im Beschwerdefall, ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20. Oktober 1989, mit Ablauf des 1. Dezember 1989 verstrichen.

Die am 26. Jänner 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die offenkundige Verspätung der Beschwerde erübrigte es sich, die formell in zahlreichen Punkten ergänzungsbedürftige Eingabe der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090017.X00

Im RIS seit

22.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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