TE Vwgh Beschluss 1990/2/22 88/06/0188

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 1. August 1988, Zl. 03-12 Sche 47-88/2 betreffend Übertretung der Bauordnung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Wie den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten eindeutig zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29. August 1988 (einem Montag) persönlich zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher Montag, der 10. Oktober 1988. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 13. Oktober 1988 (vgl. den Poststempel) zur Post gegeben.

Da sich somit die Beschwerde als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060188.X00

Im RIS seit

22.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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