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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Gebühr gemäß § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem unter Berufung auf § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, in Verbindung mit § 17 der Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl. Nr. 236/1954 in der geltenden Fassung, sowie § 57 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung einer Kontrollgebühr in der Höhe von S 2.894,40 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorstellung.
Innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG 1950 wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Da die belangte Behörde in der Folge weder über die
Vorstellung des Beschwerdeführers entschied, noch das
Außerkrafttreten des erwähnten Bescheides gemäß § 57 Abs. 3
AVG 1950 bestätigte, erhob der Beschwerdeführer mit dem am
11. Oktober 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten
Schriftsatz Säumnisbeschwerde gegen den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft und stellte den Antrag, der
Verwaltungsgerichtshof wolle "in der Sache selbst über die
Vorstellung .... sowie über den Antrag ...., das
Außerkrafttreten des Bescheides .... gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1950
zu bestätigen, erkennen".
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Zufolge § 57 Abs. 1 AVG 1950 ist die Behörde berechtigt, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sieht vor, daß die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Bei dem im § 57 Abs. 2 AVG 1950 vorgesehenen Rechtsmittel der Vorstellung besteht im Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Berufung keine Verpflichtung der Behörde, binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden, es wäre denn, die Behörde leitet binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein. Denn wenn die Behörde, wie dies im Beschwerdefall geschehen ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht einleitet, so hat dies die Wirkung, daß der von ihr erlassene Bescheid kraft Gesetzes außer Kraft tritt. Es besteht in diesen Fällen für die Behörde keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung. Aus diesem Grunde konnte auch die Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 4. Juli 1958, Slg. N.F. Nr. 4723/A). Daraus folgt, daß die Säumnisbeschwerde insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst über die Vorstellung entscheiden.
Hinsichtlich des weiteren in der Beschwerde gestellten Antrages, "über den Antrag des Beschwerdeführers, das Außerkrafttreten des Bescheides vom 2.2.1989 gemäß § 57 Abs. 3 AVG zu bestätigen, zu erkennen", ist festzuhalten, daß die Erledigung dieses Verlangens angesichts des Umstandes, daß die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen derselben kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, zufolge § 57 Abs. 3 AVG 1950 nur in der Ausstellung einer Bestätigung bestehen durfte, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1989 außer Kraft getreten ist. Im Falle der Erledigung des erwähnten, in der Beschwerde gestellten Antrages des Beschwerdeführers müßte demnach der Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde eine schriftliche Bestätigung über das Außerkrafttreten des Bescheides ausstellen, also eine formlose Beurkundung vornehmen, welcher kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, 1987, PRUGG-Verlag Eisenstadt, Seite 344, Anmerkung 8, sowie Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 294f.). Da der Gerichtshof aber nicht dazu berufen ist, in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde anstelle der säumig gewordenen Behörde Bestätigungen im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG 1950 auszustellen, war die Beschwerde auch insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180150.X00Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016