Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KDV 1967 §4 Abs5 Z2 litc idF 1986/711;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Oktober 1987, Zl. VI/2-2474-1987, betreffend Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21. Juli 1987 wurde N schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws nicht für dessen vorschriftsmäßigen Zustand gesorgt, so daß dieser am 9. April 1987 um 0.30 Uhr in Leithaprodersorf in der Gartengasse, unmittelbar nach der Kreuzung Waldstraße-Gartengasse, abgestellt sein konnte, obwohl noch Spikesreifen montiert waren, deren Verwendung nur vom 15. November bis zum 6. April des folgenden Jahres erlaubt gewesen sei; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Z. 2 lit. c KDV 1967 in der geltenden Fassung begangen; es wurde eine Geld- und eine Ersatzarreststrafe verhängt. Über Berufung des Bestraften bestätigte der Landeshauptmann von Burgenland mit Bescheid vom 14. Oktober 1987 dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der letzte Satzteil des Spruches zu lauten habe: "die in der Zeit vom 6. April bis 14. November 1987 nicht verwendet werden dürfen".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 4 Abs. 5 Z. 2 KDV in der Fassung der 21. Novelle, BGBl. Nr. 711/1986, den Buchstaben c mit dem Wortlaut: "Spikesreifen dürfen in der Zeit vom 6. April bis 14. November 1987 nicht verwendet werden" als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 2. März 1989, V 24/88, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab; die bekämpfte Verordnungsstelle sei gesetzmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Insoweit die Beschwerde die Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnungsstelle bezweifelt, ist auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält die Heranziehung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG in Verbindung mit einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung bei der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers, dessen Kraftfahrzeug während des Parkens beanstandet wurde, für rechtlich unbedenklich; auch das Parken ist ein Verwenden im Sinne des § 1 Abs. 1 KFG (vgl. z.B. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 82/02/0075, und vom 9. November 1984, Slg. N.F. Nr. 11579/A). Zwischen der Verwendung eines Fahrzeuges und der Verwendung von Reifen an diesem Fahrzeug ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang kein Unterschied zu machen. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete und für den Erfolg seiner Beschwerde seiner Ansicht nach wesentliche Unterschied zwischen dem Begriff des Verwendens in der im Spruch enthaltenen Verordnungsstelle und dem Begriff der Anbringung in § 26a KFG vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Begriff der Anbringung in der letzterwähnten Gesetzesstelle nach dem Regelungszusammenhang die technische Art und Weise der Verbindung eines Teiles, eines Ausrüstungs- oder eines Ausstattungsgegenstandes mit dem Kraftfahrzeug bedeutet, nicht aber einen Unterschied dahin schafft, daß ein "verbotener" Spikesreifen an einem Kraftfahrzeug wohl angebracht, aber nicht mit dem Kraftfahrzeug - durch Fahren - verwendet werden dürfe.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987180132.X00Im RIS seit
12.06.2001