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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, in der Beschwerdesache des N gegen die Aufforderung des Gerichtsvollziehers des Exekutionsgerichtes Wien vom 10. Jänner 1990, Zl. 1 E 12.333/89, betreffend Ablegung des Offenbarungseides, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden verpflichtete das Exekutionsgericht Wien mit Beschluß vom 17. Oktober 1989, Zl. 1 E 12.333/89-3 über Antrag der betreibenden Partei Republik Österreich den Beschwerdeführer als Verpflichteten zur Ablegung des Offenbarungseides und beraumte die Tagsatzung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Leistung des Offenbarungseides für den 21. November 1989, 9.30 Uhr an. Am 10. Jänner 1990 erging zur Zl. 1 E 12.333/89 des Exekutionsgerichtes Wien ein vom Gerichtsvollzieher unterzeichnetes Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem er darauf hingewiesen wird, daß er der Vorladung zur Ablegung des Offenbarungseides nicht Folge geleistet habe. Er werde aufgefordert, am 11. Jänner 1990 um 10 Uhr beim Exekutionsgericht Wien zu erscheinen. Falls er dieser Aufforderung nicht Folge leiste, erfolge die zwangsweise Vorführung bzw. der Vollzug der Haft (3 Wochen) zur Nachtzeit mit Schlosser (event. Polizeiassistenz).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend macht, die hier anzuwendende Exekutionsordnung sehe "3 Wochen Haft mit Schlosser zur Nachtzeit" nicht vor.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 129 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt es daher an einer Zuständigkeit zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit.
Da es sich bei der bekämpften Aufforderung um eine solche des Exekutionsgerichtes Wien und somit um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Aufforderung und der darin angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht zuständig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, insbesondere ohne vorher die Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zu veranlassen, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180007.X00Im RIS seit
23.02.1990