TE Vwgh Beschluss 1990/2/26 AW 89/03/0061

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

X-GmbH gegen Tiroler Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl U-11.355/35, betreffend aufschiebene Wirkung (Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs 3 StVO und Erteilung eines Entfernungsauftrages gemäß § 84 Abs 4 StVO)

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Oktober 1989 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Errichtung von drei näher beschriebenen Hinweistafeln auf einem bestimmten Ort gemäß § 84 Abs. 2 StVO abgewiesen und gleichzeitig der Beschwerdeführerin aufgetragen, diese bereits errichteten drei Hinweistafeln innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, und zwar nach der gesamten Antragsbegründung nur in Ansehung des der Beschwerdeführerin erteilten Entfernungsauftrages, beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil zwingende öffentliche Interessen nicht dagegen stünden, aber der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wenn sie die verfahrensgegenständlichen Hinweistafeln während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entfernen müßte, um sie nach ihrem Obsiegen wieder errichten zu dürfen.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Die gegenständlichen Hinweistafeln befänden sich in einem Kreuzungsbereich, wodurch eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei. Zudem sei mit der Entfernung der gegenständlichen Tafeln für die Beschwerdeführerin kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Die belangte Behörde erachtete nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entfernung der in Rede stehenden Tafeln als gegeben, weil nur dadurch eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs hintangehalten werden könne. Von dieser auf das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen gestützten Annahme der belangten Behörde, die im vorliegenden Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen ist, hat auch der Verwaltungsgerichtshof zunächst auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist aber unter das nach § 30 Abs. 2 VwGG relevante Tatbestandsmerkmal der zwingenden öffentlichen Interessen zu subsumieren, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Vollzug eines Bescheides, mit dem einer solchen Gefahr begegnet werden soll, vom Gesetz verwehrt ist.

Doch abgesehen davon mangelt es der vorstehend wiedergegebenen Antragsbegründung auch an der ausreichenden Konkretisierung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, daß mit der Befolgung des Entfernungsauftrages für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989030061.A00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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