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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 Anl1 VGrA;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte
Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 14. Februar 1989, Zl. 3592/0-I/2b/89, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesamt für Veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz.
Mit Schreiben vom 11. Juni 1985 beantragte der Dienststellenleiter unter Vorlage einer Arbeitsplatzbeschreibung für den Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz Verwendungsgruppenzulage), weil der Beschwerdeführer in einem erheblichen Ausmaß Dienste verrichte, die einer A-wertigen Verwendung zuzuordnen seien. Die hiezu zur Stellungnahme aufgeforderte Fachsektion vertrat die Auffassung, daß die vom Beschwerdeführer geleistete Gutachtertätigkeit ausschließlich Tierärzten vorbehalten sei.
Im Hinblick auf die verbesserte Personalsituation des Bundesamtes erging 1988 seitens der belangten Behörde die Weisung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Beschwerdeführer ein seiner Verwendungsgruppe entsprechender Aufgabenbereich zugewiesen und die in Frage stehende Tätigkeit künftig von einem Tierarzt verrichtet werde.
Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 legte die genannte Bundesanstalt bei der belangten Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juni 1988 auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage für die Zeit vom 11. Juni 1985 bis 10. Mai 1988 vor. Begründet wurde dieser im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer eine "a-wertige Tätigkeit", und zwar "Gutachten über Agglutinationstests" nach Punkt 5.1.21 des Tätigkeitskataloges an den Veterinärmedizinischen Bundesanstalten, selbständig durchgeführt habe.
Nach Prüfung dieses Ansuchens wurde die Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage beantragt.
Diese wurde mit folgender Begründung nicht erteilt:
"Laut vorliegendem Antrag werden die erheblichen höherwertigen Tätigkeiten des Beamten mit 55 v.H. dem höheren Dienst zugeordnet, was auf den ersten Blick mit dem"... "Tätigkeitskatalog im Einklang stünde. Wesentlich ist aber jedoch, daß die gemäß § 8 BMG 1973 eingesetzte Kommission zur Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung als Kriterium bei den in Rede stehenden Tätigkeiten den Zusatz 'VM' beigefügt hat. Dieses Kriterium bedeutet, daß für die genannte Tätigkeit die Kenntnisse der gesamten Veterinärmedizin, wie sie nur von einem promovierten Tierarzt erbracht werden können, erwartet werden müssen."
Die belangte Behörde ist dieser Auffassung beigetreten und hat nach Durchführung des Parteiengehörs, in dem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgab, den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage abgewiesen wurde.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
"1. Die Arbeitsplatzbeschreibung vom 11. Juni 1985 führt als Aufgabenbereich des von Ihnen besetzten Arbeitsplatzes die "serologische Untersuchung auf Brucellose mittels Langsamagglutination" an.
Ziel des Arbeitsplatzes ist die Untersuchung von ca. 160.000 Rinderblutproben jährlich nach dem Bangseuchengesetz.
Daraus ergeben sich im einzelnen folgende Tätigkeiten:
a) Aufsicht über die Vorbereitung, Durchführung und Abschlußarbeiten der Untersuchungen auf Brucellose. (25 Prozent der Gesamttätigkeit).
b) Befund über Reaktionsergebnisse einer Verdünnungsreihe einschließlich der Beurteilung der Reaktionsstärke sowie der Angabe des abgelesenen "Titers". (20 Prozent der Gesamttätigkeit)
c) Gutachten über Agglutinationstests. (55 Prozent der Gesamttätigkeit)
2. Die Bundesanstalt hat mit Schreiben vom 5. Juli 1988 zum Sachverhalt ergänzend mitgeteilt, daß Sie wegen der angespannten Personalsituation bei den Tierärzten nach einer Einarbeitungszeit die Befundung und Begutachtung der Proben auf Abortus Bang ab Mitte 1967 bis 11. Mai 1988 übernommen haben. Die Probenanzahl schwankte zwischen 130.000 bis 180.000 pro Jahr."
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann im wesentlichen weiter aus, die sachliche Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Beschwerdeführer bestätigt. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs habe er hinsichtlich des ermittelten Sachverhaltes keine Einwendungen erhoben.
Unter Punkt 2 seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, es sei ihm weder vom Vorgesetzten noch durch einschlägige gesetzliche Vorschriften zur Kenntnis gebracht worden, daß eine Einschränkung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu erwarten sei.
Dazu vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß die gegenständliche Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Z. 7 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, wonach die Ausstellung von tierärztlichen Gutachten nur von Tierärzten ausgeübt werden dürfe, einem Tierarzt vorbehalten sein müsse. Die belangte Behörde habe die weitere Ausübung daher untersagt.
Unter Punkt 3 der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Tätigkeitskatalog für die Arbeitsbeschreibung und -bewertung an Veterinärmedizinischen Bundesanstalten sei erst im Jahre 1985 erstellt worden. Es sei nicht zu erwarten gewesen, daß die über 18-jährige Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei der er sicher eine große Erfahrung gesammelt habe und die niemals zu einer Beanstandung geführt habe, nicht mehr ausgeführt werden dürfe. Außerdem sei dem Beschwerdeführer bekannt, daß andernorts Tierärzte ausschließlich die Tätigkeit "Gutachten über Agglutinationstests" erbracht hätten.
Zum ersten Einwand stelle die belangte Behörde fest, daß weder an der Tatsache der Erbringung der Tätigkeit noch an deren ordnungsgemäßer Ausführung Zweifel bestanden hätten. Es werde jedoch festgehalten, daß diese Tätigkeit grundsätzlich einem Tierarzt vorbehalten bleiben müsse.
Zu der im zweiten Einwand vorgebrachten Behauptung habe die belangte Behörde die Leiter der Veterinärmedizinischen Bundesanstalten befaßt. Im Ergebnis hätten keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers gefunden werden können. In einem Telefonat am 24. Jänner 1989 habe der Beschwerdeführer seine Behauptung insoferne eingeschränkt, als er auf eine namentlich genannte Bedienstete der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung in Wien verwiesen habe, die seiner Meinung nach einen vergleichbaren Aufgabenbereich aufgewiesen habe. Der Leiter dieser Bundesanstalt habe diese Behauptung aber als unrichtig bezeichnet; die genannte Bedienstete selbst befinde sich seit 1. Mai 1988 im Ruhestand. Solcherart sei die Aussage, daß andernorts, das bedeute an mehreren anderen Bundesanstalten, Tierärzte ausschließlich mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich betraut seien, zweifellos unrichtig.
Nach Wiedergabe der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, zur Prüfung und Bewertung der in Rede stehenden Tätigkeit seien der von der Kommission für die Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung für die bei den Veterinärmedizinischen Anstalten tätigen Bediensteten erarbeitete Tätigkeitskatalog (Stand 26. Februar 1985) sowie das Berufsbild des Tierarztes, wie es sich aus dem Tierärztegesetz ergebe, herangezogen worden.
Der Katalog führe unter Punkt 5.1.21 die Tätigkeit "Gutachten über Agglutinations - und Präzipationstests" an und bewerte sie unter Heranziehung weiterer Aspekte, nämlich Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit, Bandbreite, Schwierigkeit und Vielfalt des Aufgabenbereiches, sowie Kenntnisse der gesamten Veterinärmedizin, als A-wertig.
Für die Bemessung einer Verwendungszulage sei daher die Ausübung der "Schlüsseltätigkeit" (Gutachten über Agglutinationstests) ohne Dazutreten aller anderen Bewertungsaspekte nicht ausreichend. So fehlten auf dem dargestellten Arbeitsplatz die Aspekte Bandbreite und Vielfalt des Aufgabenbereiches. Dies ergebe sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung, die als wesentliche Aufgabe die Durchführung der Brucelloseuntersuchung bezeichne. Ebenso wesentlich sei bei der Bewertung A-wertiger Dienstverrichtungen der Aspekt, daß für die in Rede stehende Tätigkeit die Kenntnisse der gesamten Veterinärmedizin, wie sie nur von einem ausgebildeten Tierarzt erbracht werden können, erwartet werden müssen. Das Erfordernis einer einschlägigen wissenschaftlichen Ausbildung für die in Rede stehende Tätigkeit sei im Tierärztegesetz festgesetzt. Das Berufsbild des an einer Bundesanstalt beschäftigten Tierarztes sei gekennzeichnet durch die Vielfalt des Aufgabenbereiches, durch das Erfordernis einer selbständigen eigenverantwortlichen Tätigkeit, die auch die Lösung der schwierigsten Probleme umfasse, und schließlich durch das gesetzliche Erfordernis eines abgeschlossenen Studiums der Veterinärmedizin. Bei der Bewertung A-wertiger Dienstverrichtungen dürfe daher die einzelne "Schlüsseltätigkeit" nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse in bezug auf das gesamte Berufsbild eines Tierarztes bewertet werden. Da somit keine Dienstverrichtungen vorlägen, die eindeutig dem höheren Dienst zuzuordnen seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage (im folgenden kurz Verwendungsgruppenzulage), wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung bereits bei Vorliegen eines wenigstens 25 Prozent übersteigenden Anteiles der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1977, Zl. 2196/77, Slg. N.F. 9.446/A).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die vom Beschwerdeführer zu 55 Prozent seiner Gesamttätigkeit erbrachte Dienstverrichtung "Gutachten über Agglutinationstests" als A-wertiger Dienst zu betrachten ist.
Der Verwendungsgruppe A sind im Sinne der Rechtsprechung nur Dienste zuzurechnen, für die im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 14. April 1980, Zl. 2763/79, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung). Im Zusammenhang mit der Frage der Höherwertigkeit der Dienstverrichtung eines B-Beamten im Bereich der Rechtswissenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof in Weiterführung des vorher dargestellten grundlegenden Gedankens ausgeführt, daß die Rechtsfragen, mit denen der Beamte konfrontiert wird, nicht bloß einem ganz kleinen Rechtsgebiet angehören dürfen; für ihre Lösung muß vielmehr ein Gesamtüberblick über die Rechtswissenschaft und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich sein. Das Erfordernis auf Hochschulniveau stehender - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung angeeigneter - Kenntnisse kann dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung führen, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt (vgl. das Erkenntnis vom 13. Feber 1984, Zl. 83/12/0055, Slg. Nr. 11.320/A).
Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiter dargelegt, daß es bei der Beurteilung von Ansprüchen nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit ankommt, die von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen "Dienstpostenbewertung" unabhängig ist.
Die belangte Behörde geht bei der Beurteilung der Frage der A-Wertigkeit der genannten Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der vorher wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides von einem näher bezeichneten "Tätigkeitskatalog" aus, nach dem diese Tätigkeit an sich dann als A-wertig eingestuft ist, wenn weitere Aspekte, nämlich Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit, Bandbreite, Schwierigkeit und Vielfalt des Aufgabenbereiches sowie Kenntnisse der gesamten Veterinärmedizin gegeben sind und bezeichnet die Aspekte Bandbreite und Vielfalt des Aufgabenbereiches sowie Kenntnisse der gesamten Veterinärmedizin - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - als fehlend.
Was den sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde dem Verfahren zugrundegelegten sogenannten "Tätigkeitskatalog" betrifft, ist festzustellen, daß es sich bei dieser Ausarbeitung der Art nach um einen Erlaß handelt, dem aber schon deshalb, weil ihm das Erfordernis der gehörigen Kundmachung mangelt, dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber keine bindende Kraft zukommt (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 1951, Zl. 245/51, Slg. Nr. 2175/A).
Das Beschwerdevorbringen war daher ohne Bedachtnahme auf den erwähnten Erlaß primär allein von dem Gesichtspunkt aus zu beurteilen, ob für die Erbringung der als höherwertig geltend gemachten Dienstverrichtung "Gutachten über Agglutinationstests" im allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulausbildung Voraussetzung ist und es sich bei den hiebei erforderlichen Kenntnissen nicht bloß um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt, wobei es ohne rechtliches Gewicht ist, ob in einem Einzelfall in einem vergleichbaren Bereich ein Tierarzt nur mit der Durchführung solcher Untersuchungen, wie sie der Beschwerdeführer als höherwertig geltend macht, betraut war oder nicht, weil der Anspruch des Beschwerdeführers ausschließlich von der Art der von ihm verrichteten Dienste abhängt (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 2233/76).
Diesbezüglich zeigt die Begründung des angefochtenen Bescheides zwar noch mit hinlänglicher Deutlichkeit auf, daß es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im wesentlichen nur um die Durchführung einer einzigen Untersuchungssparte, nämlich die Brucelloseuntersuchung gehandelt hat. Offen bleibt aber die entscheidende Frage, ob für die Erbringung dieser Dienstverrichtung ein Gesamtüberblick über die Veterinärmedizin und damit über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erforderlich ist oder nicht.
Wenn die belangte Behörde - offenbar anknüpfend an die bei der Verweigerung der Zustimmung gegebene Begründung - hinsichtlich der für die in Rede stehende Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse als Voraussetzung die gesamte Veterinärmedizin nennt und daran sinngemäß anschließt, daß diese nur von einem ausgebildeten Tierarzt erbracht werden könne, so wird diese Folgerung vom Beschwerdeführer zu Recht als nicht schlüssig gerügt. Würde nämlich dieser Argumentation gefolgt, so wäre es einem B-Beamten ohne abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung nie möglich, in den Genuß einer Verwendungsgruppenzulage zu gelangen (vgl. Erkenntnis vom 18. Mai 1981, Zl. 1057/80).
Keine Berechtigung kommt dem Beschwerdevorbringen zu, es habe sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit um eine nach dem Tierärztegesetz den Tierärzten vorbehaltene gehandelt und bereits daraus folge die A-Wertigkeit. Ob es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine vorbehaltene Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 7 des Tierärztegesetzes gehandelt hat, kann für die Beurteilung des Anspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 dahingestellt bleiben, weil die entscheidende Bedeutung für die besoldungsrechtliche Wertung im Sinne der vorherigen Ausführungen darin zu sehen ist, ob für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers von den Anforderungen her ein Gesamtüberblick über das einschlägige Hochschulstudium erforderlich ist.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat zu erheben bzw. festzustellen, ob es für die vom Beschwerdeführer ausgeübte Dienstverrichtung "Gutachten über Agglutinationstests" erforderlich ist, einen Gesamtüberblick über die Veterinärmedizin zu haben, und bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120086.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009