Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
MSchG 1979 §3 Abs6;Betreff
A gegen Landeshauptmann von Wien vom 13. April 1989, Zl. MA 63-T 15/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Mutterschutzgesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie sei als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S. Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft nicht unverzüglich nach der spätestens am 20. Jänner 1988 erlangten Kenntnis von der Schwangerschaft der an einem näher zitierten Tag geborenen Dienstnehmerin R. N. dem zuständigen Arbeitsinspektor Mitteilung gemacht habe, da eine solche Mitteilung bis zu einer am 2. Februar 1988 erfolgten Betriebsbesichtigung (Erhebung) durch ein Organ des Arbeitsinspektorates nicht eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus den Verwaltungsakten ergebe sich, daß die in Rede stehende Ges.m.b.H. mit Schreiben vom 20. Jänner 1988 die Bestätigung über die Schwangerschaft der im Spruch genannten Arbeitnehmerin an den Steuerberater übersandt habe, wobei in diesem Schriftsatz gebeten worden sei, der Arbeitergeberin mitzuteilen, wo die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu melden sei. Auf Grund dieses Schriftsatzes sei erwiesen, daß die Arbeitgeberin spätestens am 20. Jänner 1988 von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe. Ferner sei den Akten zu entnehmen, daß der Steuerberater mit Schreiben vom 17. März 1988 an das Arbeitsinspektorat für den
3. Aufsichtsbezirk die Mitteilung gemacht habe, daß R.N. schwanger sei. Die schriftliche Anfrage an einen Steuerberater - so die belangte Behörde - sei nicht der geeignete Weg, um sich über die Meldepflicht nach dem Mutterschutzgesetz zu informieren, zumal die Beschwerdeführerin erwarten hätte müssen, daß die Beantwortung einer solchen Anfrage einige Zeit in Anspruch nehme und so eine unverzügliche Meldung nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 6 Mutterschutzgesetz 1979 ist der Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin (Heimarbeiterin), oder, wenn er eine kassenärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat (Abs. 4), unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon dem zuständigen Arbeitsinspektorat Mitteilung zu machen. (Ist der Betrieb vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommen, so hat der Dienstgeber die Mitteilung über die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin an die gemäß § 35 Abs. 1 berufene Behörde zu richten.) Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter anzugeben.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde weiche von den Sachverhaltsfeststellungen ab, wonach das von einer Dienstnehmerin verfaßte Schreiben an den Steuerberater, an welches Amt die Schwangerschaft zu melden sei, unverzüglich telefonisch von einer Dienstnehmerin des Steuerberaters beantwortet worden sei. Damit sei der Vorwurf, eine schriftliche Anfrage sei nicht das geeignete Mittel, sich über Rechtsvorschriften zu informieren, ungerechtfertigt. Daß der Steuerberater diese Meldung einige Wochen später erstattet habe, sei nicht Verfahrensgegenstand, da nicht ein Fehlverhalten desselben als tatbildmäßig erkannt worden sei, sondern vielmehr das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst. Diese sei aber im Lichte des § 5 Abs. 2 VStG 1950 nicht strafwürdig, da die Beschwerdeführerin alles Zumutbare vorgekehrt habe, um sich an geeigneter Stelle das Wissen über den Inhalt maßgeblicher Rechtsvorschriften anzueignen.
Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, läßt sich doch aus diesem Vorbringen entnehmen, daß die Beschwerdeführerin selbst einräumt, sie sei "unverzüglich" durch einen Telefonanruf einer Dienstnehmerin des Steuerberaters über die ihr maßgeblich erscheinende Frage, wo die entsprechende Meldung zu erstatten sei, informiert worden. Der Hinweis auf § 5 Abs. 2 VStG 1950 über den dort ausgeführten Entschuldigungsgrund der Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift geht daher schon deshalb ins Leere.
Da es sich bei der Übertretung nach § 3 Abs. 6 Mutterschutzgesetz 1979 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt, wäre es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren oblegen, glaubhaft zu machen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, es sei ihr von einer Angestellten des Steuerberaters telephonisch mitgeteilt worden, daß nichts mehr vorzukehren sei, da die Meldung durch die Steuerberatungskanzlei veranlaßt werden würde. Mit der Kenntnisnahme dieser Mitteilung durfte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht begnügen. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, die tatsächliche Durchführung der Meldung zu kontrollieren; eine solche Kontrolle wird allerdings von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190047.X00Im RIS seit
26.02.1990