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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;Betreff
Wiener Gebietskrankenkasse gegen Landeshauptmann von Wien vom 18. Juli 1989, MA 14-K 26/89, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: M)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 1989 gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen einen Bescheid der Beschwerdeführerin vom 17. März 1989 betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 statt und stellte gemäß den §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß der Mitbeteiligte als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht verpflichtet sei, die auf einem näher bezeichneten Beitragskonto des Beitragsschuldners protokollierte Firma S-GesmbH & Co KG (im folgenden: S. KG) rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in dem dort angegebenen Betrag zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde aus, die S. KG sei weder eine juristische Person noch eine natürliche Person, sodaß die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht zum Tragen komme. Wohl habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 9 Abs. 1 BAO die Haftung des Geschäftsführers einer GesmbH, welche wiederum mit der Geschäftsführung einer GesmbH & Co KG betraut gewesen sei, bejaht, jedoch verweise der § 9 Abs. 1 BAO auf die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter. Unter diesen seien aber nicht nur die zur Vertretung JURISTISCHER PERSONEN berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter NATÜRLICHER PERSONEN, sondern auch Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) OHNE EIGENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT aufgezählt. Da diese Personenvereinigungen im § 67 Abs. 10 ASVG nicht genannt seien, sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, daß die gegenständliche Norm auf derartige Personenvereinigungen nicht anzuwenden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Aufwandersatz zuzusprechen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 67 Abs. 10 idF der 41. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 111/1986 lautet:
"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden."
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 9. März 1989, G 163/88 und Folgezahlen, die Worte "die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und" in dieser Bestimmung als verfassungwidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28. Februar 1990 in Kraft tritt. Da der dem Beschwerdefall zugrunde liegende Tatbestand jedoch vor der Aufhebung verwirklicht wurde und es sich um keinen Anlaßfall handelt, ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG weiterhin anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der Mitbeteiligte als Geschäftsführer der S. GesmbH, der einzigen Komplementärin der S. KG, für die von letzterer als Beitragsschuldnerin (zur Eigenschaft der Personenhandelsgesellschaften als Dienstgeber und Beitragsschuldner vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12325/A) zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG in der genannten Fassung unterliegt.
Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zlen. 89/08/0276, 0277, 0354, 0355, eingehend auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, daß unter den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen, deren Vertreter eine Haftung treffen soll, nur die (unmittelbaren) Beitragsschuldner gemeint seien, nicht aber DEREN Vertreter. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. 1965/45, verwiesen.
Die Beschwerde war somit gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080243.X00Im RIS seit
27.02.1990