TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/27 86/07/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrVG §10 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs2 Z2;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §17;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Betreff

1) Verlassenschaft nach JB zufolge Einantwortung nunmehrige Alleinerbin MB identisch mit der Zweitbeschwerdeführerin, und

2) MB gegen Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1985, Zl. Bod-1194/7-1985, betreffend Zusammenlegungsplan Au/Kallham (mitbeteiligte Parteien: 1) und 2) WS und GS sowie 3), 4) und 5) WM, EM, MM)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren Au/Kallham - das eine Fläche von 153,6 ha umfaßt und an dem zuletzt 66 Verfahrensparteien teilnahmen - erließ die Agrarbezirksbehörde L (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 23. November bis 7. Dezember 1984 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 15. November 1984). Aufgrund der Berufung des JB, des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, und dieser selbst wurde sodann mit dem - nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen - Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1985 aufgrund der §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 2 AVG 1950 sowie 15, 16, 17, 19, 21 und 24 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge: FLG), der Zusammenlegungsplan insoweit behoben, als er über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keine abschließende Regelung enthielt, und die Angelegenheit im selben Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB verwiesen. In der Begründung wurde zunächst auf einzelne, die Beschwerdeführerin betreffende Bestimmungen des Zusammenlegungsplanes Bezug genommen und die Berufung ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ferner wurde auf einen im Berufungsverfahren durchgeführten Ortsaugenschein und ein im Rechtsmittelverfahren abgegebenes agrartechnisches Gutachten hingewiesen und die Gegenäußerung der Beschwerdeführerin zu diesem sinngemäß wiederholt. Hierauf wurde folgendes ausgeführt:

1) Zur Gesamtabfindung:

Die Hauptfrage dieses Berufungsverfahrens sei, ob die Grundabfindung, welche die Beschwerdeführerin zugeteilt erhalten habe, dem Gesetz entspreche. Bei der Prüfung dieser Frage sei die Gesamtabfindung mit dem gesamten alten Besitzstand der Beschwerdeführerin zu vergleichen. Hiebei könne aber die dem Zusammenlegungsplan zugrundeliegende Bewertung der Altgrundstücke (laut Bewertungsplan vom 26. Mai 1983) nicht mehr geprüft werden. Der stufenförmige Aufbau des Zusammenlegungsverfahrens lasse es grundsätzlich nicht zu, Fragen eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensabschnittes in einer späteren Verfahrensstufe neu oder erstmalig aufzurollen. Da gemäß § 12 Abs. 2 FLG bei der Bewertung auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, die Bachrandlage oder den Vernässungsgrad) Bedacht zu nehmen sei, könne aus solchen Umständen kein Recht auf eine über den gesetzlichen Abfindungsanspruch hinausgehende Mehrabfindung abgeleitet werden. Vorweg sei auch festzustellen, daß es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung in einer bestimmten Lage oder mit demselben Flächenausmaß wie der Altbesitz nicht gebe. Nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan seien vom Grundbesitz der Beschwerdeführerin neun Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 140.169 m2 mit einem Vergleichswert von 2,565.656,50 Punkten in die Zusammenlegung Au/Kallham einbezogen worden. Das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert aller einbezogenen Grundstücke betrage somit 0,05463 m2/Punkt. Unter Berücksichtigung eines Abgangs von 266 Punkten (wegen einer Grenzberichtigung) und eines Zuganges von 2.603 Punkten (als Grundausgleich für die Belastung durch ein Fahrtrecht über die Abfindung 2631) ergebe sich ein Abfindungsanspruch von 2,567.993,50 Punkten. Der angefochtene Zusammenlegungsplan teile der Beschwerdeführerin vier Abfindungsgrundstücke mit einem Flächenausmaß von insgesamt 139.315 m2 und einem Vergleichswert von 2,568.110,50 Punkten zu. Das Verhältnis zwischen dem Flächenausmaß und dem Wert der Abfindungsgrundstücke betrage 0,05425 m2/Punkt. Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Abfindung, was die rechnerisch faßbaren Kriterien anlange, den Bestimmungen des § 19 Abs. 8 und 9 FLG entspreche. Einer maximal zulässigen Wertabweichung von +/- 128.399,67 Punkten (= 5 % des Abfindungsanspruches) stehe ein tatsächlicher Wertgewinn von 117 Punkten gegenüber, der in Geld auszugleichen sei. Die Abweichung im Fläche-Wert- Verhältnis erreiche mit 0,00038 m2/Punkt nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von 0,01093 m2/Punkt. Die Verringerung der Anzahl der Besitzkomplexe um 56 %, die entsprechende Vergrößerung des durchschnittlichen Flächenausmaßes der Bewirtschaftungseinheiten und die Verkürzung der Rain- bzw. Grenzlängen von 6.590 m auf 3.600 m, also um 45 %, stellten erhebliche Zusammenlegungsvorteile und Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse dar. Allein die Abnahme der Grenzlängen komme einem Gewinn an nutzbarer Fläche im Ausmaß von 1.495 m2 gleich. Die durchschnittliche Entfernung der Grundstücke zur Hofstelle der Beschwerdeführerin sei nach der Neuordnung um 10 % geringer als vorher. Die Gegenüberstellung der Wertklassenverteilung ergebe folgendes Bild:

Wertklassen       I         II       III       IV        V

Tarifwerte

(Pkt/ha)       200.000   195.000   190.000   185.000   175.000

Besitzstands-

ausweis          10074     45985     52152     10127      1797

Abfindungs-

ausweis          12209     44301     51242     10735      1797

Zunahme           2135         -         -       608         -

Abnahme              -      1684       910         -         -

--------------------------------------------------------------

Wertklassen       VI       VII       VIII    Auwald (Hutweide)

Tarifwerte

(Pkt/ha)       160.000   130.000   100.000   100.000

Besitzstands-

ausweis           9574         -      8168      2292

Abfindungs-

ausweis         11018          -      5998      2015

Zunahme          1444          -         -         -

Abnahme             -          -      2170       277

Insgesamt betrachtet liege eine geringfügige Verlagerung in bessere Wertklassen vor; das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 18,43 Punkten/m2 um ca. 0,7% höher als jenes des Altbestandes. Aus der Wertklassenverteilung und aus den Feststellungen des agrartechnischen Gutachtens sei abzuleiten, daß die Gesamtabfindung in ihren lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten dem Altbestand weitgehend entspreche. Dies decke sich auch mit den Wahrnehmungen aller Senatsmitglieder bei dem am 7. November 1985 durchgeführten Lokalaugenschein. Die Schwerpunkte des Altbesitzes seien bei der Neueinteilung gebührend berücksichtigt worden. Die Abfindungsgrundstücke seien möglichst groß, entsprechend den gegebenen Geländeverhältnissen günstig geformt und über öffentliche Wege erschlossen. Durch die bereits erwähnten Zusammenlegungsvorteile (starke Abnahme der Besitzzersplitterung, Verkürzung der Grenzlängen, bessere Grundstückskonfiguration, Vergrößerung des Hofkomplexes) werde die Produktvitität des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin erhöht und ein zumindest gleicher Betriebserfolg wie beim Altbestand gewährleistet.

2) ZUR ABFINDUNG MIT GRUNDFLÄCHEN VON BESONDEREM WERT:

Gemäß § 19 Abs. 10 FLG seien Grundstücke von besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Schottergruben und dgl., dem bisherigen Eigentümer wieder zuzuweisen, sofern sie nicht durch gleichwertige Grundstücke ersetzt werden könnten. Aus der Formulierung des Gesetzes ergebe sich, daß Grundstücke IM BAULAND (die Begriffsbestimmung "Bauland" enthalte § 16 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) JEDENFALLS als Grundstücke von besonderem Wert zu betrachten seien. Die besondere Wertigkeit könne sich aber auch aus anderen Faktoren (z.B. aus einer bevorzugten, hofnahen oder ortschaftsnahen Lage einer Grundfläche) ergeben. Maßgebend für die Frage, ob eine Grundfläche im Bauland liege, sei der rechtswirksame Flächenwidmungsplan der Gemeinde. In diesem sei für den fraglichen Bereich keine einzige Fläche als Bauland ausgewiesen; mit Ausnahme der Verkehrsflächen seien alle Flächen rechtswirksam als Grünland gewidmet. Der in der Berufung verwendete Begriff "Bauerwartungsland" sei sowohl dem FLG als auch dem O.ö. Raumordnungsgesetz fremd. Im FLG finde sich keine Bestimmung, wonach ein Grundstück, das nicht schon gegenwärtig einen besonderen Wert habe, dem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch ein gleichartiges zu ersetzen wäre. Die bloße Möglichkeit, daß eine Grundfläche in völlig ungewisser Zukunft einmal besonderen Wert erlangen könnte, sei daher keine verbindliche Grundlage für die Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren. Im rechtskräftigen Bewertungsplan sei keines der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke als solches von besonderem Wert ersichtlich gemacht. Dies schließe aber nicht aus, daß bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung anhand des § 19 Abs. 10 FLG auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Bei der Hofstelle der Beschwerdeführerin habe vor der Zusammenlegung eine beengte Hoflage bestanden, sodaß die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten dieses Hofes bzw. von deren betrieblichen Manipulationsflächen sehr beeinträchtigt gewesen seien. Zur Milderung dieser agrarstrukturellen Mängel sei die Erstbehörde bestrebt gewesen, durch die Neuordnung die Hofstelle tunlichst zu vergrößern. Dazu seien Grundumschichtungen im unmittelbaren Ortschaftsbereich (und damit an Grundflächen von besonderem Wert) notwendig gewesen. Folgende Flächen in bevorzugter, hofnaher oder ortschaftsnaher Lage und damit von besonderem Wert seien der Beschwerdeführerin entzogen worden:

Wertabschnitt 173 (Komplex m 5)       3.917 m2 (74.423 Punkte)

Teil des Wertabschnitts 106 (aus m 2)   770 m2 (14.630 Punkte)

Teile der Wertabschnitte 117, 118

und 119 (aus m 3)                       480 m2 ( 9.120 Punkte)

insgesamt 5.167 m2 (98.173 Punkte)

Laut Gutachten hätten sie dafür in gleicher, bevorzugter Lage und mit ähnlicher Beschaffenheit erhalten:

Teil des Wertabschnitts 164 (aus l 2) 2.890 m2 (53.465 Punkte)

Wertabschnitt 97 (aus n 3) 2.480 m2 (47.120 Punkte)

Teil des Wertabschnitts 121 (aus n 5) 660 m2 ( 9.120 Punkte)

insgesamt 6.030 m2 (109.705 Punkte)

Daraus ergebe sich, daß die Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert den Anspruch sogar um 863 m2 (11.532 Punkte) übersteige. Hingegen hätten die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dritt- und viertmitbeteiligten Parteien eine Minusdifferenz von 970 m2 hinnehmen müssen, sodaß der Landesagrarsenat auf Grund der Berufung dieser Mitbeteiligten den Zusammenlegungsplan in Ansehung von deren Berufung behoben und der Erstbehörde in diesem Zusammenhang eine Änderung der neuen Flureinteilung aufgetragen habe (Erkenntnis vom 7. November 1985, Bod-1199/5-1985). Diese Änderung, die im Detail noch nicht feststehe, werde aller Voraussicht nach auch Auswirkungen auf die Abfindung der Beschwerdeführerin haben. Beim derzeitigen Verfahrensstand müsse der Landesagrarsenat jedoch vom angefochtenen Zusammenlegungsplan ausgehen. Der Wertabschnitt 173 sei ein 5 bis 12 % geneigter Obstgarten, auf dem 31 Obstbäume stünden. Auf dem Wertabschnitt 97, welcher der Beschwerdeführerin neu zugeteilt worden sei, stockten 41 Obstbäume, und es stelle diese Grundfläche eine für einen Obstgarten günstige, nahe und gleichwertige Abfindungslage dar. Die Geländeneigungen betrügen bei den Wertabschnitten 97 und 121 (Teil) maximal 7 bis 12 % nach Südwesten und seien somit als schwach bis mäßig zu qualifizieren. Der der Beschwerdeführerin zugewiesene Teil des Wertabschnitts 164 sei fast eben und weise eine nur geringfügige Vernässung auf, die durch eine Entwässerungsanlage zu beseitigen sei. Auf dieser Fläche stünden zehn weitere Obstbäume. Bezüglich der Übergabe von Obstbäumen und allfälligen Entschädigungen in diesem Zusammenhang enthalte der Spruchteil B IX des Zusammenlegungsplanes eine auf § 20 Abs. 2 und 3 und § 91 Abs. 1 FLG gestützte Regelung. Die Wertabschnitte 106, 117, 118, 119, 173, 164, 121 und 97 lägen sämtlich im Dorfgebiet und seien im Hinblick auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten gleichwertig. Der der Beschwerdeführerin zugewiesene Teil des Wertabschnittes 121 könne sogar als "Bauerwartungsland" angesehen werden. Die vergleichbare "Straßenlage" im Dorfgebiet und Bauerwartungsland zusammengerechnet betrage im Altbestand 463 Laufmeter und im Neustand 480 Laufmeter. Auch in dieser Beziehung sei daher keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Landesagrarsenat pflichte den Ausführungen im angefochtenen Zusammenlegungsplan und im agrartechnischen Gutachten bei, daß beim Grundbesitz der Beschwerdeführerin durch die Neuordnung keine Verminderung an Bauerwartungsland eingetreten sei. Es treffe zu, daß östlich des Zusammenlegungsgebietes Bauland (Wohngebiet) anschließe. Man könne daher - mit den erwähnten Vorbehalten - die straßenanliegenden Flächen westlich des gewidmeten Wohngebietes, etwa bis zur Einmündung der Gemeindestraße, als "Bauerwartungsland" bezeichnen, wobei ungewiß sei, ob bzw. wann diese "Bauerwartung" in Erfüllung gehe. Vergleiche man die Grundumschichtungen in diesem Bereich, so ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin weder in bezug auf das Flächenausmaß noch in bezug auf die Straßenfrontlängen schlechter gestellt worden sei; bezüglich der Straßenfrontlänge sei sogar eine Verbesserung zu vermerken. Die Zusammenziehung der getrennt gelegenen Altkomplexe m 6, m 7, m 8 und m 9 südlich der Bezirksstraße zum Abfindungsgrundstück 2661 (mit einer durchgehenden Straßenfrontlänge von 160 m) entspreche nicht nur der Zielsetzung des § 1 FLG und den Neuordnungsregeln des § 15 Abs. 1 FLG, sondern würde auch - so die "Bauerwartung" in Erfüllung gehen sollte - eine vorteilhafte Verwertung des Grundes für bauliche Zwecke ermöglichen. Die Situierung des Abfindungsgrundstückes 2662 der Fünftmitbeteiligten östlich des Abfindungssgrundstückes 2661 der Beschwerdeführerin sei ebenfalls durch die Abfindungsregeln gedeckt; die Abfindung 2662 sei deshalb an den Rand des Zusammenlegungsgebietes herangerückt worden, um eine weitestgehende Arrondierung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei zu erzielen. Der mit der Abfindung 2662 korrespondierende Altkomplex habe sich in nächster Nähe dieser Abfindung befunden.

3) ZUR ANGEBLICHEN WERTVERMINDERUNG (GRUNDVERLUST) UND ZUM

ANGEBLICHEN VERLUST AN AUWALDFLÄCHE INFOLGE DER UMSCHICHTUNG

DER ALTKOMPLEXE M 6, M 7, M 8 UND M 9:

Es sei bereits nachgewiesen worden, daß der gesamte Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin entsprechend dem § 19 Abs. 9 FLG erfüllt worden sei. Die Grundumschichtungen seien auf der Basis der Wertgleichheit, nicht der Flächengleichheit durchgeführt worden. Bonitätsverschiebungen hätten daher zwangsläufig Einfluß auf die Flächenausmaße der Grundabfindungen. Mit dieser Grundregel jedes Zusammenlegungsverfahrens im Widerspruch stehe der Berufungseinwand, die fünftmitbeteiligte Partei habe zu Lasten der Beschwerdeführerin um 150 m2 zuviel Grund bekommen. Aus der Abfindungsberechnung ergebe sich eindeutig, daß die Grundabfindung dieser Mitbeteiligten mit 83.020 Punkten exakt denselben Vergleichswert habe wie deren Altbesitz (af 1). Die Flächendifferenz von 172 m2 sei auf eine Verlagerung in schlechtere Bonitäten (Maßstab hiefür könne nur der rechtskräftige Bewertungsplan sein) zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe laut Besitzstandsausweis und Bewertungsplan eine Auwaldfläche von 2.292 m2 in die Zusammenlegung eingebracht und sei mit einer Auwaldfläche von 2.015 m2 abgefunden worden. Die Differenz von 277 m2 sei bei einer Liegenschaftsgröße von ca. 14 ha wirtschaftlich ohne Bedeutung.

4) ZU DEN ABFINDUNGSGRUNDSTÜCKEN 2631 UND 2633 UND ZUM BERUFUNGSANTRAG, DIESE ABFINDUNGEN IM BEREICH VON 2633 ZUSAMMENZUSCHLIEßEN:

Der 24.147 m2 große Altkomplex m 1 (Vergleichswert = 458.183 Punkte) sei bei der Neuordnung zum 51.387 m2 (977.089 Punkte) großen Abfindungsgrundstück 2631 vergrößert worden. Diese Abfindung enthalte Teile der Altkomplexe n 2 und n 3 (erst- und zweitmitbeteiligte Partei) und sei mäßig kupiert sowie geneigt, wobei die Geländeform in südöstlicher Richtung zunehmend günstiger werde. Diese Unterschiede in der Geländeform und damit in den lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigten es, daß die Beschwerdeführerin sowie die erst- und zweitmitbeteiligte Partei im erwähnten Bereich jeweils zwei Abfindungen (statt jeweils einer einzigen, wie es ganz abstrakt gesehen vorteilhafter wäre) erhalten hätten. Die Abfindungen 2627 (erst- und zweitmitbeteiligte Partei), 2628 (dritt- und viertmitbeteiligte Partei), 2631 (Beschwerdeführerin) und 2632 (erst- und zweitmitbeteiligte Partei) seien mangels eines Windschutzstreifens den Winden stärker ausgesetzt als die tieferliegenden Abfindungen 2633 (Beschwerdeführerin) und 2634 (erst- und zweitmitbeteiligte Partei). Auch dieser Umstand spreche für die im Zusammenlegungsplan verfügte "zweiteilige" Abfindung. Die Berufungsbehauptung, die Abfindung 2631 habe eine schlechtere Bodenbeschaffenheit als die Abfindung 2632, erweise sich nicht nur wegen der Rechtskraft des Bewertungsplanes als nicht stichhältig; beide Abfindungen wiesen Lehmboden auf und seien auch in der Finanzbodenschätzung mit diesem Bodentyp ausgewiesen. Ertragsunterschiede seien somit nicht gegeben. Im übrigen werde auf die Wertklassenverteilung der Gesamtabfindung verwiesen. Die Ackerflächen der Abfindungen 2631 und 2632 hätten einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hausgarten des jeweiligen Besitzers. Die Bewirtschaftungsverhältnisse hinsichtlich der Abfindungen 2631, 2632, 2633 und 2634 seien infolge größerer Flächen und günstigerer Form wesentlich besser als jene hinsichtlich der neun Altkomplexe n 2, m 1, n 3, m 2, n 4, m 3, n 5, n 6 und n 7, welche die genannten Abfindungen überdeckten. Eine agrartechnische bzw. wirtschaftliche Notwendigkeit zur Vereinigung der Abfindungen 2631 und 2633 bestehe nicht. Die Abfindung 2631 sei zufolge dem eingeholten Gutachten auch ausreichend erschlossen (sie liege mit ca. 120 m Straßenfrontlänge an der Gemeindestraße an). Die Erschließung und Bewirtschaftung könne in der bisher geübten Weise durchgeführt werden. Die Abfindungsbesitzer hätten aber auch die Möglichkeit, den von der Straße in Richtung Nordosten führenden Fahrweg über Eigengrund technisch noch besser auszugestalten und damit auch ein problemloses Abfahren mit schweren Erntefuhren zu gewährleisten. Darüber hinaus könnte auch der Servitutsweg auf dieser Abfindung im Rahmen einer noch zu errichtenden gemeinsamen Anlage so ausgestaltet werden, daß er sowohl für die servitutsberechtigte erst- und zweitmitbeteiligte Partei als auch für die Beschwerdeführerin Erschließungsvorteile bieten würde.

5) ZUM SERVITUTSWEG ÜBER DIE ABFINDUNG 2631:

Zur Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit der im Zusammenlegungsplan verfügten Grunddienstbarkeit schließe sich der Landesagrarsenat der in diesem enthaltenen Begründung an. Von der Beschwerdeführerin werde begehrt, die Trasse der Grunddienstbarkeit so zu verlegen, daß sie entlang einer Garage in nordöstlicher Richtung verlaufe. Diesem Begehren stünden wirtschaftliche Gesichtspunkte entgegen. Die in der Berufung vorgeschlagene Wegtrasse sei steiler, um 90 m länger und durchschneide den Obstgarten der Abfindung 2631 nachteiliger als das laut Zusammenlegungsplan eingeräumte Fahrtrecht. Bei der zwischen der Trasse dieses Fahrtrechtes und der Gemeindestraße liegenden Fläche handle es sich zum Teil um eine steile, mit Obstbäumen bestandene Böschung. Allerdings erscheine es zweckmäßig, den Servitutsweg noch näher an die Gemeindestraße heranzurücken und an der Grenze zwischen den Abfindungen 2631 und 2632 so nach links zu schwenken, daß der Weg auch für die Bewirtschaftung der Abfindung 2631 sinnvoll benützt werden könnte. Der Landesagrarsenat halte in diesem Zusammenhang die nachträgliche Anordnung eines solchen Weges als gemeinsame Anlage für prüfungswert. Dieser Weg könnte allenfalls entlang der Grenze zwischen den Abfindungen 2631 und 2632 bis zum Grenzpunkt 9415 geführt werden, sodaß er für beide Abfindungen zugleich eine vorteilhafte Erschließungsfunktion erfüllen würde. Der Grund und die Kosten für diesen Weg wären von den Parteien nach Maßgabe der noch exakt zu ermittelnden "Wegvorteile" aufzubringen.

6) ZUR ANGEBLICHEN VERSCHIEBUNG DER SÜDÖSTLICHEN ECKE DER ABFINDUNG 2657:

Der Plan des alten Besitzstandes und der Zusammenlegungsplan zeigten, daß der in Rede stehende Grenzpunkt nicht verändert worden sei, sodaß es keinen Grund zur Beanstandung und keine Notwendigkeit einer Grenzänderung gebe.

7) ZUR FRAGE DER ENTWÄSSERUNG DES HOFKOMPLEXES (ABFINDUNG 2657) UND ZUR FRAGE DER GEMEINSAMEN ANLAGEN:

Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sei spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan zu erlassen, weil spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes feststehen müsse, welche gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen anzuordnen, wie diese konkret zu gestalten seien, wer dafür Grundflächen beizustellen und wer die Kosten zu tragen habe, widrigenfalls der Zusammenlegungsplan dem Gesetz nicht entspreche. Der in diesem Verfahren zu prüfende Zusammenlegungsplan enthalte zwar die Anordnung eines Wirtschaftsweges als gemeinsame Anlage, treffe aber über die gemeinsamen Anlagen insgesamt keine dem § 16 FLG entsprechende abschließende Regelung. Der Operationsleiter habe vielmehr in seiner Stellungnahme zur vorliegenden Berufung ausgeführt, daß "erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Erfassung der notwendigen Entwässerungssysteme die erforderlichen Verhandlungen durchgeführt" würden.

Entwässerungsanlagen seien nach dem Gesetz (§ 16 Abs. 1 FLG) dann als gemeinsame Anlagen anzuordnen, wenn sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig seien oder sonst die Ziele der Zusammenlegung förderten und einer Mehrheit von Parteien dienten. Nach den durchgeführten Erhebungen träfen diese Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Entwässerung der Abfindung 2657 zu, obwohl die Vernässung nur geringfügig sei. Für die Einleitung dieser Entwässerungsanlage in den Vorfluter wäre die Inanspruchnahme von Fremdgrund (Abfindung 2656 der dritt- und viertmitbeteiligten Partei), also ein Zwangsrecht im Sinne des § 16 Abs. 4 lit. b FLG, unerläßlich. In der Berufung werde daher zu Recht bemängelt, daß der Zusammenlegungsplan diese Frage ungelöst lasse. Da somit ein dem Gesetz entsprechender, vollständiger Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht vorliege, könne über die davon betroffenen Abfindungen noch nicht endgültig abgesprochen werden. Hinsichtlich einer gemeinsamen Anlage (Entwässerungsanlage) auf der Abfindung 2657, aber auch hinsichtlich einer gemeinsamen Anlage (gemeinsamer Fahrweg) auf der Abfindung 2631 erschienen noch eingehende Ermittlungen und eine neuerliche Verhandlung notwendig, weshalb der Zusammenlegungsplan im spruchgemäßen Umfang zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zu verweisen gewesen sei.

ZUSAMMENFASSUNG:

Der Großteil des Berufungsvorbringens werde vom Landesagrarsenat als nicht stichhältig beurteilt. Die Beschwerdeführerin berücksichtige zu wenig, daß ihren Altgrundstücken etliche Agrarstrukturmängel anhafteten, deren Nachteile durch die Neuordnung behoben oder zumindest gemildert worden seien. Bereits ein Planvergleich zeige beträchtliche Zusammenlegungsvorteile für die Beschwerdeführerin. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin würde durch die Neuordnung jährlich einen Schaden in der Höhe von S 50.000,-- erleiden, sei unberechtigt. Die Berufung habe auch nicht aufzuzeigen vermocht, wie ohne Vernachlässigung der Ziele der Zusammenlegung bei Abwägen der Interessen ALLER Parteien eine insgesamt zweckmäßigere Neueinteilung der Flur möglich wäre. Das Rechtsmittel sei aber insoweit berechtigt, als es geltend mache, daß der angefochtene Zusammenlegungsplan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keine abschließende, dem Gesetz entsprechende Regelung enthalte. Damit habe über die Abfindung noch nicht endgültig abgesprochen werden können und habe der Landesagrarsenat von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 Gebrauch machen müssen.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Unterbleiben einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung, allenfalls auf Durchführung lediglich eines Flurbereinigungsverfahrens, bei Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung sowie auf Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht vor jener des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verletzt erachtet.

Die belangte Behörde einerseits und die ersten vier genannten Mitbeteiligten andererseits haben je eine Gegenschrift erstattet, worin die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung (eines auch sie betreffenden) Zusammenlegungsverfahrens für nicht erforderlich hält - sei es, weil ihrer Ansicht nach nur eine Flurbereinigung, sei es weil, wie sie meint, nicht einmal eine solche hätte stattfinden sollen -, ist auf die rechtswirksame Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hinzuweisen, welche hinsichtlich der Einbeziehung auch der Grundstücke der Beschwerdeführerin inzwischen durch den Besitzstandsausweis konkretisiert und von dieser in ihrer Berufung gegen den Zusammenlegungsplan weder bekämpft wurde noch in diesem Verfahrensstadium mit Erfolg bekämpft hätte werden können (siehe dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1982, Slg. Nr. 10.637/A, und des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1984, Slg. Nr. 9981). Das Beschwerdevorbringen ist daher insoweit nicht gerechtfertigt.

Wenn die Beschwerdeführerin hingegen daran erinnert, daß der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erlassen werden muß, ist sie im Recht; ihre Judikaturbelege (z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 10.111/A und 11.239/A) stimmen allerdings mit jenen überein, die bereits im angefochtenen Erkenntnis zur Begründung der von der belangten Behörde selbst vertretenen Rechtsansicht angeführt wurden. Mit jenem Erkenntnis wurde demgemäß auch nicht etwa die Berufung teilweise abgewiesen, sondern es wurde der Zusammenlegungsplan aufgehoben, weil er über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen noch keine abschließende Regelung enthielt. In der Begründung heißt es dazu ausdrücklich, daß damit "über die Abfindung noch nicht endgültig abgesprochen" habe werden können. Allerdings ist die Aufhebung des Zusammenlegungsplanes auch nur "insoweit" bzw. "in diesem Umfang" erfolgt, weil von dem im angefochtenen Erkenntnis eingenommenen Standpunkt aus aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin im übrigen eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes nicht festgestellt wurde. Weil aber nicht nur ein Verfahrensbereich - jener betreffend die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - zu Unrecht unabgeschlossen blieb, sondern damit zugleich auch eine maßgebliche rechtliche Voraussetzung für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes

-

nämlich die Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - fehlte, was die belangte Behörde richtig erkannte, hätte sie den Bescheid der ABB nicht nach § 66 Abs. 2, sondern nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 beheben müssen. Zwar ist das Verfahren jedenfalls fortzusetzen, wobei das Fehlen der Entscheidung über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Mangel darstellt, dessen Beseitigung Auswirkungen auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Zusammenlegungsplan nicht ausschließt. Doch ist der Rechtsgrund der Behebung des Zusammenlegungsplanes richtigerweise nicht eine diesen betreffende Mangelhaftigkeit in bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt, sondern das Fehlen einer eigenständigen rechtlichen Voraussetzung. Diese kann ihrerseits

-

weil den Parteien die institutionell zuständige Unterinstanz nicht genommen werden darf - nicht im Berufungsverfahren erfüllt werden, sodaß eigene Überlegungen über das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung zur Behebung von Sachverhaltsmängeln vor der Unterinstanz (§ 66 Abs. 2 AVG 1950) oder der Rechtsmittelbehörde (§ 66 Abs. 3 AVG 1950, § 10 Abs. 1 AgrVG 1950) von vornherein ausscheiden.

Es verhält sich nun nicht so, daß bei dieser Rechts- und Sachlage für die Berufungsbehörde noch ein Teilbereich zur Entscheidung (nach Art einer im Gesetz nicht vorgesehenen Zwischenerledigung) übrigbliebe, nämlich der Zusammenlegungsplan in der - ungeachtet seiner Ungesetzlichkeit aus dem schon angegebenen Grund - bisher erreichten Fassung. Das zeigt sich deutlich bei der näheren spruchmäßigen Bestimmung der Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 im angefochtenen Erkenntnis, derzufolge die den Zusammenlegungsplan betreffende Angelegenheit ausdrücklich nur im "Umfang" der fehlenden abschließenden, die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen betreffenden Regelung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB verwiesen wurde; denn dadurch ist zu Unrecht in bezug auf die zugleich von der belangten Behörde behandelte und aus im einzelnen dargelegten Gründen von ihr für unbedenklich angesehene bisherige Gestaltung des Zusammenlegungsplanes eine Bindung der ABB entstanden, wofür bei dieser Verfahrensrechtslage kein Raum war, weil der Zusammenlegungsplan aus den zur Behebung führenden Gründen überhaupt (also auch in der vorliegenden Form) noch nicht hätte erlassen werden dürfen.

Unter diesen Umständen war auf das weitere Beschwerdevorbringen - dessen Stichhaltigkeit somit dahinzustehen hat - nicht mehr einzugehen. Das angefochtene Erkenntnis mußte vielmehr bereits nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070020.X00

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten