Index
L00016 Landesverfassung Steiermark;Norm
Berufsjäger AusbildungsO Stmk Landesjägerschaft 1986;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 292;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 8. Februar 1989, Zl. 149-3/88, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde versagte mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 84/14/0090, ÖStZB 1987, 101, weil dieser Berufsjägerlehrling in der Steiermark sei und es sich daher bei der von diesem empfangenen, den in § 5 Abs. 1 FamLAG genannten Betrag übersteigenden Entschädigung nicht um eine solche aus einem GESETZLICH ANERKANNTEN Lehrverhältnis handle. Hieran habe auch die Änderung der Rechtslage durch die Novelle vom 13. Mai 1986, LGBl. 1986/61, zum Steiermärkischen Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung), und durch die Novelle LBGl. 1986/10 zum Steiermärkischen Jagdgesetz 1954 nichts geändert, weil es sich nach wie vor bei der Berufsjäger-Ausbildungsordnung nicht um eine gesetzliche Regelung handle, sondern um eine solche durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nämlich die Steirische Landesjägerschaft.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1989, B 432/89-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser ausgesprochen, daß als Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG nur ein nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Berufsausbildung anerkanntes Lehrverhältnis verstanden werden könne. An einer gesetzlichen Regelung fehle es jedoch; die Ausbildungsordnung der Steirischen Jägerschaft für die Berufsausbildung des hauptberuflichen Jagdschutzpersonals sei keine solche Rechtsvorschrift.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß sich die Rechtslage in der Steiermark, die noch diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag (Anfechtungsgegenstand war ein Bescheid vom 2. Mai 1984 über Familienbeihilfe ab 1. Februar 1983) seither entscheidend geändert hat:
Durch Art. I Z. 33a der Novelle LGBl. 1986/10 zum Steiermärkischen Jagdgesetz 1954 wurde die Steirische Landesjägerschaft vom Gesetzgeber mit der Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung betraut (seit der Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. 1986/23, findet sich diese Bestimmung im § 46 lit. d Steiermärkisches Jagdgesetz 1986). Die Steirische Landesjägerschaft hat die Berufsjäger-Ausbildungsordnung für die Steiermark durch ihren Landesjagdausschuß am 13. März 1986 beschlossen, die am 4. April 1986 in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1986, Seite 207 ff, kundgemacht wurde.
Durch Art. I Z. 2 der bereits erwähnten Novelle zum Steiermärkischen Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wurde § 2 des Gesetzes dahin geändert, daß zur Prüfung nur Kandidaten zugelassen werden dürfen, die "die Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steiermärkischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung ordnungsgemäß abgeschlossen haben".
Die Regelung der Berufsjägerausbildung ist, da es sich bei der Jagd um eine Tätigkeit handelt, die nach dem Stand der Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 nicht der Gewerbeordnung unterlag und hinsichtlich der auch sonst in keinem Kompetenztatbestand die Gesetzgebung oder Vollziehung dem Bund übertragen ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung (vgl. EBzRV zum Berufsausbildungsgesetz 876 BlgNR 11 GP, 31).
Die zitierten Vorschriften des Steiermärkischen Landesgesetzgebers können nicht anders als gesetzliche Anerkennung der Berufsjägerlehrlingsausbildung gemäß der Ausbildungsordnung der Steirischen Landesjägerschaft als Lehrverhältnis verstanden werden. Daß die Regelung des Ausbildungsverhältnisses selbst durch den Gesetzgeber im formellen Sinn erfolgen müsse, um von einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b FamLAG sprechen zu könne, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch nicht angenommen.
Die gesetzliche Anerkennung als Lehrverhältnis kam im Gesetz daher jedenfalls dadurch unmißverständlich zum Ausdruck, daß der für die Gestaltung der Berufsausbildung zuständige Gesetzgeber die Absolvierung des betreffenden Lehrverhältnisses zur Prüfungszulassungsvoraussetzung der von ihm vorgesehenen Berufsprüfung gemacht hat.
Bedenken gegen die Verweisungstechnik des Gesetzgebers sind unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht aufgetaucht, weil die Kundmachung der Berufsjäger-Ausbildungsordnung der Steirischen Landesjägerschaft aus 1986 im Hinblick auf § 4 Verlautbarungsgesetz, LGBl. 1976/27, im angeführten Kundmachungsblatt für die betroffenen Kreise auch ohne Zitierung leicht auffindbar ist.
Die belangte Behörde ist daher im Beschwerdefall zu Unrecht davon ausgegangen, daß kein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis vorliege.
Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Höherer Schriftsatzaufwand als beantragt konnte gemäß § 59 VwGG nicht zuerkannt werden. Das Aufwandersatzmehrbegehren für Stempelgebühren war abzuweisen, weil die zur Rechtsdurchsetzung vor dem Verwaltungsgerichtshof notwendigen Stempelgebühren nur S 540,-- betragen (Eingabengebühr für drei Ausfertigungen der Beschwerde zu je S 120,-- = S 360,--; Beilagenstempel für eine notwendige Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, zwei Bogen zu je S 30,-- = S 60,--; Vollmachtsstempel S 120,--).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140229.X00Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009