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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Betreff
1. JS und 2. MS gegen Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989, Zl. Agrar 11-626/5/89, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluß einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1. PS 2 AZ 3. JP
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 1989 angefochten, mit welchem im Instanzenzug auf Grund einer Minderheitsbeschwerde der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien der Vollversammlungsbeschluß der - körperschaftlich eingerichteten - Agrargemeinschaft "K" vom 22. Dezember 1988 behoben wurde; durch ihn hätte das Eigenjagdgebiet dieser Agrargemeinschaft für die nächste Jagdperiode an einen Dritten verpachtet werden sollen; die Beschwerdeführer sind Mitglieder der genannten Agrargemeinschaft und haben bei der besagten Gelegenheit für diese Verpachtung gestimmt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde demnach gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, über eine der dort angeführten Streitigkeiten - zu denen solche zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis zählen - entschieden.
Daß und warum im Fall einer Streitigkeit zwischen einzelnen Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser in Form einer Minderheitsbeschwerde die Angehörigen der Mehrheit (bei dem betreffenden Beschluß) keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof besitzen, hat dieser in seinem Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 90/07/0002, dargetan, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, womit auch dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070016.X00Im RIS seit
27.02.1990