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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 9. Jänner 1990, Zl 5 - 226 A 259/10 - 89, betreffend aufschiebende Wirkung (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 Abs 10 ASVG)
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung druchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andrerseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut, (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg NF 10381/A). Unbestimmte Wendungen, wie, dem Beschwerdeführer könnte ein unverhältnismäßig großer Nachteil durch die Inanspruchnahme der hohen Haftungssumme entstehen, genügen dem Konkretisierungsgebot nicht.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin bloß für möglich gehaltenen künftigen exekutiven Schritte, insbesondere einer exekutiven Verwertung von Fahrnissen durch die Gebietskrankenkasse, sei die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verwiesen, bei geänderter Sachlage, d.h. bei Eintritt eines solchen Ereignisses, einen neuen - auch dem Konkretisierungsgebot entsprechenden - Antrag zu stellen (§ 30 Abs 2 Satz 2 VwGG).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990080007.A00Im RIS seit
28.02.1990