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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenNorm
BAO §115;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 257;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. August 1989, Zl. GA 11 - 943/1/89, betreffend Börsenumsatzsteuer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der A-GmbH mit dem Sitz in Wien waren im Jahr 1985 W mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 980.000,-- und H mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von S 1.020.000,-- beteiligt. Mit Notariatsakt vom 27. Mai 1986 erklärte H, seinen Geschäftsanteil um den Abtretungspreis von S 350.000,-- der Beschwerdeführerin abzutreten; diese erklärte die Vertragsannahme. Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt gemäß den §§ 17, 21 und 22 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) Börsenumsatzsteuer in der Höhe von S 1.750,-- fest.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, das der Besteuerung unterzogene An schaffungsgeschäft sei niemals rechsgültig zustande gekommen. Die geschäftlich und rechtlich völlig unerfahrene Beschwerdeführerin sei von ihrem damaligen Lebensgefährten K arglistig und im Zusammenwirken mit W und H überredet worden, als "Strohmann" für K die Geschäftsanteile der H-GmbH zu erwerben. Diese hätten sich als völlig wertlos herausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe das Entgelt für die Geschäftsanteile nicht bezahlt, da sie hiezu nicht in der Lage und, da es sich um ein Scheingeschäft, zu dessen Abschluß sie durch arglistige Täuschung bewogen worden sei, gehandelt habe, auch nicht verpflichtet gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, daß schon das Geschäft, durch das sich jemand zur Abtretung eines Gesellschaftsanteiles verpflichte, der Börsenumsatzsteuer unterliege. Die Nichtzahlung des Kaufpreises oder das Unterbleiben der Ausführung des Vertrages seien für die Steuerschuld ohne Bedeutung.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid als gesetzwidrig aufzuheben. Sie vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung und korrektem Verfahren zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Abtretungsvertrag als Scheingeschäft, welches nur durch arglistige Täuschung zustande gekommen sei, nichtig sei und daher keine Steuerpflicht auslösen könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/15/0125, über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin entschieden, der ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrundeliegt. In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof mit eingehender Begründung dargelegt, daß er die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die von ihr abgeschlossenen Anschaffungsgeschäfte über die Geschäftsanteile der H-GmbH unterlägen nicht der Börsenumsatzsteuer, da die Beschwerdeführerin nur durch arglistige Täuschung dazu bewogen worden sei, die Geschäfte als "Strohmann" abzuschließen, nicht teilt.
Aus den im zitierten Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch eine Rechtswidrigkeit des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Strohmann TreuhandschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150126.X00Im RIS seit
11.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009