TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/5 89/15/0061

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP5 Abs2;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. Februar 1989, Zl. 240/2-GA5-DKa/88, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte bei der Grundverkehrslandeskommission Salzburg zunächst einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu einem Kaufvertrag ein. In der Folge legte er - offenbar auf Aufforderung durch die Behörde - einen aus sechs Bogen bestehenden, nicht mit Stempelmarken versehenen Grundbuchsauszug vor, den er mit Begleitschreiben vom 27. August 1987 erläuterte.

Das Finanzamt setzte gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG eine Gebühr für sechs Beilagen, bestehend aus insgesamt sechs Bogen, von S 180,-- und gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von S 90,-- fest.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe sich bei den beigebrachten Unterlagen um keine Beilagen im Sinne des Gebührengesetzes gehandelt, weil sie nicht der Eingabe beigelegt, sondern über Auftrag der Behörde nachgereicht worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, die Nachreichung von Unterlagen ändere nichts an deren Gebührenpflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von S 30,--, jedoch nicht mehr als S 180,-- je Beilage.

Die Gebührenpflicht der vorliegenden Eingabe ist nicht strittig; der Beschwerdeführer vertritt aber im Ergebnis die Auffassung, nur solche Schriften seien "Beilagen" im Sinne der zitierten Vorschrift, die schon im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe dieser "beigelegt" gewesen seien. Dies kann der zitierten Vorschrift, die "beilegen" (im Sinne von "hinzufügen") in der Gegenwartsform ("beigelegt werden") verwendet, aber nicht entnommen werden. Der Gebührenpflicht unterliegen somit auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1956, Zl. 511/56, Slg. 1452/F; siehe auch Frotz - Hügel - Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B I 3; Warnung - Dorazil, Stempel- und Rechtsgebühren4 64).

Ebensowenig kann dem Gesetz entnommen werden, daß die Gebührenpflicht einer Beilage davon abhängen soll, ob diese vom Einschreiter aus eigenem oder über behördlichen Auftrag vorgelegt wird. Der Umstand, daß die Beibringung bestimmter Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht (vgl. auch Frotz - Hügel - Popp, aaO, § 14 TP 5 B I 1; Warnung - Dorazil aaO).

Maßgeblich ist, daß die Vorlage der Urkunde in der offensichtlichen Absicht erfolgt, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1966, Zl. 151/65, Slg. 3400/F), mit anderen Worten, die Erreichung des mit dem gebührenpflichtigen Antrag verfolgten Zieles zu fördern.

Diese - vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte - Absicht wird im vorliegenden Fall schon durch den Inhalt der vorgelegten Urkunde, aus der für die Entscheidung der Behörde wesentliche Fakten hervorgehen, und des Begleitschreibens indiziert. Allein auf Grund des Umstandes, daß eine Beilage vom Einschreiter nicht aus eigenem, sondern auf - im vorliegenden Fall auch durch § 20 Abs. 1 letzter Satz des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986, LGBl. 1986/73, gedeckten und überdies zweckmäßigen - behördlichen Auftrag vorgelegt wird, kann keinesfalls auf das Fehlen einer solchen Absicht geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, mangels "Privatinteresses" des Einschreiters an der Vorlage des Grundbuchsauszuges bestehe keine Gebührenpflicht. Das "Privatinteresse" des Einschreiters, das immer dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1962, Zl. 2134/61, Slg. 2589/F), ist im Hinblick auf § 14 TP 6 Abs. 1 GebG im Zusammenhang mit der Gebührenpflicht von Eingaben zu prüfen; die Gebührenpflicht der einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegten Schriften hängt von der oben erläuterten Absicht ab. Auch dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 29. April 1985, Zl. 84/15/0044 (Slg. 5998/F) ist nicht zu entnehmen, daß die Gebührenpflicht von Beilagen von einem "Privatinteresse" des Einschreiters abhängen solle, das über das Vorliegen der oben erläuterten Absicht hinausginge. Im zitierten Erkenntnis wird lediglich - ausgehend vom Wortlaut des § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG - ausgesprochen, daß die Gebührenpflicht von Beilagen entfällt, wenn diese für einen anderen, aber nicht in dessen Namen, vorgelegt werden.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der vorschriftsmäßig gemäß TP 9 des GGG 1984 gestempelte Grundbuchsauszug unterliege nach § 14 TP 5 Abs. 2 GebG keiner weiteren Gebühr.

Nach § 14 TP 5 Abs. 2 GebG unterliegen die nach diesem oder einem früheren Gesetz vorschriftsmäßig gestempelten oder versteuerten Schriften bei ihrer Verwendung oder Wiederverwendung als Beilagen keiner weiteren Gebühr. Von der Gebühr sind somit solche Beilagen ausgenommen, die nach dem Gebührengesetz oder einem früheren, dem Gebührengesetz vorangegangenen vergleichbaren Gesetz (als solche kommen das Gebührengesetz 1850, das deutsche Urkundensteuergesetz 1936 und das Gebührengesetz 1946 in Betracht) vorschriftsmäßig gestempelt oder versteuert wurden. Nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 bzw. dem Gerichtsgebührengesetz 1984 gestempelte Schriften unterliegen hingegen bei Verwendung als Beilage im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG der Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung (vgl. Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz2, § 14 TP 5 Anm 8; Frotz - Hügel - Popp aaO § 14 TP 5 B I 4a; Warnung - Dorazil aaO).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150061.X00

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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