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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. November 1988, Zl. 6/4-4171/1988, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1981 bis 1984, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vom Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erhobene, zu Zl. 89/15/0042 protokollierte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 28. April 1988, Zl. 89/15/0042-3, als unbegründet ab.
Die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1989, B 50/89-8, über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid war daher wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (siehe
z. B. die von Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 410 Abs. 4 zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150012.X00Im RIS seit
05.03.1990Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015