Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes als aussichtslos infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des ZivilrechtswegesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der selbst verfassten Eingabe vom 31. August 2006 beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§2 Abs3 und 9 Abs5 AHG.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtssprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 16.722/2002, 16.867/2003).
Wie bereits mit den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10.877/1986 und 14.458/1996 für Individualanträge auf Aufhebung des §2 Abs3 AHG ausgesprochen, steht einem Antragsteller ein solcher zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit der einzelnen Bestimmungen des AHG grundsätzlich offen. Gemäß §8 ff AHG hat der Antragsteller nämlich die Möglichkeit, nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens Klage gegen den Rechtsträger auf Ersatz des Schadens im ordentlichen Rechtsweg zu erheben und nach der zu gewärtigenden Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung seine verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre dieses Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet.
Dass der Antragsteller diesfalls seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nicht unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof vorbringen kann, vermag an der Zumutbarkeit dieses Verfahrenswegs nichts zu ändern. Dieser Umstand ist nämlich zwingende Folge der vom Bundesverfassungsgesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung, die Initiative zur Kontrolle genereller Normen - vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen - zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor ordentlichen Gerichten stattfindet. Dabei ist die Frage, ob und inwieweit das in zweiter Instanz zuständige Gericht - auf Grund der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. August 1993, 1 Ob 10/93, geäußerten Rechtsansicht - sich veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, nicht ausschlaggebend (vgl. zB VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit besteht, die vom Antragsteller angenommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. etwa VfSlg. 10.592/1985 und 14.458/1996).
Auch könnte ein derartiges Verfahren weder als aufwendig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Prozessdauer anzunehmen, weshalb von einer besonderen Härte für den Antragsteller nicht gesprochen werden kann, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird (VfSlg. 14.458/1996).
3. Vor diesem Hintergrund erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos (vgl. auch VfGH 14.8.2001, B1110/01), zumal der Einschreiter die Zurückweisung des intendierten Individualantrages auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des AHG zu gewärtigen hätte.
4. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, AmtshaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G171.2006Dokumentnummer
JFT_09938989_06G00171_00