Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62Leitsatz
Nach §62 VerfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77)Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:G80.1987Dokumentnummer
JFT_10129374_87G00080_00