TE Vfgh Beschluss 1987/6/26 G80/87

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Veröffentlicht am 26.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §62

Leitsatz

Nach §62 VerfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen der Darlegung der Bedenken führt zur Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu ergehen hat (vgl. zB VfGH 2.12.1980 G73/77, V43/77)

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G80.1987

Dokumentnummer

JFT_10129374_87G00080_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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