TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/6 89/05/0202

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Betreff

N gegen Wiener Landesregierung vom 18. August 1989, Zl. MA 64-12/89/Str betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 2. Jänner 1989, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, als Eigentümer der Kleingarage auf der Liegenschaft in Wien 15, X-gasse, in der Zeit vom 29. Juni 1988 bis 3. November 1988 bestimmte, ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommene Abweichungen von den Bauvorschriften, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, nicht beseitigt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien begangen, weshalb über ihn gemäß § 135 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. August 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches über den Ersatz der Kosten des Strafvollzuges mit der Maßgabe bestätigt, daß im ersten Absatz des Spruches anstelle der Worte "Abweichungen von den Bauvorschriften" die Worte "baulichen Abänderungen" gesetzt wurden. Gleichzeitig wurde die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 auf S 17.000,-- (Ersatzarrest 8 Tage) herabgesetzt und gemäß § 64 VStG 1950 der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 1.700,-- ermäßigt.

Zur Begründung führte die Berufungsbehörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten, ohne baubehördliche Bewilligung vorgenommenen Änderungen im Tatzeitraum nach wie vor bestanden haben. Weiters sei unstrittig, daß innerhalb des Tatzeitraumes weder eine rechtskräftige Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen baulichen Abänderungen erteilt wurde, noch daß ein Ansuchen um eine solche anhängig gemacht worden sei. Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, nach der ständigen Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes sei es unerheblich, wer die baulichen Änderungen vorgenommen habe, der jeweilige Gebäudeeigentümer sei auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Bauzustand verantwortlich. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, durch welche Umstände bedingt eine "schlüssige Bewilligung" für den Umbau vorliegen sollte. Zur Strafbemessung wurde aufgeführt, der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung könne als eher geringfügig angesehen werden; abgesehen davon, daß es sich um eine untergeordnete bauliche Abänderung handle, seien auch keinerlei negative Auswirkungen der Tat aktenkundig geworden. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne hingegen nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe zumindest seit der Erlassung des Bauauftrages im Jahre 1983 vom Vorhandensein der Konsenswidrigkeiten Kenntnis haben müssen. Er habe aber trotzdem bislang keine zielführenden Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gesetzt. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätten, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Trotz seines schlechten Gesundheitszustandes hätte es ihm doch innerhalb eines Zeitraumes von fast fünf Jahren möglich sein müssen, die Konsenswidrigkeiten beseitigen zu lassen oder um eine nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Als mildernd und erschwerend seien von der Berufungsbehörde keine Umstände zu berücksichtigen gewesen. Einschlägige rechtskräftige Vorstrafen seien bereits von der Behörde erster Instanz zu Recht als erschwerend gewertet worden. § 135 Abs. 1 der Bauordnung für Wien sehe für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu S 100.000,-- vor. Unter Bedachtnahme auf den eher geringen objektiven Unrechtsgehalt der Tat, sowie unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers - dieser sei nach eigenen Angaben mit Schulden in der Höhe von S 4,5 Mio belastet und habe weniger als das Existenzminimum zur Bestreitung seines monatlichen Lebensunterhaltes zur Verfügung, sei verheiratet und Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes - habe die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabgesetzt werden können. Eine weitergehende Herabsetzung sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafen nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer nicht den Schuldspruch, sondern behauptet die unrichtige Anwendung des § 19 VStG 1950 im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens und die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Den Erfordernissen des § 19 VStG wurde mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen. Die belangte Behörde hat dargelegt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat als eher gering anzusehen sei.

Weiters hat sie zutreffend ausgeführt, daß der Beschwerdeführer während des Verwaltungsstrafverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat, daß er weder in der Lage gewesen sei, einen Baumeister oder sonstigen Professionisten mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu beauftragen bzw. um die erforderliche Baubewilligung anzusuchen. Daß eine körperliche Indisposition in dem Ausmaße vorgelegen sei, daß der Beschwerdeführer nicht einmal eine nachträgliche Baubewilligung hätte beantragen können, wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet. Der bloße Hinweis auf eine Haftunfähigkeit schließt eine Dispositionsfähigkeit zum Einbringen eines Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung nicht aus.

Den Ausführungen, wonach das Ausmaß des Verschuldens vor allem auch auf Grund des langen Zeitraumes, in dem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Konsenswidrigkeit untätig geblieben ist, nicht als gering beurteilt werden könne, kann nicht entgegengetreten werden.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die belangte Behörde habe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, ist dem entgegenzuhalten, daß gerade wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die im angefochtenen Bescheid detailliert dargelegt wurden, das Strafausmaß herabgesetzt wurde. Wenn die belangte Behörde angesichts der fünf einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen und im Hinblick auf die Höhe der gesetzlichen Strafdrohung - bis S 100.000,-- - eine weitere Herabsetzung für nicht gerechtfertigt gehalten hat, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der mit der Beschwerde verbundene Antrag, ihr gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist damit gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050202.X00

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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