TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/6 90/05/0028

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
BauO Wr §63;
BauO Wr §70;
BauRallg;

Betreff

N-Club gegen Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XIII-3/87 (mitbeteiligte Parteien: 1) A, 2) B

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid behob die Bauoberbehörde für Wien auf Grund der Berufung der Mitbeteiligten die in erster Instanz erteilte Baubewilligung mit der Begründung, daß der Rechtsnachfolger der ursprünglichen Bauwerberin, die XY-Gesellschaft m.b.H, im Handelsregister am 2. April 1987 gelöscht und damit rechtlich untergegangen sei. Ein Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung liege nicht mehr vor, was zur Aufhebung des Baubewilligungsbescheides führen mußte.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß die XY-Gesellschaft m. b.H. am 2. April 1987 im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien gelöscht worden ist. Er vertritt aber die Ansicht, daß das Unternehmen rechtlich nicht untergegangen sei, weil es mit sämtlichen Rechten und Pflichten in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine juristische Person ist und ihr Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit im Sinne des § 9 AVG 1950 nicht zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1618/73). Demnach treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, daß eine Rechtsperson als Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch immer existent gewesen sei.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050028.X00

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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