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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §188;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag
1) N-GmbH, 2) der eingeantworteten Erben nach EP, JT und EJ (Einantwortungsurkunde vom 12. Dezember 1989),
3)
des P und
4)
der "R-GmbH & CoKG, der gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. November 1989, Zlen. 6/3-3156/89-01, 6/3-3162/89-01, 6/3-3163/89-01 und 6/3-3164/89-01, betreffend Versagung der Feststellung gemäß § 188 BAO bzw. der Feststellung von Mitunternehmerstellungen für die Jahre 1982 und 1983, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, daß nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den in der Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes unter der Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluß eines verstärkten Senates sowie etwa den hg. Beschluß vom 27. Februar 1989, Zl. AW 89/14/0009). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung. Mangels einer solchen Konkretisierung konnte dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989130027.A00Im RIS seit
06.03.1990Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010