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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SP Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde 1) und 2) des AN und BN, sowie 3) der C gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Krnt Landesregierung vom 18. 11. 1985, Zl. Agrar 11-685/7/85, betreffend Zusammenlegung T, Ausscheidung von Grundstücken, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters, sowie der Ausführung des Vertreters der belangten Behörde zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und zwar aufgrund der Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers insoweit, als festgestellt wurde, daß die Grundstücke 189/3, 223, 224, 225, 301/2 und 301/3 KG X, als der Zusammenlegung unterzogen zu gelten hätten, sowie aufgrund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, soweit über die Grundstücke 265 und 303/1 KG X, entschieden wurde. Soweit die Beschwerde vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, wird sie im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 24.806,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund eines Antrages der Beschwerdeführer (bzw. eines Rechtsvorgängers) vom 8. Oktober 1979 auf Ausscheidung ihrer in das - mit Verordnung vom 28. Juli 1976 von Amts wegen eingeleitete - Zusammenlegungsverfahren T einbezogenen Grundstücke 239/1, 239/2, 301/2, 301/3 (Erstbeschwerdeführer), 188/1, 188/2, 189/3, 223, 224, 225, 242, 265 (Zweitbeschwerdeführer) und 303/1 (Drittbeschwerdeführerin), alle KG X, entschied die Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid vom 23. April 1985 dahin gehend, daß der Antrag gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, daß die Grundstücke 188/1, 188/2, 239/1, 239/2, 242 und 265 in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen, die Grundstücke 189/3, 223, 224, 225, 301/2, 301/3 und 303/1 hingegen dem Verfahren unterzogen bleiben sollten.
Die Berufung der Beschwerdeführer wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Erkenntnis vom 18. November 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab und stellte fest, daß alle zur Ausscheidung beantragten Grundstücke weiterhin in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen zu bleiben hätten, wobei die Altparzellen 189/3, 223, 224, 225, 301/2, 301/3 und 303/1 als der Zusammenlegung unterzogen gelten müßten, während die Altgrundstücke 188/1, 188/2, 239/1, 239/2, 242 und 265 lediglich in Anspruch genommen werden dürften. Begründend wurde dazu im wesentlichen ausgeführt:
Um den für eine Entscheidung über die vorliegenden Berufungen maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, sei vom agrartechnischen Mitglied des Landesagrarsenates ein Gutachten erstellt und den Parteien des Verfahrens nachweislich zugemittelt worden.
Diesem Gutachten zufolge lägen sämtliche zur nachträglichen Ausscheidung beantragten Altgrundstücke der Beschwerdeführer in dem als Bauland (Leichtindustrie) gewidmeten Teil des Zusammenlegungsgebietes. Für den Wirtschaftswegebau seien Flächen aus den Altgrundstücken 188/1, 188/2, 189/3, 223, 224, 225, 239/1, 239/2, 301/2 und 303 (richtig: 301/3) der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden und würden die übrigen zur nachträglichen Ausscheidung beantragten Grundstücke voraussichtlich zur Schaffung von Grundabfindungen, die den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FLG 1979 entsprächen, benötigt. Aus diesen Gründen erscheine eine nachträgliche Ausscheidung von Altgrundstücken der Beschwerdeführer nicht möglich. Bei der Beurteilung der Frage, welche einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 und 4 FLG 1979 nur für Grenzänderungen und zur Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen und welche der Zusammenlegung unterzogen werden dürften, müsse von der Grundstücksnutzung vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens ausgegangen werden. Von der ABB seien vor Einleitung des Verfahrens hierüber keine Erhebungen durchgeführt worden.
Für die Grundstücke 239/1 und 239/2 des Erstbeschwerdeführers, die diesem als Holzlagerplatz für seinen Sportartikelerzeugungsbetrieb dienten, komme nur eine Inanspruchnahme in Frage, da vom Grundeigentümer keine Zustimmung zur Unterziehung gegeben worden sei.
Der Zweitbeschwerdeführer habe 1971 auf den damals noch seinem Vater gehörigen Grundstücken 188/1 und 242 eine Werkstätte mit einem Wohnhaus errichtet und es sei hiefür die Baubewilligung erteilt worden. Wegen der gewerblichen Nutzung komme auch bei diesen beiden Grundstücken nur eine Inanspruchnahme in Frage.
Von den anderen an den Betrieb angrenzenden Grundstücken könnten allenfalls nur noch die Parzellen 265 und 188/2 als Betriebsareal gerechnet werden.
Die westlich des Werkstättengeländes liegende
Parzelle 189/3 sei früher durch einen schmalen, in diesem Bereich nunmehr aufgelassenen Wirtschaftsweg von den Parzellen 188/1 und 244 (richtig: 242) getrennt, und es könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch diese Fläche gelegentlich als Autoabstellplatz oder Ablagerungsplatz für den Betrieb gedient habe. Allerdings sei das Betriebsareal des Betriebes so groß, daß die Parzelle 189/3 nicht ständig als Abstell- oder Lagerplatz habe verwendet werden müssen, und es habe bei dieser Parzelle die landwirtschaftliche Nutzung überwogen, was auch aus vor dem Bau der neuen Wirtschaftswege aufgenommenen, beim Stadtgemeindeamt aufliegenden Luftbildern hervorgehe. Auch diese Parzelle werde derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Allerdings sei sie für eine zukünftig notwendige Betriebsausweitung von eminenter Bedeutung und es erscheine daher die Zuteilung einer Grundabfindung in ähnlicher Lage und ähnlichem Ausmaß wie das Altgrundstück 189/3 unbedingt erforderlich. Auch bei den nördlich der Werkstätte liegenden Parzellen 223, 224 und 225, die wegen ihrer nicht sehr günstigen Lage zum Betriebsgelände noch viel weniger als Abstellfläche für den Betrieb in Frage gekommen seien als das Grundstück 189/3, dürfte die landwirtschaftliche Nutzung überwogen haben, sodaß eine Unterziehung der Parzellen 189/3, 223, 224 und 225 als gerechtfertigt erscheine. Diese Grundstücke würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt.
Die übrigen einbezogenen Flächen der Beschwerdeführer würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt und kämen für eine Inanspruchnahme nicht in Frage.
Zu diesem Gutachten hätten sich die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. November 1985 geäußert.
Zu den einzelnen Berufungen werde im wesentlichen folgendes festgestellt:
Bei den Grundstücken 239/1 und 239/2 des Erstbeschwerdeführers handle es sich um solche, die im Zuge dieses Verfahrens lediglich in Anspruch genommen würden. Die Behörde erster Instanz habe durchaus zu Recht befunden, daß die Kriterien für eine solche Inanspruchnahme in diesem Fall vorlägen. Zweifellos werde dem Erstbeschwerdeführer der Grundstückkomplex - nach Maßgabe der durch die Errichtung der neuen Weganlage geschaffenen örtlichen Situation - im wesentlichen wieder zuzuteilen sein. Auch habe im Berufungsverfahren keineswegs festgestellt werden können, daß die genannten Grundstücke zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich wären.
Wenn der Zweitbeschwerdeführer vermeine, daß es sich im Fall seiner zur Ausscheidung beantragten Grundstücke nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG 1979 handle, so müsse dem entgegengehalten werden, daß es bei der Beurteilung dieses gesetzlichen Kriteriums keineswegs auf die Widmung der Grundstücke ankomme, sondern allein auf die Form der Nutzung. In diesem Punkt aber habe zweifelsfrei angenommen werden müssen, daß die bezughabenden Grundstücke zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet würden. Der Gesetzgeber stelle mit dieser Begriffsbestimmung auch keineswegs auf einen Betrieb im Sinn eines Gehöftes mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude ab, sondern wolle mit dieser Formulierung nur in der Verwendung des Grundstückes eine Abgrenzung zu einwandfrei nichtlandwirtschaftlichen Aktivitäten herstellen. Aus dieser Perspektive aber müßten die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers einwandfrei als Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG 1979 betrachtet werden, habe doch festgestellt werden können, daß sie - zumindest derzeit - landwirtschaftlichen Endzwecken dienten.
Zur Berufung der Drittbeschwerdeführerin sei im einzelnen festzuhalten, daß auch die beiden Altgrundstücke 301/2 und 301/3 einerseits landwirtschaftlich genutzt würden und andererseits zur Schaffung von Grundabfindungen, die den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 FLG 1979 entsprächen, benötigt würden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus dem Inhalt des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens lasse sich nicht erkennen, aus welchen Gründen gerade die Grundflächen, deren Ausscheidung die Beschwerdeführer beantragt hätten, für Grundabfindungen unumgänglich notwendig seien, gehe ins Leere. Das Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates bzw. die darin getroffenen Feststellungen enthielten durchaus eine genaue fachtechnische Beurteilung jedes einzelnen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und sei es nach diesen Ausführungen einwandfrei möglich gewesen, eine Entscheidung nach den bezughabenden Gesetzesstellen des FLG 1979 zu treffen.
Obwohl die Frage der endgültigen Zuteilung der Grundstücke keineswegs Gegenstand dieses Verfahrens sei - darüber werde erst im Rahmen des Zusammenlegungsplanes zu entscheiden sein -, sehe sich der Landesagrarsenat in Anbetracht der von seiten der Beschwerdeführer hierauf abzielenden Vorbringen veranlaßt, auch zu diesem Problem folgendes zu bemerken:
Die Grundstücke 239/1 und 239/2 des Erstbeschwerdeführers seien als Grundstücke im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 4 FLG 1979 zu behandeln, weshalb - nach Maßgabe der in diesem Bereich durchgeführten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - eine Zuteilung ohnehin vorgezeichnet sei.
Die Grundstücke 223, 224, 225 und 189/3 lägen allesamt im gewidmeten Gebiet und es würden diese Parzellen von der Behörde erster Instanz tunlichst im Bereich der Werkstätte, und zwar gemeinsam mit den lediglich in Anspruch genommenen Grundstücken 242, 188/1, 265 und 188/2 zuzuteilen sein.
Auch die Zuteilung der Abfindungsfläche an die Drittbeschwerdeführerin sei von der Behörde erster Instanz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des FLG 1979 und nach Maßgabe der in diesem Bereich geschaffenen Wegsituation vorzunehmen.
Ferner werde festgestellt, daß die Behörde erster Instanz die vorliegenden Anträge auf Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsverfahren zwar richtigerweise abgewiesen habe, daß jedoch die im Spruch des gegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung eine Begriffsdifferenzierung enthalte, welche nicht geeignet sei, die rechtliche Situation im Sinne des § 2 FLG 1979 klar und gesetzeskonform zum Ausdruck zu bringen. Aus diesem Grunde habe sich der Landesagrarsenat zu der von ihm vorgenommenen spruchmäßigen Änderung veranlaßt gesehen.
Dieses Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 27. Februar 1987, B 154/86, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf die beantragte Grundstücksausscheidung, zumindest aber auf Unterbleiben der Feststellung von als der Zusammenlegung unterzogen bezeichneten Grundstücken verletzt erachten.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst mit der vom Vertreter der belangten Behörde bei der Verhandlung vor diesem Gerichtshof unter Hinweis auf zwei Schreiben der Beschwerdeführer an die ABB aufgeworfenen Frage zu beschäftigen, ob aufgrund des Inhaltes dieser Schriftstücke gemäß § 33 Abs. 1 VwGG Klaglosstellung eingetreten ist (mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses außerhalb des Beschwerdeverfahrens richtigerweise: ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Beschwerde mangels eines weiter bestehenden rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen; vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 30, angegebene Rechtsprechung). Diese Frage war zu verneinen, da die von einer, zudem nur bedingten, Einverständniserklärung der Beschwerdeführer mit den Grenzen der neuen Flureinteilung handelnden, vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer als echt anerkannten Schreiben die weitere Einschränkung enthalten, daß die erteilte Zustimmung kein Einverständnis der Beschwerdeführer mit der Verfahrens-Einbeziehung bzw. -Unterziehung der betroffenen Grundstücke darstelle.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit. b FLG 1979 können während des Zusammenlegungsverfahrens - mit einer den Beschwerdefall nicht berührenden zeitlichen Beschränkung nach Abs. 2 desselben Paragraphen - unter anderem auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers mit Bescheid Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es sich erweist, daß ihre Einbeziehung zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer bemängeln zunächst, dem angefochtenen Erkenntnis fehle es ebenso wie schon dem erstinstanzlichen Bescheid an einer entsprechenden, ordnungsgemäß festgestellten sachverhaltsmäßigen Grundlage. Die belangte Behörde habe dabei offenbar das Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes der Entscheidung zugrunde gelegt, obwohl jenes von den Beschwerdeführern in wesentlichen Punkten bekämpft worden sei.
Dazu ist zu sagen: Das angefochtene Erkenntnis hat nicht allgemein die gutachtlichen Äußerungen übernommen, sondern sich vielmehr fallweise bei der Beantwortung jeweils bestimmter Fragen auf dieses bezogen. So hat sich die belangte Behörde etwa nicht auf das von ihrem fachkundigen Mitglied (übrigens nur in bezug auf ein einziges Grundstück) erwähnte, von den Beschwerdeführern als geeigneter Beweis abgelehnte Luftbild gestützt. Es wird daher im einzelnen zu untersuchen sein, von welchen sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen die belangte Behörde ausgegangen ist. Diese hat dabei im Fall unangemessener Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer zwar einen Verfahrensmangel, aber nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, wegen Verletzung des Parteiengehörs - welches vielmehr durchaus gewahrt wurde - zu vertreten. Unmaßgeblich ist auch die in der Beschwerde behandelte Frage, ob es zulässig war, ein "als Bau- und Leichtindustrie gewidmetes, teilweise schon so benütztes Gebiet" in das Zusammenlegungsverfahren einzubeziehen, ferner welche Bedeutung eine Unterlassung von Nutzungsfeststellungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens hatte. Denn im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführer war nicht zu entscheiden, ob die Einbeziehung bestimmter Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren dem Gesetz entsprach (zur Bekämpfung der Einleitungsverordnung siehe die im Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes angegebene Rechtsprechung), sondern ob die Voraussetzungen dafür vorlagen, bestimmte Grundstücke aus dem Zusammenlegungsverfahren auszuscheiden, weil die Einbeziehung nicht mehr erforderlich ist. Es kommt daher auf die Gegebenheiten zur Zeit der Entscheidung über den Ausscheidungsantrag an. Ebensowenig war die in der Beschwerde genannte Frage einer Einstellung des Zusammenlegungsverfahrens nach § 5 FLG 1979 Gegenstand der Berufungsentscheidung der belangten Behörde.
Was nun im einzelnen zunächst den Erstbeschwerdeführer betrifft, hat die belangte Behörde dessen beide Grundstücke 239/1 und 239/2 in der Begründung und auch spruchmäßig als solche bezeichnet, die lediglich "in Anspruch genommen" werden dürfen, was gemäß § 2 Abs. 4 FLG 1979 bedeutet, daß sie nur für Grenzänderungen oder zur Herstellung gemeinsamer Anlagen herangezogen werden können; letzteres ist im Beschwerdefall vorgesehen. Im angefochtenen Erkenntnis ist dabei auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen worden, die auf einem Gutachten beruht, in welchem auf die Inanspruchnahme dieser Grundstücke im - noch nicht rechtskräftigen - Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hingewiesen wurde; dies stimmt mit dem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten überein; auch im angefochtenen Erkenntnis ist die Notwendigkeit einer Bedachtnahme auf die Errichtung der - auch in den Plänen gekennzeichneten - Weganlage zum Ausdruck gekommen. Dem konnte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt werden; denn auch wenn dem Erstbeschwerdeführer eine andere Wegplanung - was nicht in diesem Verfahren zu entscheiden ist - zugute kommen sollte und die bezeichneten Grundstücke nicht in Anspruch genommen würden, wären sie ihm wieder zuzuweisen (da sie gemäß § 2 Abs. 4 FLG 1979 eben nur für Grenzänderungen und gemeinsame Anlagen, und zwar nur im notwendigen Ausmaß, zur Verfügung stehen).
Das Beschwerdevorbringen ist daher bezüglich der Grundstücke 239/1 und 239/2 nicht stichhaltig. Auch in bezug auf die Grundstücke 301/2 und 301/3 - die im angefochtenen Erkenntnis, wovon noch zu handeln sein wird, zu Unrecht der Drittbeschwerdeführerin zugeordnet wurden - ist in der im Rechtsmittelverfahren in Übereinstimmung mit den planlichen Unterlagen in den Verwaltungsakten abgegebenen fachlichen Äußerung festgestellt worden, daß diese Grundstücke für den Wirtschaftswegebau in Anspruch genommen werden sollen. Daß eine derartige Inanspruchnahme vorgesehen ist, hat auch der Erstbeschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Damit läßt sich aber - ohne daß, wie schon ausgeführt, im Verfahren über den Ausscheidungsantrag hierüber abzusprechen war -, auch insoweit mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß und warum eine Einbeziehung dieser Grundstücke zur Erreichung der Verfahrensziele - dazu zählt gemäß § 1 Abs. 1 FLG 1979 auch die Erschließung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch entsprechende Wege im Interesse einer Mehrheit von Parteien (§ 20 Abs. 1 FLG 1979) - nach wie vor als erforderlich und eine Ausscheidung daher als nicht gerechtfertigt angesehen werden durfte. Was weiter die Bestimmung von Grundstücken als landwirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG 1979 anlangt, wurde im angefochtenen Erkenntnis richtig ausgeführt, daß nicht die Widmung, sondern die Nutzung maßgebend ist. Denn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind nach der eben genannten Gesetzesstelle solche, die der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung "dienen" - also tatsächlich in derartiger Weise verwendet werden -, sowie jene, welche diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können. Die Nutzung muß allerdings "im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes" erfolgen. Der belangten Behörde ist nun auch insofern beizupflichten, als es hiezu nicht immer "eines Gehöftes mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude" bedarf, doch verlangt das Gesetz immerhin eine betriebliche Nutzung, so daß eine planvolle, nachhaltige Tätigkeit gegeben sein muß, die auf die Erzielung von Einkommen oder anderer wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet ist (vgl. dazu das einen Salzburger Flurbereinigungsfall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1979, Zl. 852/77, soweit es - bei vergleichbarer Rechtslage - von der Bestimmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke handelt). Nun haben aber die Beschwerdeführer, somit auch der Erstbeschwerdeführer, in der Berufung und in ihrer Gegenäußerung vom 13. November 1985 zu dem im Rechtsmittelverfahren erstellten Gutachten auch unter dem zuvor angegebenen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilende sachverhaltsbezogene Einwände gegen die Qualifikation der als "unterzogen" bezeichneten Grundstücke erhoben und nicht nur wegen der bestehenden Widmung eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG 1979 in Abrede gestellt; insbesondere wurde behauptet, daß es eine landwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Flächen nur in Form des Abmähens des Grases zur Hintanhaltung einer Verwilderung gegeben habe. Auf diese Ausführungen ist im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, weil die belangte Behörde, hätte sie sich insofern mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auseinandergesetzt, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Ähnlich liegen die Verhältnisse für den Zweitbeschwerdeführer. In dem schon erwähnten Gutachten ist die - wieder durch die planlichen Unterlagen in den Verwaltungsakten gedeckte - Feststellung getroffen worden, daß alle Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers außer den - dabei nicht erwähnten - Grundstücken 242 und 265 für den Wirtschaftswegebau in Anspruch genommen werden sollen. Daß eine derartige Inanspruchnahme - die nach den Lageplänen auch das Grundstück 242 betrifft - vorgesehen ist, hat auch der Zweitbeschwerdeführer nicht bestritten. Daraus ergibt sich aber wie beim Erstbeschwerdeführer, warum es zulässig war, dem Antrag, die betreffenden Grundstücke auszuscheiden, nicht zu entsprechen. Hingegen wurde in bezug auf das Grundstück 265, das lediglich in Anspruch genommen werden soll, nicht dargetan, welchem Zweck die Inanspruchnahme unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 FLG 1979 dienen soll. Für das zuletzt genannte Grundstück ist somit die im Instanzenzug bestätigte Abweisung des Ausscheidungsantrages unbegründet geblieben. Die Feststellung schließlich, die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers 189/3, 223, 224 und 225 hätten als der Zusammenlegung unterzogen zu gelten, setzt mangels Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 2 Abs. 3 FLG 1979 voraus, daß es sich dabei um land- (bzw. forst-)wirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 FLG 1979 handelt. Von dieser Annahme ist die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis auch ausgegangen, indem sie auf die Nutzung verwies. Hinsichtlich dieser letzteren ist indessen lediglich erklärt worden, die Feststellung hätte ergeben, daß die Grundstücke "landwirtschaftlichen Endzwecken" dienten. Mehr als eine gleichartige Tatsachenbehauptung findet sich insofern auch in anderem Zusammenhang nicht, obwohl die Beschwerdeführer, also auch der Zweitbeschwerdeführer, in der Berufung und in der schon erwähnten Gegenäußerung der Annahme, es handle sich um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes, mit Einwänden der schon erwähnten Art entgegengetreten sind, wobei auf die Grundstücke 189/3, 223, 224 und 225 noch eigens eingegangen wurde. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinandergesetzt, weshalb ihr auch insoweit, und zwar in gleicher Weise wie gegenüber dem Erstbeschwerdeführer, ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist.
In Hinsicht auf die Drittbeschwerdeführerin endlich erweist sich die Beschwerde schon deswegen zur Gänze als berechtigt, weil in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - ohne daß im Spruch differenziert worden ist - davon ausgegangen wurde, daß dieser Beschwerdeführerin die Grundstücke 301/2 und 301/3 gehörten, was nach Lage der Akten unrichtig ist und auch in der Beschwerde geltend gemacht wurde. Da sich im selben Zusammenhang auch sonst keine Bezugnahme auf das richtige (zur Ausscheidung beantragte) Grundstück 303/1 findet, kann die die Grundstücke 301/2 und 301/3 betreffende Feststellung nicht etwa dennoch auf das Grundstück 303/1 bezogen und über die unrichtige Bezeichnung (zumal es sich um zwei Grundstücke handelt) nicht hinweggesehen werden. Es ist demnach insofern der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden.
Der angefochtene Bescheid war daher im spruchmäßigen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; Stempelgebühren im Ausmaß von S 240,--, die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu entrichten waren, sowie Verpflegskosten in der das gesetzliche Pauschale übersteigenden Höhe von S 115,-- konnten nicht ersetzt werden (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 681 und 702).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070069.X00Im RIS seit
06.03.1990