TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/6 89/11/0035

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

IESG §1 Abs1;
IESG §3 Abs4;

Betreff

N gegen Landesarbeitsamt Salzburg vom 16. Dezember 1988, Zl. IV-7022 B, 504/216/78 B/1986, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über das Vermögen der P-GmbH wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Oktober 1986 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In dem am 2. Februar 1987 beim Arbeitsamt Salzburg eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld u.a. für Honorar betreffend die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1986 in der Höhe von S 108.000,--.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Salzburg vom 9. Mai 1988 wurde die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld u.a. für diesen Anspruch mit der Begründung abgelehnt, das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe bis 31. Mai 1986 gedauert. Ab 1. Juni 1986 sei er nur mehr auf Honorarbasis für die insolvente Firma tätig gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er daher nicht mehr zum Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 IESG gehört.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich bereit erklärt, auch ab 1. Juni 1986 noch in derselben Position mit denselben Aufgaben wie zuvor für die genannte Gesellschaft tätig zu sein. Er sei ab 1. Juni 1986 nicht mehr im selben zeitlichen Umfang wie zuvor tätig gewesen, habe sich aber verpflichtet, an zumindest 15 Tagen im Monat für die Gesellschaft in B zu arbeiten. Es sei vereinbart gewesen, daß er genau dieselbe Tätigkeit auszuüben habe wie zuvor. Er sei den Weisungen der verantwortlichen Organe der Gesellschaft unterworfen gewesen. Er sei zeitlich und örtlich sowie von der auszuübenden Tätigkeit her in der gleichen Weise wie vor dem 1. Juni 1986 an die Arbeitgeberin gebunden gewesen. Es sei daher auch für die Zeit ab 1. Juni 1986 ein Arbeitsverhältnis im Sinne des IESG anzunehmen, weshalb ihm auch hinsichtlich der für die Zeit von Juni bis August 1986 geltend gemachten Beträge Insolvenz-Ausfallgeld zustehe.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1988 gab das Landesarbeitsamt Salzburg der Berufung teilweise Folge und sprach dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 110.299,-- zu, darin S 53.658,-- für Gehalt betreffend die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1986. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen sei, daß der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 1986 in einem Arbeitsverhältnis zu der genannten Gesellschaft gestanden sei. Dies ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Aussage des ehemaligen Leiters des Rechnungswesens der Gesellschaft, wonach lediglich die Arbeitszeit ab 1. Juni 1986 verringert worden sei, und aus dem vorgelegten Beratervertrag vom 25. Mai 1986, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1986 nach den Richtlinien des zwischen der Gesellschaft und ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig werden sollte. Nach dem wahren Willen der Parteien sei somit ein Angestelltendienstverhältnis vorgelegen. Für das Entgelt aus einem Angestelltendienstverhältnis sei die Entrichtung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen, weshalb die in den Honorarnoten enthaltene Umsatzsteuer nicht zu ersetzen sei. Gemäß § 3 Abs. 4 IESG seien die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Lohnsteuer vom vereinbarten Entgelt in der Höhe von S 30.000,-- abzuziehen gewesen, sodaß sich für drei Monate ein Nettobetrag von S 53.658,-- errechne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten verletzt, als ihm nicht für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1986 Insolvenz-Ausfallgeld in der Höhe von S 30.000,-- netto monatlich zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer meint, für die Annahme der belangten Behörde, daß hinsichtlich der Zeit ab 1. Juni 1986 ein monatliches Bruttoentgelt von S 30.000,-- vereinbart gewesen sei, finde sich nicht der geringste Anhaltspunkt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu erwidern, daß sich die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Entgelts auf die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Honorarnoten, in denen jeweils ein Betrag von S 30.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und die mit dem im Berufungsverfahren vorgelegten Beratervertrag vom 25. Mai 1986 im Einklang stehen, stützen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich in der Berufung auf den Standpunkt gestellt, daß auch ab 1. Juni 1986 ein Arbeitsverhältnis im Sinne des IESG vorgelegen sei. Die belangte Behörde ist ihm diesbezüglich im angefochtenen Bescheid gefolgt und hat das zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft ab 1. Juni 1986 bestehende Rechtsverhältnis als Angestelltendienstverhältnis beurteilt. Der Beschwerdeführer tritt dem in der Beschwerde nicht entgegen und erachtet sich dementsprechend nicht dadurch beschwert, daß ihm für die Umsatzsteuer laut den Honorarnoten Insolvenz-Ausfallgeld nicht zuerkannt wurde. Nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden und unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens mußte die belangte Behörde davon ausgehen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber für die Zeit ab 1. Juni 1986 ein monatliches Entgelt von S 30.000,-- vereinbart war. Es bestand nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, die Parteien eines Angestelltendienstverhältnisses hätten eine diesfalls ungewöhnliche Vereinbarung des Inhaltes getroffen, daß das vereinbarte Gehalt so hoch sein sollte, daß nach Abzug von Abgaben und Beiträgen ein auszuzahlender Betrag von S 30.000,-- übrig bleibe. Soweit die Beschwerde Behauptungen in dieser Richtung enthält, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110035.X00

Im RIS seit

06.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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