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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1986 §5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Oktober 1988, Zl. VerkR-15.196/1-1988-I/Aum, betreffend Ausweis für Schülertransporte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. September 1988 wies die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für die Durchführung von Schülertransporten wegen Vorliegens mehrerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche bzw. straßenpolizeiliche Vorschriften auf der Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (BO 1986) ab. Der Beschwerdeführer besitze seit 9. Juli 1985 eine Lenkerberechtigung der Gruppe B. Bisher sei er wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung zweimal (§ 20 Abs. 1 und § 4 Abs. 5) bestraft worden, und zwar am 20. März 1987, weil er als Unfallsbeteiligter nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt bzw. dem Geschädigten nicht seinen Namen und Anschrift nachgewiesen habe und weiters, weil er die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt habe. Weiters sei er am 1. Oktober 1987 wegen Übertretung des Kraftahrgesetzes 1967 bestraft worden, weil er sich als Lenker vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kraftfahrzeuges überzeugt habe. Die Reifen des hinteren Zwillingsrades hätten nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen. An der Seitenwand des Reifens seien Beschädigungen (Beule) sichtbar gewesen. Die Behörde sei der Ansicht, daß der Beschwerdeführer auf Grund dieser Verwaltungsvorstrafen nicht die im § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 geforderten Voraussetzungen für eine Ausweisausstellung erfülle. Außerdem dürften gemäß § 5 BO 1986 nur vertrauenswürdige Personen im Fahrdienst tätig sein. Da der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren eine Lenkerberechtigung besitze und während dieser Zeit bereits drei Verstöße gegen kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften begangen habe, sei ihm die im Transport von Schulkindern geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht zuzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Einspruch", in welchem er zur Bestrafung vom 1. Oktober 1987 vorbrachte, in der Nacht weggefahren zu sein und sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges über den vorschriftsmäßigen Zustand vergewissert zu haben, wegen der Dunkelheit jedoch die kleine Beschädigung am Reifen nicht gesehen zu haben, und zur Bestrafung vom 20. März 1987 angab, nicht zu schnell gefahren zu sein, sondern durch die vorhandenen Eisrillen geschleudert worden zu sein. Die Beschädigung an der Leitschiene habe er wegen der Dunkelheit nicht feststellen können. Da er anschließend seinen Wehrdienst in der Kaserne Kirchdorf fortgesetzt habe, habe er nicht die Möglichkeit gehabt, sich bei Tageslicht zu vergewissern.
Dieses Rechtsmittel wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufung gewertet und dieser mit Bescheid vom 24. Oktober 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 und § 5 erster Satz BO 1986 keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. Setpember 1988 bestätigt. Hiezu führte die Behörde nach Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften aus, zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit können einerseits sowohl Verwaltungsstrafen als auch gerichtliche Strafen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Person und die Ausübung des Fahrdienstes Bedeutung haben, und andererseits sei auch das Persönlichkeitsbild des Antragstellers zu untersuchen. Der Beschwerdeführer weise im Straßenverkehr drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen, zwei Übertretungen nach der StVO 1960 und eine Übertretung nach dem KFG 1967, auf, die aber auf Grund der Umstände des zugrundeliegenden jeweiligen Sachverhaltes als besonders schwerwiegend zu werten seien. Zur Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 werde bemerkt, daß es nicht darauf ankomme, ob der Schädiger oder der Geschädigte die Schäden auf Grund der Sichtverhältnisse und der durch den Unfall eingetretenen Situation im einzelnen wahrgenommen hätten. Entscheidend sei, ob Schäden eingetreten seien und der Schädiger zumindest mit dem Eintritt habe rechnen müssen. Wenn der Beschwerdeführer meine, er habe die Schäden an der Leitschiene auf Grund der Dunkelheit nicht feststellen können, vermag ihn dies nicht zu entlasten, da bei einer Schleuderbewegung eines Pkws gegen eine Leitschiene auf jeden Fall mit einem Schaden zu rechnen sei. Zur Angabe des Beschwerdeführers, nicht zu schnell unterwegs gewesen zu sein, müsse ihm entgegengehalten werden, daß er bei der Niederschrift am 16. September 1988 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zugegeben habe, wegen Nässe und überhöhter Geschwindigkeit an der gegenständlichen Leitschiene angefahren zu sein. Zum Vorfall vom 26. August 1987 werde bemerkt, daß einerseits bei dem vom Beschwerdeführer damals gelenkten Lkw die Reifen des hinteren Zwillingsrades nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm aufgewiesen hätten und an der Seitenwand andererseits Beschädigungen sichtbar gewesen seien. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe wegen der Dunkelheit die Beschädigungen am Reifen nicht sehen können, zeige wiederum, daß er sich eben nicht entsprechend gewissenhaft vor der Inbetriebnahme des Fahrzeuges vom vorschriftsgemäßen Zustand überzeugt habe. Die Berufungsbehörde gelange damit zu der von der Erstbehörde vertretenen Auffassung, daß der Beschwerdeführer auf Grund der angeführten rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen, die zudem in dem relativ kurzen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Lenkerberechtigung vorlägen, die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit zur Beförderung von Schülern derzeit nicht besitze.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1936/88-3, ab, wobei die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übertretungen, derentwegen er bestraft worden sei, stellten keine schweren Verstöße im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 der BO 1986 dar. Hinsichtlich der Übertretung nach § 20 Abs. 1 StVO 1960 habe die Behörde nicht festgestellt, inwieweit er seine damalige Fahrgeschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepaßt habe, weshalb es ihr verwehrt gewesen sei, die Geschwindigkeitsüberschreitung als schweren Verstoß zu qualifizieren. Die Strafverfügung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 sei zu Unrecht erfolgt, weil der ihm damals zur Last gelegte Sachverhalt "als Lenker vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges sich nicht vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kfz überzeugt zu haben", keinen Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften darstelle, insbesondere nicht einen gegen § 102 Abs. 1 KFG 1967, weil demnach nicht die Inbetriebnahme, sondern nur das "sich nicht überzeugen" strafbar sei. Diesem Delikt mangle es aber auch an der erforderlichen Schwere, weil die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges mit einer geringfügig kleineren Profiltiefe als 2 mm in keiner Weise geeignet sei, irgendwelche Rechtsgüter - noch dazu unmittelbar - zu gefährden bzw. den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 scheide bereits auf Grund des Zweckes dieser Vorschrift aus, weil sie in keiner Weise eine Hintanhaltung einer Gefährdung von Rechtsgütern bzw. den Schutz der Verkehrssicherheit bezwecke. Darüberhinaus habe die belangte Behörde in krassem Widerspruch zu den geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises die Vertrauenswürdigkeit seiner Person zur Beurteilung und damit zur Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises herangezogen. Die Vertrauenswürdigkeit sei zwar auch ein Erfordernis für die Tätigkeit im Schülertransport, nicht jedoch für die Ausstellung eines Ausweises nach § 6 BO 1986.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 5 BO 1986 dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Bei den mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 6 nach dem Muster der Anlage oder eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) besitzen.
§ 6 leg. cit. normiert als Voraussetzung für die Ausstellung dieses Ausweises u.a. in Abs. 1 Z. 2, daß der Antragsteller innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen Verstößen, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft wurde.
Aus der Regelung des § 5 BO 1986 ergibt sich einerseits, daß alle im Fahrdienst für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs tätigen Personen vertrauenswürdig sein müssen. Andererseits geht daraus hervor, daß darüberhinaus die im Fahrdienst der mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporte tätigen Personen, sofern sie nicht eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D haben, einen Ausweis besitzen müssen, der dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BO 1986 auszustellen ist. Für die in der Schülerbeförderung mit Personenkraftwagen tätigen Personen genügt es demnach nicht, daß sie vertrauenswürdig sind, sondern sie bedürfen hiezu noch des Ausweises nach § 6 BO 1986, der sie zu dieser Tätigkeit erst berechtigt. Aus dem Zusammenhang beider Regelungen, die für Personen getroffen wurden, die mit der nichtlinienmäßigen Beförderung von Personen im allgemeinen und mit der Schülerbeförderung mit Personenkraftwagen im besonderen befaßt sind, ist zu schließen, daß die Vertrauenswürdigkeit ungeachtet dessen, daß sie im § 6 BO 1986 nicht ausdrücklich angeführt ist, eine Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises nach dieser Bestimmung darstellt. Der gegenteiligen, vom Beschwerdeführer vertretenen Auslegung dieser Bestimmungen kann nicht gefolgt werden. Es wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung für die im Fahrdienst der mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporte tätigen Personen unvereinbar, ihnen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 6 BO 1986 ohne Bedachtnahme darauf, ob sie vertrauenswürdig sind oder nicht, für eine Tätigkeit einzuräumen, die nur vertrauenswürdige Personen ausüben dürfen. Die systematische und teleologische Interpretation dieser Bestimmungen führt demnach zum Ergebnis, daß die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 6 BO 1986 ist. Hiebei kommt dem § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. die Bedeutung zu, daß es bei Vorliegen der darin angeführten Merkmale jedenfalls an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers mangelt, ohne daß es dazu noch weiterer Ermittlungen bedürfte.
§ 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 steht der Ausstellung des Ausweises entgegen, wenn der Bewerber innerhalb des dort genannten Zeitraumes schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften begangen hat, welche objektiv geeignet sind, die darin angeführte Gefährdung oder Beeinträchtigung herbeizuführen. Aus der Verwendung der Mehrzahl "Verstöße" ergibt sich, daß mindestens zwei solche (bestrafte) Verstöße vorliegen müssen. Das Erfordernis der objektiven Eignung bewirkt, daß es nicht darauf ankommt, ob die Gefährdung oder Beeinträchtigung im Zuge der Übertretung tatsächlich eingetreten ist. Es bedurfte daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keiner Feststellungen, inwieweit der Beschwerdeführer die nach den Verhältnissen zulässige Geschwindigkeit überschritten hat, zumal auf Grund der Strafverfügung, an die die belangte Behörde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen gebunden war, feststand, daß eine solche Überschreitung vorgelegen ist. Die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit stellt aber im gegebenen Zusammenhang, in dem es um die Beförderung von Schülern geht, einen schweren Verstoß gegen eine straßenpolizeiliche Vorschrift dar, der objektiv geeignet ist, die Schüler unmittelbar zu gefährden, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie diese Übertretung als einen schweren Verstoß im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 wertete.
Was die Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 anlangt, steht ebenfalls außer Zweifel, daß das Fahren mit einem Fahrzeug, dessen Reifen sich in einem nicht vorschriftsgemäßen Zustand befinden, einen schweren Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 darstellt, wird doch damit die Gefahr eines Unfalles wesentlich erhöht und damit eine Gefährdung bewirkt, wie sie durch § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 ausgeschlossen werden soll. Daß dem durch entsprechend "angepaßte Fahrweise" entgegengewirkt werden könnte, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil es - wie bereits ausgeführt - nur auf die objektive Eignung des Verstoßes im Hinblick auf die zu verhindernde Gefährdung ankommt. Auch bezüglich dieser Übertretung war die belangte Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gebunden. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, es sei nach § 102 Abs. 1 KFG lediglich das "sich nicht überzeugen" strafbar, schließt doch die Regelung des § 102 Abs. 1 KFG die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10380/A).
Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, daß die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, weil er sich in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung schwerer Verstöße im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 schuldig gemacht hat.
Bei diesem Sachverhalt kann dahinstehen, ob die in der Z. 1 der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 20. März 1987, Zl. Verk 96/491/1987, angeführte Übertretung einen schweren Verstoß gegen eine straßenpolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 BO 1986 darstellt, weil die belangte Behörde schon auf Grund der beiden vorstehend angeführten Übertretungen berechtigt war, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und darauf gestützt die Ausstellung des Ausweises nach der angeführten Bestimmung zu verweigern.
Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030116.X00Im RIS seit
19.03.2001