TE Vfgh Beschluss 1987/6/29 G261/86, G262/86, G263/86, G264/86, G265/86, G266/86, G267/86, G11/87, G

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit

Leitsatz

Amtswegige Prüfung des §40a PG 1965 idF BGBl. 406/1984; rückwirkende Novellierung der präjudiziellen Bestimmung durch BGBl. 426/1985; Maßgeblichkeit der novellierten Fassung in den Anlaßfällen; Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. (zusammengefaßte Darstellung) Aus Anlaß der Beschwerden zu B464/85, B581/85, B604/85, B189/86, B380/86, B394/86, B445/86, B662/86, B882/86, B963/86, B1236/86 u. B1246/86 faßte der VfGH den Beschluß, von amtswegen die Verfassungsmäßigkeit des §40a Pensionsgesetz 1965 idF BGBl 406/1984 zu prüfen.

2. §40a Pensionsgesetz 1965 wurde mit BG vom 26. September 1985, BGBl. 426/1985, (kundgemacht am 22. Oktober 1985) novelliert.

§40a Pensionsgesetz 1965 idF BGBl. 426/1985 lautet wie folgt:

...

3. Der VfGH ist in den den vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren zugrundeliegenden Einleitungsbeschlüssen davon ausgegangen, daß §40a Pensionsgesetz 1965 idF BGBl. 406/1984 in den Anlaßverfahren präjudizielle Bedeutung zukomme. Diese Bestimmung wurde - wie oben dargelegt - durch die mit BG vom 26. September 1985, BGBl. 426, vorgenommene Neufassung des §40a ersetzt; die Neuregelung trat gemäß ArtVI Abs1 leg. cit. rückwirkend mit 1. März 1985 in Kraft. Diese Fassung ist für die Beurteilung der in allen Anlaßfällen anhängigen Beschwerden maßgeblich, weil mit den jeweils bekämpften Bescheiden ein Ruhen von Ansprüchen frühestens ab 1. März 1985 (auf dem Boden der außer Kraft getretenen Regelung frühestens ab 1. April 1985) bzw. ab einem späteren Zeitpunkt festgestellt wurde und die novellierte Fassung bereits mit 1. März 1985 in Kraft getreten ist. Da die rückwirkende Änderung bewirkt, daß die Beurteilung der Anlaßbeschwerden in Anwendung des §40a Pensionsgesetz 1965 idF BGBl. 426/1985 zu erfolgen hat, ist nur diese Bestimmung präjudiziell im Sinne des Art140 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg. 8397/1978, 9167/1981).

Die vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren waren daher einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität, Geltung Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G261.1986

Dokumentnummer

JFT_10129371_86G00261_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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