TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/7 89/03/0263

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1989, Zl. 11-75 Pi 68-88, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Verkehrsunfallanzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. April 1988 erstattete AB am 22. April 1988 um 9 Uhr Anzeige am Wachzimmer Schillerplatz, sie habe sich als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws um 8,45 Uhr an der Kreuzung Schumanngasse - Leonhardstraße rechts in der Schumanngasse zum Rechtsabbiegen in die Leonhardstraße eingeordnet und das Fahrzeug angehalten. Der Lenker eines nachkommenden Pkws (Beschwerdeführer) sei links an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren und daran gestoßen. Ihr Fahrzeug habe geschwankt. Der Beschwerdeführer sei dennoch weitergefahren und nach links (stadteinwärts) in die Leonhardstraße eingebogen. An ihrem Fahrzeug sei der linke hintere Kotflügel leicht eingedellt und rote Lackspuren (der Pkw des Beschwerdeführers ist rot) sichtbar gewesen. Der meldungslegende Polizeibeamte besichtigte das Fahrzeug der privaten Anzeigerin und hielt einvernehmlich mit dieser auch fest, daß neben dem neuen Schaden auch noch ältere Schäden vorhanden sind. Die Zulassungsbesitzerin des beschädigten Pkws, die am Beifahrersitz mitgefahren war, bestätigte die Angaben der privaten Anzeigerin vollinhaltlich. Der Beschwerdeführer gab am 25. April 1988 an, es stimme, daß er an dem Pkw, der sich zum Rechtsabbiegen eingeordnet habe, links vorbeigefahren sei. Er habe allerdings keinen Anstoß bemerkt. An seinem Fahrzeug habe er am rechten hinteren Kotflügel eine weiße Lackabschürfung festgestellt.

Gegen die von der Bundespolizeidirektion Graz wegen der Übertretungen nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 StVO, § 4 Abs. 1 lit. a StVO und § 4 Abs. 5 StVO erlassene Strafverfügung vom 16. Mai 1988 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch (vom 29. Juni 1988), in welchem er u. a. nunmehr erstmals vorbrachte, die Anzeigerin sei vor dem Rechtseinbiegen plötzlich nach links ausgebogen, worüber er sich sehr geärgert habe. Er könne nicht ausschließen, daß es dabei zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Gehört habe er nichts.

Die Zulassungsbesitzerin des von AB gelenkten Pkws bestätigte am 5. August 1988 als Zeugin die in der Anzeige enthaltenen Angaben und betonte, daß ihr Fahrzeug gestanden sei, da AB die von links in der Leonhardstraße herankommende Straßenbahn abgewartet habe. Während ihr Fahrzeug gestanden sei, habe es plötzlich ein deutliches Anstoßgeräusch und einen Ruck gegeben. Der Beschwerdeführer sei links vorbeigefahren und noch vor der herannahenden Straßenbahn links eingebogen. Auch AB machte am 5. August 1988 als Zeugin damit völlig übereinstimmende Angaben. Das Fahrzeug sei am linken hinteren Kotflügel beschädigt gewesen. Auch die Stoßstange sei insoweit beschädigt gewesen, als sich der darauf befestigte Gummi losgelöst habe.

Einem Ladungsbescheid vom 8. August 1988 leistete der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht Folge.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. September 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. April 1988 um 8,45 Uhr in Graz 2, Schumanngasse - Leonhardstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Leonhardstraße stadteinwärts fahrend es unterlassen, 1) beim Vorbeifahren einen der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom Pkw ..., an dem vorbeigefahren wurde, einzuhalten, wodurch es zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen sei, 2) sein Fahrzeug sofort anzuhalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, und 3) obwohl das Verhalten am Unfallsort in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er habe dadurch Übertretungen zu 1) nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4, zu 2) nach § 4 Abs. 1 lit. a und zu

3) nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Über ihn wurden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b StVO Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzarrest von je 36 Stunden) verhängt. Der Sachverhalt sei auf Grund der Anzeige sowie der Aussagen der beiden Zeuginnen erwiesen. Der Beschwerdeführer sei links am in der Schumanngasse vor der Kreuzung zum Rechtsabbiegen in die Leonhardstraße stehenden Fahrzeug vorbeigefahren und habe mit dem rechten hinteren Kotflügel seines Pkws den linken hinteren Kotflügel des anderen Fahrzeuges gestreift. Es sei damit ein deutlich hörbares Geräusch verbunden gewesen und ein Ruck durch das von AB gelenkte Fahrzeug gegangen. Es bestehe kein Grund, den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen nicht zu folgen. Das von AB gelenkte Fahrzeug sei zum Unfallszeitpunkt gestanden. Bezüglich der Wahrnehmbarkeit des Anstoßgeräusches sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß das Fahrzeuginnere einen Resonanzkörper bilde. Auch den beiden Zeuginnen sei das deutlich hörbare Anstoßgeräusch aufgefallen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Auf Grund eines behördlichen Erhebungsauftrages gab der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1988 telefonisch bekannt, er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Über sein Einkommen mache er keine Angaben. Er sei verheiratet und Angestellter.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten der Landesbaudirektion ein. Der technische Amtssachverständige führte am 4. Jänner 1989 aus, es sei auf Grund der Aktenlage und der Beschädigungen am Fahrzeug der Anzeigerin als technisch sicher anzusehen, daß der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kollision habe wahrnehmen müssen. Auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 29. Juni 1988 (er erinnere sich deshalb genau an die Situation, da er sich über die Rücksichtslosigkeit der Anzeigerin, die zum Rechtsabbiegen ein Auslenkmanöver nach links durchgeführt habe, geärgert habe) sei als technisch sicher anzusehen, daß der Beschwerdeführer die Verkehrssituation genau beobachtet habe. Der Anprall der Fahrzeuge habe ein deutlich wahrnehmbares Geräusch verursacht, das im Fahrzeuginneren des Pkws des Beschwerdeführers (Golf) durch die Resonanzwirkung noch verstärkt worden sei. In den Verwaltungsakten finden sich im Zusammenhang damit die Fotokopie einer Unfallsmeldung des Beschwerdeführers vom 29. April 1988 an die Haftpflichtversicherung betreffend den vorliegenden Unfall und eine durch den Schadensdienst der Versicherung erfolgte Besichtigung des unfallsgegnerischen Fahrzeuges.

Am 9. Februar 1989 wurde dem Beschwerdeführer persönlich ein Ladungsbescheid für 21. Februar 1989 zugestellt. Laut eines Amtsvermerkes vom 21. Februar 1989 gab seine Gattin bekannt, daß sich der Beschwerdeführer auf einer dringenden Geschäftsreise in München befinde. Mit einem Schreiben vom 21. Februar 1989 (aus der Steiermark) teilte der Beschwerdeführer mit, ein bereits seit Mitte Jänner bestehender Termin mit der Geschäftsleitung (in Weißkirchen/Stmk.) habe, da zwei Partner erst am 20. Februar 1989 von einer Auslandsreise gekommen seien, nicht mehr verschoben werden können. Zum Termin 3. März 1989 (Ladungsbescheid vom 21. Februar 1989) kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht (Ladung wurde am 24. Februar 1989 postamtlich hinterlegt).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1989 wurde die Berufung abgewiesen. Nach Wiedergabe insbesondere des Berufungsvorbringens wurde im wesentlichen ausgeführt, es werde auf die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen und ergänzt, daß auf Grund der Anzeige und der Aussagen der beiden Zeuginnen in Verbindung mit der Stellungnahme der Landesbaudirektion sowie der Versicherungsberichte davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den Unfall verursacht, bei dem an seinem Pkw am rechten hinteren Kotflügel leichte Abschürfungen und an dem von AB gelenkten Fahrzeug die genannten Beschädigungen entstanden seien. Die Darstellung des Beschwerdeführers in der Versicherungsmeldung decke sich mit den Aussagen der Zeuginnen, daß ihr Fahrzeug an der Kreuzung gestanden sei, als es der Beschwerdeführer kontaktiert habe. Damit stehe fest, daß er einen zu geringen Seitenabstand beim Vorbeifahren eingehalten habe. Es sei auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen erwiesen, daß das Fahrzeug bereits gestanden sei und das Anstoßgeräusch hörbar und mit einem Ruck verbunden gewesen sei. Zu seinen die Wahrnehmbarkeit bestreitenden Angaben sei (auch) auf die Stellungnahme der Landesbaudirektion und darauf verwiesen, daß auf Grund der festgestellten Beschädigungen und der verstärkenden Wirkung der Fahrzeugkarosserie als Resonanzkörper eine derartige Kollision einerseits als Reaktionsstoß, andererseits als typisches Geräusch wahrnehmbar sei. Anstoßgeräusche lägen in einem anderen Frequenzbereich als Motor- und Straßenlärm. Es hätte daher der Beschwerdeführer die Kollision auch akustisch wahrnehmen müssen, dies umso mehr, als bei einem Fahrmanöver wie dem vorliegenden die Aufmerksamkeit besonders auf einen allfälligen Kontakt gerichtet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe deshalb jedenfalls die gebotene Sorgfalt, zu der er verpflichtet und die ihm auch zumutbar gewesen sei, außer acht gelassen. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dem Vorbringen nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß der Tatort nicht hinreichend konkretisiert ist. Auf Grund der Zeitangabe in Verbindung mit dem übrigen Inhalt des Bescheidspruches, insbesondere der Anführung des Verkehrsunfalles mit der Nennung des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges ist sichergestellt, daß der Beschwerdeführer nicht nochmals wegen desselben Verhaltens bzw. nicht wegen eines gleichzeitig woanders erfolgten Geschehens zur Verantwortung gezogen werden kann. Dem Spruch ist auch eindeutig zu entnehmen, daß es sich um ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten handelte, das zum Verkehrsunfall geführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde nicht eine Übertretung nach § 15 Abs. 4 StVO, sondern eine solche nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 StVO zur Last gelegt. Merkmal dieser Übertretung ist, daß dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden dürfen. Dem wurde durch Anführung der Tatsache, daß es zum Verkehrsunfall gekommen ist, Rechnung getragen. Auch insoweit ist damit der Schuldspruch nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 StVO nicht rechtswidrig. Der Spruch entspricht daher der Bestimmung des § 44 a lit. a VStG.

Mit seinem weiteren Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, daß das andere unfallsbeteiligte Fahrzeug gestanden sei, als es zum Anstoß kam, daß es überhaupt zu einem Anstoß gekommen und daß der Verkehrsunfall für ihn wahrnehmbar gewesen sei, indem er die Beweiswürdigung rügt und in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend macht.

Auch diesem Vorbringen bleibt jedoch ein Erfolg versagt.

Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d. h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).

Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde haben die wesentlichen Feststellungen vor allem auf die Zeugenaussagen der Lenkerin des anderen unfallsbeteiligten Pkws und der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges gestützt, die übereinstimmend deponierten, ihr Fahrzeug sei bereits an der Kreuzung gestanden, um das Vorbeifahren einer Straßenbahn abzuwarten, als das zunächst hinter ihnen befindliche Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Vorbeifahren die linke Seite ihres Fahrzeuges am linken hinteren Kotflügel kontaktiert habe, wobei dies deutlich hörbar und auch mit einem Ruck verbunden gewesen sei. Es seien dadurch die festgestellten Schäden an ihrem Fahrzeug (mit roten Lackspuren vom Fahrzeug des Beschwerdeführers) entstanden. Diese Zeugenaussagen sind schlüssig und stimmen auch im wesentlichen mit den Angaben anläßlich der Anzeigeerstattung überein. Hingegen hat der Beschwerdeführer erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung behauptet, daß sich das andere Fahrzeug im Fahren befunden habe, nämlich dessen Lenkerin beim Rechtsabbiegen, um dieses in einem weiten Bogen ausführen zu können, plötzlich nach links ausgelenkt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinem vorher in der Unfallsmeldung an die Versicherung enthaltenen Angaben, daß er nach "längerem Warten" am anderen Fahrzeug links vorbeizufahren versucht habe und dabei mit seinem rechten hinteren Kotflügel den linken hinteren Kotflügel berührt haben müsse. Unverständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei fraglich, ob es überhaupt zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei, zumal Lackspuren seines Fahrzeuges am anderen vorhanden waren und er selbst Spuren einer Kontaktierung an seinem Fahrzeug feststellen konnte. Es bedurfte bei den gegebenen Beschädigungen somit keiner Gegenüberstellung der Fahrzeuge. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, es seien schließlich am anderen Fahrzeug Altschäden vorhanden gewesen, so ist ihm zu erwidern, daß dies in der Anzeige ausdrücklich festgehalten wurde, was für eine objektive Anzeigeerstattung und Anzeigeaufnahme spricht, aber eben auch die neuen Schäden (insbesondere zufolge der Lackspuren) eindeutig festgestellt werden konnten. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Einvernahme des die Anzeige aufnehmenden Beamten, der bei dem Unfall selbst nicht dabei war, ebensowenig der Anfertigung einer "Übersichtsskizze".

Zu der Feststellung, daß das Anstoßgeräusch für den Beschwerdeführer bei Einhaltung der gebotenen und auch zumutbaren Aufmerksamkeit (Vorbeifahrt an einem im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt anhaltenden anderen Fahrzeug) wahrnehmbar gewesen ist, gelangte schon die Erstbehörde und ihr folgend die belangte Behörde (vor allem) auf Grund der Aussagen der Lenkerin und der Zulassungsbesitzerin des anderen unfallsbeteiligten Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu finden, daß die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen der belangten Behörde unschlüssig sind, wenn man bedenkt, daß diese Personen, obwohl für sie der Anstoß durch das von hinten herannahende Fahrzeug des Beschwerdeführers völlig überraschend war, diesen akustisch deutlich hören konnten und er auch durch einen Ruck spürbar war. Schon allein auf Grund der Angaben der Zeuginnen konnte daher die belangte Behörde von einem diesbezüglichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen. Die belangte Behörde hat überdies noch die Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen der Landesbaudirektion zu diesem Thema eingeholt, der zu demselben Ergebnis gelangte. Es trifft zu, daß der Inhalt dieser gutächtlichen Stellungnahme dem Beschwerdeführer erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt wurde. Wie bereits in der Sachverhaltsfeststellung aufgezeigt wurde, ergingen allerdings an den Beschwerdeführer erfolglos zwei Ladungsbescheide. Wenn er nunmehr in der Beschwerde durch Vorlage einer Firmenbestätigung vom 9. Oktober 1989 unter Beweis zu stellen versucht, daß ihm der Ladungsbescheid vom 21. Februar 1989 wegen seiner Ortsabwesenheit nicht (ordnungsgemäß) habe zugestellt werden können, so fällt auf, daß es zwar in der Bestätigung heißt, daß er vom 30. Jänner 1989 bis 17. März 1989 durchgehend im Betrieb an einem bestimmten Ort (ebenfalls in der Steiermark) tätig war und dort auch eine Dienstwohnung hatte, er aber die Ladung für den Termin 21. Februar 1989 persönlich am 9. Februar 1989, also an einem Arbeitstag in Graz in Empfang nahm, ihn die Gattin mit einem Auslandsaufenthalt entschuldigte, während er eine anderslautende Entschuldigung der Behörde übermittelte. Im übrigen wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, der Behörde die Anschrift mitzuteilen, an der er bis zur zweiten Märzhälfte seinen Aufenthalt genommen hat. Da aber die gutächtliche Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen, der auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegenzutreten vermochte, nicht von ausschlaggebender Bedeutung war, kann in dem Umstand, daß der Beschwerdeführer erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides davon Kenntnis erlangte, kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel erblickt werden. Es erübrigte sich somit ein weiteres Eingehen auf das damit im Zusammenhang stehende weitere Beschwerdevorbringen.

Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu finden, daß der belangten Behörde insoweit wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen sind.

Letztlich vermag auch das gegen die Strafbemessung gerichtete Beschwerdevorbringen nicht durchzuschlagen. Dem angefochtenen Bescheid kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausreichend entnommen werden, daß ihm Fahrlässigkeit angelastet wurde. Bezüglich der Einkommensverhältnisse ist zu bemerken, daß er anläßlich einer wenn auch telefonisch erfolgten Erhebung darüber Angaben verweigert und auch später keine Ausführungen darüber gemacht hat. Selbst in der Beschwerde fehlt ein entsprechendes Vorbringen. Da die angelasteten Übertretungen mit Strafsätzen bis zu S 10.000,-- bzw. bis zu S 30.000,-- bedroht sind, über den Beschwerdeführer aber im unteren Bereich der Strafbestimmungen liegende Geldstrafen verhängt wurden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die Strafbemessung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030263.X00

Im RIS seit

07.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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