TE Vwgh Beschluss 1990/3/8 AW 90/04/0017

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §5 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1990, Zl. 5/01-12.101/1-1990, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben, im übrigen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 5 Z. 2 GewO 1973 und einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1973 schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen von insgesamt S 18.000,-- (Ersatzarreststrafe 144 Stunden) verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Zur Begründung dieses Antrages wird vorgebracht, die über den Antragsteller verhängte Geldstrafe stelle auf Grund seiner derzeitigen finanziellen Lage einen massivsten Eingriff in seine Vermögensverhältnisse dar. Er müßte zur Abdeckung der über ihn verhängten Strafe einen Kredit in Anspruch nehmen, wobei auf Grund seiner Finanzlage ihm kein Kredit von irgendeiner Bank ausbezahlt werde. Die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde ihn finanziell ruinieren, bzw. seien deren Folgen überhaupt nicht absehbar. Andererseits sei die sofortige Vollstreckung durch keinerlei öffentliche Rücksichten geboten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach der obigen Gesetzesstelle bestehenden Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Begründungen, die die Beurteilung dieser Verhältnisse nicht gestatten, erfüllen das Konkretisierungsgebot nicht (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10381/A).

Der Beschwerdeführer ist diesem Konkretisierungsgebot nicht nachgekommen. Es war daher dem Aufschiebungsantrag, soweit er die Geldstrafe betrifft nicht stattzugeben.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Ersatzarreststrafe bedurfte es gemäß § 30 Abs. 2 aE. VwGG keiner Begründung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040017.A00

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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