TE Vwgh Beschluss 1990/3/8 90/16/0024

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Anträge der Stadtgemeinde Schwechat auf

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel ihrer Beschwerde (hg. Zl. 89/16/0193-1) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 1. März 1989, Zl. Jv 6226 - 33a/88, betreffend Gerichtsgebühren, und 2. Wiederaufnahme des bereits unter 1. angeführten durch hg. Beschluß vom 14.

Spruch

1. a) Gemäß § 46 VwGG wird dem oben unter 1. erwähnten Antrag stattgegeben.

b) Der oben unter 2. zitierte hg. Beschluß vom 14. Dezember 1989 wird aufgehoben.

2. Der oben unter 2. angeführte Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des oben zitierten hg. Beschlusses vom 14. Dezember 1989 verwiesen.

Aus dem Vorbringen in dem oben unter 1. erwähnten Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, daß es zur (teilweisen) Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages - die zwei weiteren (nunmehr dem erwähnten Wiedereinsetzungsantrag angeschlossenen) Ausfertigungen der ursprünglichen (nur zweifach an den Verfassungsgerichtshof gerichtet gewesenen) Beschwerde waren nicht vorgelegt worden - gekommen war, weil der erstgenannte Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehend angeführten Teil des Mängelbehebungsauftrages unrichtig bzw. irrig ausgelegt hatte:

"Sie werden gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen: ....

4) Es sind zwei weitere Ausfertigungen der ergänzten Beschwerde .... beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). ...

Der ergänzende Schriftsatz ist in DREIfacher Ausfertigung vorzulegen. ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem einen im wesentlichen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall betreffenden - im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten - Beschluß vom 13. Februar 1986, Zl. 85/06/0208-3, auf dessen Begründung im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargetan hat, ist das dargestellte Mißverständnis dem genannten Vertreter zwar vorzuwerfen, es handelt sich aber nur um einen minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG in der Fassung durch Art. I des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 564, weshalb dem hier in Rede stehenden Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der zuletzt zitierten Gesetzesstelle unter gleichzeitiger Aufhebung des seinerzeitigen Einstellungsbeschlusses stattzugeben ist.

Im Hinblick auf die dargestellte Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages mangelt dem unmittelbar im Anschluß an ihn in demselben Schriftsatz in eventu gestellten, auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gestützten Wiederaufnahmeantrag - ganz abgesehen von der Frage, ob im vorliegenden Fall für einen solchen überhaupt die Voraussetzungen vorliegen oder nicht - jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weshalb er zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160024.X00

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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